Wir bleiben draußen!
Wir bleiben draußen!
Wir bleiben draußen!
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Brandenburg<br />
Zahlen:<br />
In Berlin hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />
am 31.12.2003 ca. 11.837<br />
Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />
auf. Davon befanden sich 1.429 im Asylerstverfahren.<br />
4.905 waren ausländerrechtlich geduldet. 109<br />
Ergebnis (Rechtslage bis zum 25.01.2004):<br />
Nach alter Rechtslage besteht grundsätzliche<br />
Schulpflicht bei ausländischen Kindern und<br />
Jugendlichen, wenn diese beim Zuzug nach Berlin<br />
zwischen 7 und 15 Jahre alt waren. Dabei dauert<br />
die Schulpflicht der Flüchtlinge bis zum<br />
Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 16.<br />
Lebensjahr vollenden. Ausländische Jugendliche,<br />
die beim Zuzug nach Berlin bereits 16 Jahre alt<br />
oder älter waren, unterliegen nicht mehr der<br />
Schulpflicht. Ausländische Jugendliche, die beim<br />
Zuzug nach Berlin zwischen 14 und 15 Jahre alt<br />
waren und nicht in zwei Jahren einen Hauptschulabschluss<br />
erreichen können, besuchen bis<br />
zu zwei Jahre andauernde Einführungslehrgänge;<br />
danach sind sie nicht mehr schulpflichtig (eine<br />
eventuelle Berufsschulpflicht bleibt unberührt).<br />
14 und 15 Jahre alte Jugendliche, die innerhalb<br />
von zwei Jahren einen Hauptschulabschluss<br />
erreichen können, nehmen am normalen Schulunterricht<br />
teil. 15-Jährige und 14,5-Jährige können<br />
unter Umständen von den Einführungslehrgängen<br />
befreit werden. 16- und 17-jährige Jugendliche<br />
haben nur ein Schulantragsrecht, das jedoch<br />
bei der Entscheidung davon abhängt, wie der Bildungsstand<br />
des beantragenden Jugendlichen ist.<br />
Damit besteht Schulpflicht unter Berücksichtigung<br />
der vorgenannten altersmäßigen Einschränkungen,<br />
abhängig vom Zuzugsalter des Flüchtlings<br />
nach Berlin, bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung<br />
(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG),<br />
Aufenthaltsgestattung oder Duldung.<br />
Rechtslage seit dem 26.01.2004:<br />
Ausländische Kinder werden grundsätzlich im<br />
Alter von sechs Jahren schulpflichtig. Zuziehende<br />
Jugendliche sind ebenfalls schulpflichtig (bis 17<br />
Jahre). Die altersmäßige Begrenzung nach alter<br />
Rechtslage wurde aufgehoben. Schulpflicht<br />
besteht dabei für ausländische Kinder und<br />
Jugendliche, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />
nach dem AuslG (zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG),<br />
eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55<br />
AsylVfG (zu den Einschränkungen s.o.) oder eine<br />
Duldung erteilt bekommen haben.<br />
39<br />
2.4. Brandenburg<br />
Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />
in Brandenburg ist das Gesetz über die Schulen<br />
in Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz<br />
– BbgSchlG) in der Fassung vom 02.08.2002,<br />
zuletzt geändert am 24.05.2004.<br />
Beginn der Schulpflicht:<br />
Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />
37 II III BbgSchlG. Nach § 37 II BbgSchlG<br />
beginnt die Schulpflicht für Kinder am 1. August<br />
eines Kalenderjahres, wenn sie vor dem 1. Juli das<br />
sechste Lebensjahr vollendet haben.<br />
Nach § 37 III BbgSchlG können Kinder auf<br />
Antrag der Eltern am 01. August eines Kalenderjahres<br />
in die Schule aufgenommen werden, wenn<br />
sie in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember des<br />
selben Jahres das sechste Lebensjahr vollenden.<br />
Ferner können Kinder, die erst zwischen dem<br />
01. Januar und 31. Juli des folgenden Kalenderjahres<br />
das sechste Lebensjahr vollenden, in<br />
begründeten Ausnahmefällen in die Schule aufgenommen<br />
werden. Die Vorschriften finden uneingeschränkt<br />
Anwendung auf ausländische Kinder<br />
und Jugendliche.<br />
Dauer der Schulpflicht:<br />
Die Dauer der Vollzeitschulpflicht beträgt 10<br />
Schuljahre und wird durch den Besuch einer<br />
Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />
Schule oder einer Förderschule<br />
erfüllt (§ 38 I 1 BbgSchlG). Sie endet vorher,<br />
wenn der Schüler nach der 10. Klasse bereits vor<br />
dem Ende der Schulpflicht (10 Jahre) einen<br />
Sekundarabschluss erlangt hat. In begründeten<br />
Einzelfällen kann ein Schüler nach der 8. Klasse<br />
und neun besuchten Schuljahren auf Antrag der<br />
Eltern bereits vor Ablauf der Schulpflicht von der<br />
Vollzeitschulpflicht befreit werden. Dies aber nur<br />
dann, wenn ein weiterer Schulbesuch eine Förderung<br />
des Jugendlichen nicht mehr erwarten lässt<br />
und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich<br />
ist (vgl. § 38 II BbgSchlG).<br />
Die Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht<br />
richtet sich nach § 39 BbgSchlG. Die Berufsschulpflicht<br />
beginnt mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht<br />
(also grundsätzlich nach 10 Jahren).<br />
Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein<br />
Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum<br />
Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.<br />
Für Jugendliche, die kein Berufsausbildungsverhältnis<br />
beginnen, endet die Berufsschulpflicht<br />
mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das<br />
18. Lebensjahr vollenden. Von der Berufsschulpflicht<br />
kann auf Antrag befreit werden.<br />
terre der hommes