Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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2.2 Subventionen durch öffentlich-rechtliche oder private Einrichtungen.<br />
Die Buchführung obliegt der Finanzkammer der Erzdiözese<br />
<strong>Salzburg</strong>.<br />
3. Organe und Einrichtungen des Hilfsfonds<br />
Der Hilfsfonds der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong> für Eltern in Notsituationen<br />
hat folgende Organe:<br />
• Vorsitzender<br />
• Vorstand<br />
4. Der Vorstand<br />
4.1 Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf<br />
vom Generalvikar frei ernannten Personen. Den Vorsitz im Vorstand<br />
führt der Generalvikar.<br />
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre, Wiederbestellung<br />
einzelner Mitglieder ist möglich.<br />
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Funktion vor Ablauf<br />
der Funktionsperiode ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode<br />
zu bestellen.<br />
Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch den Generalvikar<br />
ist aus triftigen Gründen jederzeit möglich. Eine Neubestellung<br />
eines Vorstandsmitgliedes hat innerhalb einer Frist von<br />
6 Wochen zu erfolgen.<br />
Der Vorstand kann beratende Ausschüsse bestellen.<br />
4.2 Arbeitsweise des Vorstandes<br />
Der Vorstand ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zwei<br />
weiteren Mitgliedern beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse<br />
mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die<br />
Stimme des Vorsitzenden.<br />
Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, mindestens aber halbjährlich<br />
über Einladung des Vorsitzenden statt.<br />
4.3 Aufgaben des Vorstandes<br />
Der Vorstand ist für die gesamte Gebarung des Fonds zuständig.<br />
Zu den Aufgaben gehören insbesondere:<br />
• Genehmigung des Rechnungsabschlusses