Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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wobei bei Stimmengleichheit dem Präsidenten (residierender<br />
Erzbischof von <strong>Salzburg</strong>) das Dirimierungsrecht zusteht.<br />
Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereines sind<br />
jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Juristische<br />
Personen üben ihr Stimmrecht durch einen von ihnen<br />
bevollmächtigten Vertreter aus. Mitglieder üben ihr Stimmrecht<br />
grundsätzlich persönlich aus, eine schriftliche Bevollmächtigung<br />
ist zulässig.<br />
§ 17 Der Verwaltungsrat besteht:<br />
a) aus dem jeweils residierenden Erzbischof von <strong>Salzburg</strong> als<br />
ständigen Präsidenten;<br />
b) aus zwei Vizepräsidenten, wobei der erste Vizepräsident von<br />
der <strong>Salzburg</strong>er Äbtekonferenz, der zweite Vizepräsident vom<br />
Verwaltungsrat zu wählen ist;<br />
c) aus je einem Vertreter der österreichischen Diözesen;<br />
d) aus vier vom Präsidenten ernannten Mitgliedern;<br />
e) aus vier von der <strong>Salzburg</strong>er Äbtekonferenz dem Präsidenten<br />
zur Ernennung vorgeschlagenen Mitgliedern;<br />
f) aus zehn von der Generalversammlung aus der Zahl der volljährigen<br />
Vereinsmitglieder gewählten Vertretern.<br />
§ 18 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Präsidenten<br />
oder eines der beiden Vizepräsidenten und mindestens<br />
acht Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />
des Präsidenten oder – falls der Präsident nicht anwesend sein<br />
sollte – die Stimme eines der anwesenden Vizepräsidenten. Die<br />
Funktionsdauer der ernannten und gewählten Mitglieder erlischt<br />
nach drei Jahren; eine Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig.<br />
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so steht die<br />
Berufung eines Ersatzmitglieds ad c) dem Ernennenden, ad f)<br />
dem Verwaltungsrat zu.<br />
§ 19 Der Verwaltungsrat genehmigt die für die Vereinsgeschäfte notwendigen<br />
Dienstposten, die Übernahme von Verbindlichkeiten<br />
sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, soweit diesbezüglich<br />
nicht Aufgaben an den Geschäftsführenden Ausschuss<br />
(§ 21) delegiert worden sind, ernennt Ehrenmitglieder, bestimmt