Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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sche als auch juristische Personen sein. Die Aufnahme erfolgt<br />
entweder ausdrücklich durch Anmeldung oder konkludent<br />
durch Einzahlungen des vom Verwaltungsrat festgesetzten<br />
Mitgliedsbeitrages oder Fördererbeitrages.<br />
§ 9 Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch Förderung der<br />
Vereinsbestrebungen besondere Verdienste erworben haben. Die<br />
Ernennung erfolgt durch den Verwaltungsrat.<br />
§ 10 Pflichten der Mitglieder<br />
Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Vereinszweck nach Kräften<br />
zu fördern; die Stifter, die außerordentlichen Mitglieder und<br />
Förderer haben überdies die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages,<br />
wobei der Mitgliedsbeitrag der Stifter gleich hoch wie<br />
jener der Förderer ist.<br />
§ 11 Rechte der Mitglieder<br />
Das Recht zur Teilnahme an den Generalversammlungen des<br />
Vereins steht nur den Gründern und Stiftern zu. Im übrigen genießen<br />
alle Vereinsmitglieder die sich aus der Zugehörigkeit zum<br />
Verein ergebenden Rechte, wie insbesondere das Recht zur Teilnahme<br />
an den Veranstaltungen des Vereins und zum kostenlosen<br />
Bezug der Vereinszeitschrift.<br />
§ 12 Die Mitgliedschaft erlischt:<br />
a) durch das Ableben eines Mitgliedes;<br />
b) durch seinen freiwilligen Austritt. Wird der fällige Jahresbeitrag<br />
trotz zweimaliger Aufforderung nicht geleistet, so gilt<br />
dies als Austrittserklärung;<br />
c) durch Ausschluss aus dem Verein, welcher vom Verwaltungsrat<br />
dann verfügt werden kann, wenn ein Vereinsmitglied sich<br />
in einer Weise betätigt, die mit den Zielen des Vereins unverträglich<br />
erscheint. Dem Ausgeschlossenen steht eine binnen<br />
einem Monat einzubringende Berufung an das Schiedsgericht<br />
nach § 28 zu, welches endgültig entscheidet;<br />
d) bei juristischen Personen durch Auflösung derselben.<br />
IV. Die Vereinsorgane<br />
§ 13 Die Organe des Vereins sind:<br />
a) Die Generalversammlung (§§ 14, 15 und 16)