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Brandenburg<br />

40<br />

Flüchtlingskinder<br />

lernen fotografieren:<br />

beim Wohnschiffprojekt<br />

Hamburg-<br />

Altona<br />

terre der hommes<br />

Schulpflicht in Brandenburg:<br />

In § 3 I BbgSchlG wird das Recht auf Bildung<br />

eines jeden Menschen festgeschrieben. Dies geht<br />

auf Art. 29 I der Verfassung des Landes Brandenburg<br />

zurück.<br />

Die Schulpflicht in Brandenburg bestimmt sich<br />

nach § 36 BbgSchlG: Die allgemeine Schulpflicht<br />

gewährleistet die schulische Erziehung und Bildung<br />

eines Menschen. Schulpflichtig ist, wer im<br />

Land Brandenburg seine Wohnung oder seinen<br />

gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs-<br />

und Arbeitsstätte hat. Völkerrechtliche<br />

Abkommen und zwischenstaatliche Vereinbarungen<br />

<strong>bleiben</strong> unberührt.<br />

Schulpflichtig sind auch die ausländischen jungen<br />

Menschen, denen auf Grund eines Asylantrags<br />

der Aufenthalt im Land Brandenburg gestattet<br />

ist oder die hier geduldet werden.<br />

Wohnung, gewöhnlicher Aufenthalt und Ausbildungs-<br />

und Arbeitstätte gem. § 36 I 2 BbgSchlG:<br />

§ 2 Nr. 8 BbgSchlG verweist bezüglich der<br />

Begriffsbestimmung der Wohnung auf das Brandenburgische<br />

Meldegesetz. Eine »Wohnung« im<br />

Sinne des brandenburgischen Meldegesetzes ist<br />

jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder<br />

Schlafen genutzt wird (vgl. § 15 I 1 BbgMeldeG).<br />

Dabei bezieht sich der Begriff der Wohnung bei<br />

einem Minderjährigen auf die Wohnung der<br />

Eltern. Diese sehr weite Definition führt dazu,<br />

dass fast jeder sich in Brandenburg befindende<br />

minderjährige Ausländer schulpflichtig im Sinne<br />

des § 36 I 2 BbgSchlG wird. Dennoch ist davon<br />

auszugehen, dass der Gesetzgeber ausländische<br />

Kinder und Jugendliche nicht von § 36 I 2 Bbg-<br />

SchlG erfasst gesehen hat, die nur eine Aufenthaltsgestattung<br />

gem. § 55 AsylVfG oder eine Duldung<br />

gem. § 55 AuslG (zukünftig 60a AufenthG)<br />

haben; ansonsten hätte er nicht den § 36 II Bbg-<br />

SchlG eingefügt (s. u.).<br />

Aus dem Wortlaut und der Definition innerhalb<br />

des Meldegesetzes ergibt sich jedoch eindeutig,<br />

dass jeder schulpflichtig wird, der eine Wohnung<br />

in dem vorgenannten Sinne in Brandenburg hat<br />

und die altersmäßigen Voraussetzungen erfüllt.<br />

Insofern hat § 36 II BbgSchlG nur klarstellende<br />

Funktion.<br />

Der Rechtsbegriff des »gewöhnlichen Aufenthalts«<br />

hat jedoch in Brandenburg nicht die herausragende<br />

Bedeutung wie in den SchlG anderer<br />

Bundesländer.<br />

Definitionsvorschlag:<br />

Entscheidend ist für den unbestimmten Rechtsbegriff<br />

des »gewöhnlichen Aufenthalts« im schulrechtlichen<br />

Sinne, ob der Lebens- und Daseinsmittelpunkt<br />

eines Menschen sich im jeweiligen<br />

Bundesland befindet und, ob unter besonderer<br />

Berücksichtigung des Kindeswohls und des<br />

Rechts auf Bildung und Erziehung, eine Beschulung<br />

für einen sinnvollen Zeitraum möglich<br />

erscheint.<br />

Das Merkmal der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte<br />

ist erfüllt, wenn ein derartiges Rechtsver-

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