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Brandenburg<br />

Zahlen:<br />

In Berlin hielten sich nach Angaben des Ausländerzentralregisters<br />

am 31.12.2003 ca. 11.837<br />

Flüchtlinge im Alter zwischen 6 und 17 Jahren<br />

auf. Davon befanden sich 1.429 im Asylerstverfahren.<br />

4.905 waren ausländerrechtlich geduldet. 109<br />

Ergebnis (Rechtslage bis zum 25.01.2004):<br />

Nach alter Rechtslage besteht grundsätzliche<br />

Schulpflicht bei ausländischen Kindern und<br />

Jugendlichen, wenn diese beim Zuzug nach Berlin<br />

zwischen 7 und 15 Jahre alt waren. Dabei dauert<br />

die Schulpflicht der Flüchtlinge bis zum<br />

Ablauf des Schuljahres, in dem sie das 16.<br />

Lebensjahr vollenden. Ausländische Jugendliche,<br />

die beim Zuzug nach Berlin bereits 16 Jahre alt<br />

oder älter waren, unterliegen nicht mehr der<br />

Schulpflicht. Ausländische Jugendliche, die beim<br />

Zuzug nach Berlin zwischen 14 und 15 Jahre alt<br />

waren und nicht in zwei Jahren einen Hauptschulabschluss<br />

erreichen können, besuchen bis<br />

zu zwei Jahre andauernde Einführungslehrgänge;<br />

danach sind sie nicht mehr schulpflichtig (eine<br />

eventuelle Berufsschulpflicht bleibt unberührt).<br />

14 und 15 Jahre alte Jugendliche, die innerhalb<br />

von zwei Jahren einen Hauptschulabschluss<br />

erreichen können, nehmen am normalen Schulunterricht<br />

teil. 15-Jährige und 14,5-Jährige können<br />

unter Umständen von den Einführungslehrgängen<br />

befreit werden. 16- und 17-jährige Jugendliche<br />

haben nur ein Schulantragsrecht, das jedoch<br />

bei der Entscheidung davon abhängt, wie der Bildungsstand<br />

des beantragenden Jugendlichen ist.<br />

Damit besteht Schulpflicht unter Berücksichtigung<br />

der vorgenannten altersmäßigen Einschränkungen,<br />

abhängig vom Zuzugsalter des Flüchtlings<br />

nach Berlin, bei der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung<br />

(zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG),<br />

Aufenthaltsgestattung oder Duldung.<br />

Rechtslage seit dem 26.01.2004:<br />

Ausländische Kinder werden grundsätzlich im<br />

Alter von sechs Jahren schulpflichtig. Zuziehende<br />

Jugendliche sind ebenfalls schulpflichtig (bis 17<br />

Jahre). Die altersmäßige Begrenzung nach alter<br />

Rechtslage wurde aufgehoben. Schulpflicht<br />

besteht dabei für ausländische Kinder und<br />

Jugendliche, die eine Aufenthaltsgenehmigung<br />

nach dem AuslG (zukünftig § 7 oder § 9 AufenthG),<br />

eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55<br />

AsylVfG (zu den Einschränkungen s.o.) oder eine<br />

Duldung erteilt bekommen haben.<br />

39<br />

2.4. Brandenburg<br />

Rechtsgrundlage für die allgemeine Schulpflicht<br />

in Brandenburg ist das Gesetz über die Schulen<br />

in Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz<br />

– BbgSchlG) in der Fassung vom 02.08.2002,<br />

zuletzt geändert am 24.05.2004.<br />

Beginn der Schulpflicht:<br />

Der Beginn der Schulpflicht bestimmt sich nach §<br />

37 II III BbgSchlG. Nach § 37 II BbgSchlG<br />

beginnt die Schulpflicht für Kinder am 1. August<br />

eines Kalenderjahres, wenn sie vor dem 1. Juli das<br />

sechste Lebensjahr vollendet haben.<br />

Nach § 37 III BbgSchlG können Kinder auf<br />

Antrag der Eltern am 01. August eines Kalenderjahres<br />

in die Schule aufgenommen werden, wenn<br />

sie in der Zeit vom 01. Juli bis 31. Dezember des<br />

selben Jahres das sechste Lebensjahr vollenden.<br />

Ferner können Kinder, die erst zwischen dem<br />

01. Januar und 31. Juli des folgenden Kalenderjahres<br />

das sechste Lebensjahr vollenden, in<br />

begründeten Ausnahmefällen in die Schule aufgenommen<br />

werden. Die Vorschriften finden uneingeschränkt<br />

Anwendung auf ausländische Kinder<br />

und Jugendliche.<br />

Dauer der Schulpflicht:<br />

Die Dauer der Vollzeitschulpflicht beträgt 10<br />

Schuljahre und wird durch den Besuch einer<br />

Grundschule und einer weiterführenden allgemeinbildenden<br />

Schule oder einer Förderschule<br />

erfüllt (§ 38 I 1 BbgSchlG). Sie endet vorher,<br />

wenn der Schüler nach der 10. Klasse bereits vor<br />

dem Ende der Schulpflicht (10 Jahre) einen<br />

Sekundarabschluss erlangt hat. In begründeten<br />

Einzelfällen kann ein Schüler nach der 8. Klasse<br />

und neun besuchten Schuljahren auf Antrag der<br />

Eltern bereits vor Ablauf der Schulpflicht von der<br />

Vollzeitschulpflicht befreit werden. Dies aber nur<br />

dann, wenn ein weiterer Schulbesuch eine Förderung<br />

des Jugendlichen nicht mehr erwarten lässt<br />

und eine gleichwertige berufliche Förderung möglich<br />

ist (vgl. § 38 II BbgSchlG).<br />

Die Dauer und Erfüllung der Berufsschulpflicht<br />

richtet sich nach § 39 BbgSchlG. Die Berufsschulpflicht<br />

beginnt mit dem Ende der Vollzeitschulpflicht<br />

(also grundsätzlich nach 10 Jahren).<br />

Wer vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein<br />

Berufsausbildungsverhältnis beginnt, ist bis zum<br />

Ende des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig.<br />

Für Jugendliche, die kein Berufsausbildungsverhältnis<br />

beginnen, endet die Berufsschulpflicht<br />

mit Ablauf des Schuljahres, in dem sie das<br />

18. Lebensjahr vollenden. Von der Berufsschulpflicht<br />

kann auf Antrag befreit werden.<br />

terre der hommes

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