Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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§ 4 Mittel<br />
Die erforderlichen materiellen (finanziellen) Mittel werden durch<br />
Spenden, Unterstützungen, Zuwendungen von privaten, öffentlichen<br />
und kirchlichen Stellen, sowie durch Erlöse aus Dienstleistungen und<br />
Betrieben aufgebracht.<br />
Im Zuge der Errichtung wird das derzeit bei der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong><br />
veranlagte Vermögen der Caritas eingebracht.<br />
§ 5 Organe<br />
1. Vorstand und Geschäftsführung<br />
Leitung und Geschäftsführung liegen in den Händen des vom Erzbischof<br />
bestellten Caritas-Direktors. Ein Stellvertreter wird auf<br />
Vorschlag des Caritas-Direktors ebenfalls vom Erzbischof ernannt.<br />
Sowohl die Geschäftsführung als auch die Vertretung nach außen<br />
erfolgt durch den Caritas-Direktor. Im Falle seiner Verhinderung<br />
nimmt diese Aufgabe der Stellvertreter wahr.<br />
2. Kuratorium<br />
Das Kuratorium ist identisch mit dem jeweils amtierenden Vorstand<br />
des Caritas-Verbandes der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong> (Statut vom 30. 11.<br />
1988 Z III-Vr-4760/88).<br />
§ 6 Rechnungslegung und Prüfung<br />
Vorstand und Geschäftsführung sind verpflichtet, jeweils zum Jahresende<br />
einen Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz und Gewinnund<br />
Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss ist im Auftrag<br />
des Vorstandes durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
zu prüfen.<br />
§ 7 Auflösung<br />
Im Falle der Notwendigkeit einer Auflösung des Unterstützungsfonds<br />
oder des Wegfalls der statutengemäßen Zwecke ist das verbleibende<br />
Vermögen für humanitäre (gemeinnützige, mildtätige, kirchliche)<br />
Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO gemäß der Weisung des Erzbischofs<br />
zu verwenden.<br />
Ordinariatskanzler<br />
Erzbischof<br />
Erzb. Ordinariat, 15. Dezember 2005, Prot.Nr. 1670/05