Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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2. Unterstützungen jeglicher Art können nur nach Vorlage des Mutter-<br />
Kind-Passes oder einer ärztlichen Bestätigung der Schwangerschaft<br />
erfolgen.<br />
3. Unterstützungsleistungen werden insbesondere für folgende Zwecke<br />
gewährt:<br />
3.1 Zuschüsse zum Lebensunterhalt<br />
3.2 Hilfe zur Schaffung und Sicherung der Existenzgrundlage, insbesondere<br />
einer Wohnung<br />
3.3 Zuschuss zu Arzt- und Krankenhauskosten<br />
3.4 Zuschüsse für Mutter-Kind-Einrichtungen<br />
4. Antragsberechtigt für Leistungen aus dem Hilfsfonds sind folgende<br />
Einrichtungen: Aktion Leben und ähnliche Einrichtungen in kirchlicher<br />
Trägerschaft. Antragsberechtigt sind auch Einzelpersonen,<br />
wobei die Angaben über deren finanzielle Situation überprüft werden.<br />
Weiters werden Zuwendungen vergeben an kirchliche Sozialeinrichtungen,<br />
die Eltern unterstützen.<br />
5. Für Eltern in Notsituationen besteht die Möglichkeit einer bis zu<br />
einem Jahr reichenden monatlichen Unterstützung von höchstens<br />
€ 150,– . Der Vorsitzende vergibt bis zu einem Betrag von jährlich<br />
€ 300,– pro Antrag. Darüber hinausgehende Unterstützungszahlungen<br />
werden vom Vorstand genehmigt.<br />
Ordinariatskanzler<br />
Erzbischof<br />
Erzb. Ordinariat, 2. Februar 2006, Prot.Nr. 169/06<br />
18. Statut der Diözesankommission für Weltkirche<br />
und Entwicklungszusammenarbeit<br />
Präambel<br />
Die Christen und Christinnen der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong> sind nicht bloß<br />
Glieder ihrer eigenen Ortskirche, sondern gleichzeitig auch Glieder<br />
der Weltkirche, deren Wachstum der Hilfe aller bedarf.