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Anhang<br />

70<br />

terre der hommes<br />

EMRK in Art. 2 ausdrücklich das<br />

Recht auf Bildung festgeschrieben.<br />

Darin heißt es, das Recht auf Bildung<br />

darf niemandem verwehrt werden.<br />

Die zukünftige EU-Verfassung und<br />

EU Grundrechts-Charta (Art. 14):<br />

Nach Art. II-14 hat jeder Mensch ein<br />

Recht auf Bildung sowie auf Zugang<br />

zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung.<br />

Dieses Recht umfasst die<br />

Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht<br />

teilzunehmen (vgl. Art.<br />

II-14 EU-Verfassung). Somit wird auch<br />

im Rahmen der zukünftigen EU-Verfassung<br />

ein umfassendes Recht auf Bildung<br />

garantiert. Dabei soll die EU<br />

Grundrechts-Charter integraler<br />

Bestandteil der EU-Verfassung werden.<br />

Auch in der EU Grundrechts-<br />

Charter wird das Recht auf Bildung in<br />

Art. 14 I im oben genannten Sinne<br />

garantiert.<br />

2. Das Recht auf Bildung und<br />

Erziehung im Deutschen<br />

Verfassungsrecht<br />

Ein Recht auf Bildung ist nicht ausdrücklich<br />

in den Grundrechtskatalog<br />

des Grundgesetzes aufgenommen worden.<br />

Die Kodifizierung sozialer Grundrechte,<br />

insbesondere des Rechts auf<br />

Bildung, finden sich nur in einigen<br />

Länderverfassungen, wenngleich dieses<br />

Recht als Staatsziel und nicht als<br />

subjektives Recht ausgeformt ist. Auch<br />

der Parlamentarische Rat von 1948/49<br />

setzte sich zu Beginn der Grundrechtsdebatte<br />

mit der Frage auseinander, ob<br />

neben den klassischen Grundrechten<br />

nicht auch Grundrechte »sozialer Art«<br />

mit aufgenommen werden sollten. Es<br />

setzte sich jedoch die Auffassung<br />

durch, dass nur die klassischen individuellen<br />

Freiheitsrechte mit in den<br />

Grundrechtskatalog aufgenommen<br />

werden sollten. Regelungen der sogenannten<br />

Lebensordnung sollten nicht<br />

getroffen werden. Der soziale Bereich<br />

sollte auf die Staatszielbestimmungen<br />

des sozialen Bundes- und Rechtsstaats<br />

konzentriert werden (Art. 20 I GG und<br />

28 I 1 GG). Damit wurde die Idee<br />

sozialer Grundrechtsgehalte nicht aufgegeben,<br />

sondern ihre Realisierung in<br />

erster Linie auf den dazu berufenen<br />

Gesetzgeber verlagert. 166<br />

Art. 28 KRK<br />

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die<br />

Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit<br />

fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere<br />

a) den Besuch der Grundschule für alle zur Pflicht und unentgeltlich machen;<br />

b) die Entwicklung verschiedener Formen der weiterführenden Schulen allgemeinbildender<br />

und berufsbildender Art fördern, sie allen Kindern verfügbar<br />

und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der<br />

Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei<br />

Bedürftigkeit treffen;<br />

c) allen entsprechend den Fähigkeiten den Zugang zu den Hochschulen mit<br />

allen geeigneten Mitteln ermöglichen;<br />

d) Bildungsberatung und Berufsberatung allen Kindern verfügbar und zugänglich<br />

machen;<br />

e) Maßnahmen treffen, die den regelmäßigen Schulbesuch fördern und den<br />

Anteil derjenigen, welche die Schule vorzeitig verlassen, verringern.<br />

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen,<br />

dass die Disziplin in der Schule in der Weise gewahrt wird, die der Menschenwürde<br />

des Kindes entspricht und im Einklang mit diesem Übereinkommen<br />

steht.<br />

Der verfassungsrechtliche Rahmen:<br />

Das verfassungsrechtliche Spannungsverhältnis,<br />

in dem sich ein verfassungsmäßiges<br />

»Recht auf Bildung« oder<br />

zumindest Elemente eines solchen für<br />

die Gruppe der Flüchtlinge bewegt,<br />

setzt sich aus folgenden Komponenten<br />

des Grundgesetzes zusammen:<br />

• Art. 7 GG (Schulwesen): Das gesamte<br />

Schulwesen ist der Aufsicht des<br />

Staates unterworfen.<br />

• Art. 6 II GG (Ehe, Familie, nichteheliche<br />

Kinder): Das natürliche primär<br />

den Eltern zustehende Recht auf<br />

Pflege und Erziehung ihrer Kinder ist<br />

hier festgeschrieben. Dieses ist unter<br />

die Aufsicht des Staates gestellt.<br />

• Art. 2 I GG (Freie Entfaltung der<br />

Persönlichkeit) i.V.m. Art 1 I GG<br />

(Schutz der Menschenwürde) als<br />

sogenanntes allgemeines Persönlichkeitsrecht:<br />

Es schützt die engere persönliche<br />

Lebenssphäre.<br />

• Art. 2 I GG (Freie Entfaltung der<br />

Persönlichkeit): Es handelt sich um<br />

ein so genanntes Auffanggrundrecht.<br />

• Art. 3 I III GG (Gleichheit vor dem<br />

Gesetz): Der allgemeine Gleichheitssatz<br />

mit seinen Differenzierungsverboten<br />

in Absatz 3 (Geschlecht,<br />

Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat,<br />

Herkunft, Glauben, religiöse<br />

oder politische Anschauung) ist hier<br />

festgeschrieben.<br />

• Das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes.<br />

Mit Art. 7 GG wird das Schulwesen<br />

der staatlichen Aufsicht unterstellt,<br />

unabhängig davon, ob es sich um eine<br />

private oder öffentliche Schule handelt.<br />

Die Vorschrift verpflichtet den<br />

Staat zu eigenen Anstrengungen, das<br />

Schulwesen nicht alleine den gesellschaftlichen<br />

Kräften zu überlassen,<br />

sondern im Ergebnis ein leistungsfähiges<br />

Schulwesen zu garantieren. Hierbei<br />

besteht ein weiter Ausgestaltungsspielraum<br />

seitens des Staates, wobei<br />

jedoch hinreichend leistungsfähige Bildungseinrichtungen<br />

für die gesamte<br />

Bevölkerung geschaffen werden müssen.<br />

167 Aus dem staatlichen Erziehungsauftrag<br />

folgert das Bundesverfassungsgericht<br />

die allgemeine Schulpflicht.<br />

Aus Art. 6 II 1 ergibt sich das primäre<br />

Erziehungsrecht der Eltern gegenüber<br />

ihren Kindern, das unter die Aufsicht<br />

des Staates gestellt ist. Die Erziehung<br />

liegt damit primär in der Verantwortung<br />

der Eltern, die grundsätzlich<br />

frei von staatlichen Einflüssen und<br />

Eingriffen nach den eigenen Vorstellungen<br />

darüber entscheiden können,<br />

wie sie ihrer Elternverantwortung<br />

gerecht werden wollen. Das Elternrecht<br />

ist zum Schutz des Kindes eingeräumt<br />

und hat allein dessen Wohl zu<br />

dienen. 168 Dabei ist es nicht nur auf die<br />

häusliche Erziehung beschränkt,<br />

wenngleich es dort seinen Schwerpunkt<br />

hat; die schulische Erziehung ist

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