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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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171<br />

wobei bei Stimmengleichheit dem Präsidenten (residierender<br />

Erzbischof von <strong>Salzburg</strong>) das Dirimierungsrecht zusteht.<br />

Zur Änderung der Statuten und zur Auflösung des Vereines sind<br />

jedoch zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Juristische<br />

Personen üben ihr Stimmrecht durch einen von ihnen<br />

bevollmächtigten Vertreter aus. Mitglieder üben ihr Stimmrecht<br />

grundsätzlich persönlich aus, eine schriftliche Bevollmächtigung<br />

ist zulässig.<br />

§ 17 Der Verwaltungsrat besteht:<br />

a) aus dem jeweils residierenden Erzbischof von <strong>Salzburg</strong> als<br />

ständigen Präsidenten;<br />

b) aus zwei Vizepräsidenten, wobei der erste Vizepräsident von<br />

der <strong>Salzburg</strong>er Äbtekonferenz, der zweite Vizepräsident vom<br />

Verwaltungsrat zu wählen ist;<br />

c) aus je einem Vertreter der österreichischen Diözesen;<br />

d) aus vier vom Präsidenten ernannten Mitgliedern;<br />

e) aus vier von der <strong>Salzburg</strong>er Äbtekonferenz dem Präsidenten<br />

zur Ernennung vorgeschlagenen Mitgliedern;<br />

f) aus zehn von der Generalversammlung aus der Zahl der volljährigen<br />

Vereinsmitglieder gewählten Vertretern.<br />

§ 18 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Präsidenten<br />

oder eines der beiden Vizepräsidenten und mindestens<br />

acht Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme<br />

des Präsidenten oder – falls der Präsident nicht anwesend sein<br />

sollte – die Stimme eines der anwesenden Vizepräsidenten. Die<br />

Funktionsdauer der ernannten und gewählten Mitglieder erlischt<br />

nach drei Jahren; eine Wiederbestellung bzw. Wiederwahl ist zulässig.<br />

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so steht die<br />

Berufung eines Ersatzmitglieds ad c) dem Ernennenden, ad f)<br />

dem Verwaltungsrat zu.<br />

§ 19 Der Verwaltungsrat genehmigt die für die Vereinsgeschäfte notwendigen<br />

Dienstposten, die Übernahme von Verbindlichkeiten<br />

sowie den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, soweit diesbezüglich<br />

nicht Aufgaben an den Geschäftsführenden Ausschuss<br />

(§ 21) delegiert worden sind, ernennt Ehrenmitglieder, bestimmt

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