Zunkunftsmodell Inklusion - Humanwissenschaftliche Fakultät
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Dokument lediglich eine Empfehlung, dessen Umsetzung für Lehrerinnen und<br />
Lehrer nicht als verpflichtend angesehen werden muss. Konkrete Veränderung<br />
können erst mit einem neuen Schulgesetz angestrebt werden.<br />
1.3.4 NRW-Änderung des Schulgesetzes<br />
Die Änderung des NRW-Schulgesetztes, kann als logische Schlussfolgerung der<br />
Unterzeichnung der UN-Konvention verstanden werden, bei der sich Deutschland zu<br />
einer Umsetzung von <strong>Inklusion</strong> verpflichtet hat. Ab August 2013 sollten die<br />
Veränderungen im Schulgesetz in Kraft treten, dies ist jedoch, wie bereits in der<br />
Einleitung beschrieben, erst kürzlich um ein Jahr nach hinten verschoben worden.<br />
Ein Großteil des Schulgesetzes bleibt in seiner Formulierung von 2005 bestehen, die<br />
Neuerungen beziehen sich ausschließlich auf den Ansatz der <strong>Inklusion</strong>.<br />
In § 2 Absatz 5 heißt es:<br />
In der Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in<br />
der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).<br />
Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung<br />
angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders<br />
gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher<br />
Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen (Änderung<br />
des Schulgesetz 2013, S.1).<br />
Es wurde ebenfalls festgelegt, dass die gesonderte Förderung nach bestimmten<br />
Förderschwerpunkten nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden soll, was<br />
umfassende Veränderungen des deutschen Schulsystems nach sich zieht. Für die<br />
Regelschulen bedeutet dies, eine Umstellung. Allgemeine Regelschulen müssen sich<br />
auf neue Berührungspunkte mit der Sonderpädagogik einlassen, um jedem Kind eine<br />
bestmögliche Förderung zu ermöglichen. Jedes Kind hat nach dem neuen<br />
Schulgesetz das Recht, eine Regelschule besuchen zu dürfen, deswegen laufen<br />
integrative Lerngruppen und Kompetenzzentren aus.<br />
Unklar bleibt jedoch, wie die Ressourcen durch die Schließungen von Sonderschulen<br />
und Kompetenzzentren, auf die allgemeinen Schulen verteilt werden. Diese<br />
Unklarheit soll der Grund dafür sein, weswegen die Einführung des neuen<br />
Schulgesetzes auf 2014 „verschoben“ wurde. Eine Doppelbesetzung von Klassen zu<br />
bestimmten Zeiten wurde gesetzlich nicht vorgesehen, könnte aber den Schulalltag in<br />
der Praxis vereinfachen und das Lernen aller Schülerinnen und Schüler verbessern.<br />
Innere und äußere Differenzierung hingegen ist gesetzlich vorgesehen in §20 Absatz<br />
1 heißt es: