Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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69. Evangelische Amtshandlungen in einem<br />
röm.-kath. Gotteshaus in der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong>:<br />
Präzisierung der Richtlinien<br />
Das Erzb. Konsistorium stellt in Präzisierung der Verordnung über<br />
„Evangelische Amtshandlungen in einem röm.-kath. Gotteshaus in der<br />
Erzdiözese <strong>Salzburg</strong>“ (VBl. 2000, S. 112) folgendes fest:<br />
Eine Erlaubnis zur Benutzung eines röm.-kath. Gotteshauses wird nur<br />
erteilt, wenn es am Ort (politische Gemeinde) oder in nächster Umgebung<br />
kein evangelisches Gotteshaus gibt bzw. wenn das evangelische<br />
Gotteshaus zu klein ist. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Taufen der<br />
Täufling bzw. bei Trauungen ein Partner in diesem Ort den Wohnsitz<br />
hat. Für Brautpaare bzw. Täuflinge außerhalb der Erzdiözese wird generell<br />
keine Erlaubnis erteilt.<br />
Erzb. Ordinariat, 10. Juli 2006, Prot.Nr. 902/06<br />
70. Pfarrgemeinderatswahl 2007:<br />
Wahlordnung – Hinweis<br />
Als Sondernummer 7/2 des <strong>Verordnungsblatt</strong>es 2006 wird die Wahlordnung<br />
für die Pfarrgemeinderatswahl veröffentlicht.<br />
Erzb. Ordinariat, 10. Juli 2006, Prot.Nr. 903/06<br />
71. Pfarrgemeinderatswahl – örtliche Leitung des<br />
Katholischen Bildungswerkes<br />
Im Zusammenhang mit der Pfarrgemeinderatswahl 2007 wird darauf<br />
hingewiesen, dass die Funktion des örtlichen Bildungswerkleiters / der<br />
örtlichen Bildungswerkleiterin nicht an die Funktionsperiode des<br />
Pfarrgemeinderates gebunden ist. Mit dem Ende der PGR-Periode<br />
muss die Leitung des örtlichen Bildungswerkes nicht neu bestimmt<br />
werden bzw. die bisherige Leitung ihre Arbeit beenden. Die Berufung<br />
des Bildungswerkleiters / der Bildungswerkleiterin in den neu gewählten<br />
PGR ist wünschenswert, aber nicht notwendig.<br />
Erzb. Ordinariat, 10. Juli 2006, Prot.Nr. 904/06