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Zunkunftsmodell Inklusion - Humanwissenschaftliche Fakultät

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Dokument lediglich eine Empfehlung, dessen Umsetzung für Lehrerinnen und<br />

Lehrer nicht als verpflichtend angesehen werden muss. Konkrete Veränderung<br />

können erst mit einem neuen Schulgesetz angestrebt werden.<br />

1.3.4 NRW-Änderung des Schulgesetzes<br />

Die Änderung des NRW-Schulgesetztes, kann als logische Schlussfolgerung der<br />

Unterzeichnung der UN-Konvention verstanden werden, bei der sich Deutschland zu<br />

einer Umsetzung von <strong>Inklusion</strong> verpflichtet hat. Ab August 2013 sollten die<br />

Veränderungen im Schulgesetz in Kraft treten, dies ist jedoch, wie bereits in der<br />

Einleitung beschrieben, erst kürzlich um ein Jahr nach hinten verschoben worden.<br />

Ein Großteil des Schulgesetzes bleibt in seiner Formulierung von 2005 bestehen, die<br />

Neuerungen beziehen sich ausschließlich auf den Ansatz der <strong>Inklusion</strong>.<br />

In § 2 Absatz 5 heißt es:<br />

In der Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung in<br />

der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung).<br />

Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung<br />

angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders<br />

gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher<br />

Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen (Änderung<br />

des Schulgesetz 2013, S.1).<br />

Es wurde ebenfalls festgelegt, dass die gesonderte Förderung nach bestimmten<br />

Förderschwerpunkten nur noch in Ausnahmefällen durchgeführt werden soll, was<br />

umfassende Veränderungen des deutschen Schulsystems nach sich zieht. Für die<br />

Regelschulen bedeutet dies, eine Umstellung. Allgemeine Regelschulen müssen sich<br />

auf neue Berührungspunkte mit der Sonderpädagogik einlassen, um jedem Kind eine<br />

bestmögliche Förderung zu ermöglichen. Jedes Kind hat nach dem neuen<br />

Schulgesetz das Recht, eine Regelschule besuchen zu dürfen, deswegen laufen<br />

integrative Lerngruppen und Kompetenzzentren aus.<br />

Unklar bleibt jedoch, wie die Ressourcen durch die Schließungen von Sonderschulen<br />

und Kompetenzzentren, auf die allgemeinen Schulen verteilt werden. Diese<br />

Unklarheit soll der Grund dafür sein, weswegen die Einführung des neuen<br />

Schulgesetzes auf 2014 „verschoben“ wurde. Eine Doppelbesetzung von Klassen zu<br />

bestimmten Zeiten wurde gesetzlich nicht vorgesehen, könnte aber den Schulalltag in<br />

der Praxis vereinfachen und das Lernen aller Schülerinnen und Schüler verbessern.<br />

Innere und äußere Differenzierung hingegen ist gesetzlich vorgesehen in §20 Absatz<br />

1 heißt es:

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