Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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5.2 Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung<br />
für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt.<br />
5.3 Der Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.<br />
5.4 Aufgaben des Obmannes:<br />
a) Vertretung des <strong>Salzburg</strong>er Kirchenbauvereines nach außen;<br />
b) Einberufung und Durchführung der Generalversammlung<br />
entsprechend den dafür geltenden Vorschriften;<br />
c) statutengemäße Führung des Vereins;<br />
d) gewissenhafte Vermögensverwaltung zusammen mit dem<br />
Kassier;<br />
e) Kontaktaufnahme mit kirchlichen und staatlichen Behörden;<br />
f) Einberufung des Vorstandes.<br />
5.5 Der Stellvertreter vertritt den Obmann in dessen Auftrag oder<br />
bei dessen Verhinderung.<br />
5.6 Der Schriftführer besorgt die sorgfältige Führung des Protokolls.<br />
6. Generalversammlung<br />
6.1 Der Vorstand hat alle Mitglieder jährlich wenigstens einmal zu<br />
einer Generalversammlung einzuladen.<br />
6.2 Die Einberufung erfolgt durch den Obmann des Vereins. Die<br />
Mitglieder werden hiezu mindestens zwei Wochen vor dem Termin<br />
schriftlich oder mittels Telefax oder per Email an die vom<br />
Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse eingeladen.<br />
6.3 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens zehn<br />
Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorzulegen.<br />
6.4 Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand<br />
einberufen werden, wenn dieser es für notwendig erachtet<br />
oder wenn dies mindestens von einem Zehntel der Mitglieder<br />
oder von den Rechnungsprüfern gefordert wird.<br />
6.5 Der Generalversammlung stehen folgende Rechte zu:<br />
a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;<br />
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;<br />
c) Festsetzung des Jahresbeitrages;<br />
d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes;<br />
e) Prüfung der Vereinsgebarung und nach Entgegennahme des