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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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sche als auch juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt<br />

entweder ausdrücklich durch Anmeldung oder konkludent<br />

durch Einzahlungen des vom Verwaltungsrat festgesetzten<br />

Mitgliedsbeitrages oder Fördererbeitrages.<br />

§ 9 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch Förderung der<br />

Vereinsbestrebungen besondere Verdienste erworben haben. Die<br />

Ernennung erfolgt durch den Verwaltungsrat.<br />

§ 10 Pflichten der Mitglieder<br />

Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach Kräften<br />

zu fördern; die Stifter, die außerordentlichen Mitglieder und<br />

Förderer haben überdies die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages,<br />

wobei der Mitgliedsbeitrag der Stifter gleich hoch wie<br />

jener der Förderer ist.<br />

§ 11 Rechte der Mitglieder<br />

Das Recht zur Teilnahme an den Generalversammlungen des<br />

Vereins steht nur den Gründern und Stiftern zu. Im übrigen genießen<br />

alle Vereinsmitglieder die sich aus der Zugehörigkeit zum<br />

Verein ergebenden Rechte, wie insbesondere das Recht zur Teilnahme<br />

an den Veranstaltungen des Vereins und zum kostenlosen<br />

Bezug der Vereinszeitschrift.<br />

§ 12 Die Mitgliedschaft erlischt:<br />

a) durch das Ableben eines Mitgliedes;<br />

b) durch seinen freiwilligen Austritt. Wird der fällige Jahresbeitrag<br />

trotz zweimaliger Aufforderung nicht geleistet, so gilt<br />

dies als Austrittserklärung;<br />

c) durch Ausschluss aus dem Verein, welcher vom Verwaltungsrat<br />

dann verfügt werden kann, wenn ein Vereinsmitglied sich<br />

in einer Weise betätigt, die mit den Zielen des Vereins unverträglich<br />

erscheint. Dem Ausgeschlossenen steht eine binnen<br />

einem Monat einzubringende Berufung an das Schiedsgericht<br />

nach § 28 zu, welches endgültig entscheidet;<br />

d) bei juristischen Personen durch Auflösung derselben.<br />

IV. Die Vereinsorgane<br />

§ 13 Die Organe des Vereins sind:<br />

a) Die Generalversammlung (§§ 14, 15 und 16)

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