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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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113<br />

5.2 Alle Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung<br />

für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt.<br />

5.3 Der Vorstand bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.<br />

5.4 Aufgaben des Obmannes:<br />

a) Vertretung des <strong>Salzburg</strong>er Kirchenbauvereines nach außen;<br />

b) Einberufung und Durchführung der Generalversammlung<br />

entsprechend den dafür geltenden Vorschriften;<br />

c) statutengemäße Führung des Vereins;<br />

d) gewissenhafte Vermögensverwaltung zusammen mit dem<br />

Kassier;<br />

e) Kontaktaufnahme mit kirchlichen und staatlichen Behörden;<br />

f) Einberufung des Vorstandes.<br />

5.5 Der Stellvertreter vertritt den Obmann in dessen Auftrag oder<br />

bei dessen Verhinderung.<br />

5.6 Der Schriftführer besorgt die sorgfältige Führung des Protokolls.<br />

6. Generalversammlung<br />

6.1 Der Vorstand hat alle Mitglieder jährlich wenigstens einmal zu<br />

einer Generalversammlung einzuladen.<br />

6.2 Die Einberufung erfolgt durch den Obmann des Vereins. Die<br />

Mitglieder werden hiezu mindestens zwei Wochen vor dem Termin<br />

schriftlich oder mittels Telefax oder per Email an die vom<br />

Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse eingeladen.<br />

6.3 Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens zehn<br />

Tage vor der Generalversammlung schriftlich vorzulegen.<br />

6.4 Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand<br />

einberufen werden, wenn dieser es für notwendig erachtet<br />

oder wenn dies mindestens von einem Zehntel der Mitglieder<br />

oder von den Rechnungsprüfern gefordert wird.<br />

6.5 Der Generalversammlung stehen folgende Rechte zu:<br />

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;<br />

b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern;<br />

c) Festsetzung des Jahresbeitrages;<br />

d) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes;<br />

e) Prüfung der Vereinsgebarung und nach Entgegennahme des

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