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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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§ 4 Mittel<br />

Die erforderlichen materiellen (finanziellen) Mittel werden durch<br />

Spenden, Unterstützungen, Zuwendungen von privaten, öffentlichen<br />

und kirchlichen Stellen, sowie durch Erlöse aus Dienstleistungen und<br />

Betrieben aufgebracht.<br />

Im Zuge der Errichtung wird das derzeit bei der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong><br />

veranlagte Vermögen der Caritas eingebracht.<br />

§ 5 Organe<br />

1. Vorstand und Geschäftsführung<br />

Leitung und Geschäftsführung liegen in den Händen des vom Erzbischof<br />

bestellten Caritas-Direktors. Ein Stellvertreter wird auf<br />

Vorschlag des Caritas-Direktors ebenfalls vom Erzbischof ernannt.<br />

Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung nach außen<br />

erfolgt durch den Caritas-Direktor. Im Falle seiner Verhinderung<br />

nimmt diese Aufgabe der Stellvertreter wahr.<br />

2. Kuratorium<br />

Das Kuratorium ist identisch mit dem jeweils amtierenden Vorstand<br />

des Caritas-Verbandes der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong> (Statut vom 30. 11.<br />

1988 Z III-Vr-4760/88).<br />

§ 6 Rechnungslegung und Prüfung<br />

Vorstand und Geschäftsführung sind verpflichtet, jeweils zum Jahresende<br />

einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinnund<br />

Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss ist im Auftrag<br />

des Vorstandes durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

zu prüfen.<br />

§ 7 Auflösung<br />

Im Falle der Notwendigkeit einer Auflösung des Unterstützungsfonds<br />

oder des Wegfalls der statutengemäßen Zwecke ist das verbleibende<br />

Vermögen für humanitäre (gemeinnützige, mildtätige, kirchliche)<br />

Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO gemäß der Weisung des Erzbischofs<br />

zu verwenden.<br />

Ordinariatskanzler<br />

Erzbischof<br />

Erzb. Ordinariat, 15. Dezember 2005, Prot.Nr. 1670/05

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