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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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lischen Kirche (Reversion) [Texte der Liturgischen Kommission für<br />

Österreich 2], <strong>Salzburg</strong> 2 1993.<br />

6. Nachholen der Firmung<br />

Wenn der Kandidat / die Kandidatin noch nicht gefirmt ist und das<br />

Firmalter erreicht hat, ist der Pfarrer / Pfarrprovisor auch bevollmächtigt,<br />

bei der Aufnahme das Sakrament der Firmung zu spenden.<br />

Auch jenen Priestern, die mit Delegation des Pfarrers / Pfarrprovisors<br />

die Aufnahme vornehmen, erteilt der Herr Erzbischof<br />

hiermit die allgemeine Vollmacht, dem Kandidaten / der Kandidatin<br />

in der Feier der Wiederaufnahme das Firmsakrament zu spenden. In<br />

diesem Fall hat die Wiederaufnahme in einer Wort-Gottes-Feier<br />

oder in einer Eucharistiefeier zu erfolgen.<br />

Von der Regelung über die Wiederaufnahme bleibt die Regelung<br />

über die Erwachsenentaufe unberührt.<br />

7. Bestimmungen für die Gültigkeit<br />

der Ehe Wiederaufgenommener<br />

Hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe von aus der katholischen Kirche<br />

Ausgetretenen sind die Hinweise und Richtlinien im Heft Die Feier<br />

der Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen<br />

Kirche, Nr. 15–20, unbedingt zu beachten!<br />

8. Feier der Wiederaufnahme für Minderjährige<br />

Auch für Minderjährige ab dem 10. Lebensjahr findet die Feier der<br />

Wiederaufnahme in einer Kirche oder Kapelle statt.<br />

a) Minderjährige bis zum 10. Lebensjahr<br />

Für die Aufnahme genügen die entsprechenden Vermerke im Revertitenbuch<br />

bzw. Reversionsprotokoll und im Taufbuch. Hat<br />

der Kandidat / die Kandidatin noch nicht die erste heilige Kommunion<br />

empfangen, soll die Wiederaufnahme innerhalb der Eucharistiefeier<br />

stattfinden, in der der Kandidat / die Kandidatin die<br />

erste heilige Kommunion empfängt.<br />

b) Minderjährige zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr<br />

Die Wiederaufnahme kann in einfacher Form (s. Heft Die Feier<br />

der Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen<br />

Kirche, Nr. 23–28) erfolgen. Falls der Kandidat / die Kandidatin<br />

bereits das Alter zur Firmung erreicht hat und gefirmt werden<br />

will, wird bei der Wiederaufnahme die Firmung gespendet.<br />

c) Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr<br />

Für sie erfolgt die Wiederaufnahme in gleicher Weise wie für Erwachsene.<br />

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