Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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lischen Kirche (Reversion) [Texte der Liturgischen Kommission für<br />
Österreich 2], <strong>Salzburg</strong> 2 1993.<br />
6. Nachholen der Firmung<br />
Wenn der Kandidat / die Kandidatin noch nicht gefirmt ist und das<br />
Firmalter erreicht hat, ist der Pfarrer / Pfarrprovisor auch bevollmächtigt,<br />
bei der Aufnahme das Sakrament der Firmung zu spenden.<br />
Auch jenen Priestern, die mit Delegation des Pfarrers / Pfarrprovisors<br />
die Aufnahme vornehmen, erteilt der Herr Erzbischof<br />
hiermit die allgemeine Vollmacht, dem Kandidaten / der Kandidatin<br />
in der Feier der Wiederaufnahme das Firmsakrament zu spenden. In<br />
diesem Fall hat die Wiederaufnahme in einer Wort-Gottes-Feier<br />
oder in einer Eucharistiefeier zu erfolgen.<br />
Von der Regelung über die Wiederaufnahme bleibt die Regelung<br />
über die Erwachsenentaufe unberührt.<br />
7. Bestimmungen für die Gültigkeit<br />
der Ehe Wiederaufgenommener<br />
Hinsichtlich der Gültigkeit der Ehe von aus der katholischen Kirche<br />
Ausgetretenen sind die Hinweise und Richtlinien im Heft Die Feier<br />
der Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen<br />
Kirche, Nr. 15–20, unbedingt zu beachten!<br />
8. Feier der Wiederaufnahme für Minderjährige<br />
Auch für Minderjährige ab dem 10. Lebensjahr findet die Feier der<br />
Wiederaufnahme in einer Kirche oder Kapelle statt.<br />
a) Minderjährige bis zum 10. Lebensjahr<br />
Für die Aufnahme genügen die entsprechenden Vermerke im Revertitenbuch<br />
bzw. Reversionsprotokoll und im Taufbuch. Hat<br />
der Kandidat / die Kandidatin noch nicht die erste heilige Kommunion<br />
empfangen, soll die Wiederaufnahme innerhalb der Eucharistiefeier<br />
stattfinden, in der der Kandidat / die Kandidatin die<br />
erste heilige Kommunion empfängt.<br />
b) Minderjährige zwischen dem 10. und 14. Lebensjahr<br />
Die Wiederaufnahme kann in einfacher Form (s. Heft Die Feier<br />
der Wiederaufnahme in die volle Gemeinschaft der katholischen<br />
Kirche, Nr. 23–28) erfolgen. Falls der Kandidat / die Kandidatin<br />
bereits das Alter zur Firmung erreicht hat und gefirmt werden<br />
will, wird bei der Wiederaufnahme die Firmung gespendet.<br />
c) Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr<br />
Für sie erfolgt die Wiederaufnahme in gleicher Weise wie für Erwachsene.<br />
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