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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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110<br />

69. Evangelische Amtshandlungen in einem<br />

röm.-kath. Gotteshaus in der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong>:<br />

Präzisierung der Richtlinien<br />

Das Erzb. Konsistorium stellt in Präzisierung der Verordnung über<br />

„Evangelische Amtshandlungen in einem röm.-kath. Gotteshaus in der<br />

Erzdiözese <strong>Salzburg</strong>“ (VBl. 2000, S. 112) folgendes fest:<br />

Eine Erlaubnis zur Benutzung eines röm.-kath. Gotteshauses wird nur<br />

erteilt, wenn es am Ort (politische Gemeinde) oder in nächster Umgebung<br />

kein evangelisches Gotteshaus gibt bzw. wenn das evangelische<br />

Gotteshaus zu klein ist. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Taufen der<br />

Täufling bzw. bei Trauungen ein Partner in diesem Ort den Wohnsitz<br />

hat. Für Brautpaare bzw. Täuflinge außerhalb der Erzdiözese wird generell<br />

keine Erlaubnis erteilt.<br />

Erzb. Ordinariat, 10. Juli 2006, Prot.Nr. 902/06<br />

70. Pfarrgemeinderatswahl 2007:<br />

Wahlordnung – Hinweis<br />

Als Sondernummer 7/2 des <strong>Verordnungsblatt</strong>es 2006 wird die Wahlordnung<br />

für die Pfarrgemeinderatswahl veröffentlicht.<br />

Erzb. Ordinariat, 10. Juli 2006, Prot.Nr. 903/06<br />

71. Pfarrgemeinderatswahl – örtliche Leitung des<br />

Katholischen Bildungswerkes<br />

Im Zusammenhang mit der Pfarrgemeinderatswahl 2007 wird darauf<br />

hingewiesen, dass die Funktion des örtlichen Bildungswerkleiters / der<br />

örtlichen Bildungswerkleiterin nicht an die Funktionsperiode des<br />

Pfarrgemeinderates gebunden ist. Mit dem Ende der PGR-Periode<br />

muss die Leitung des örtlichen Bildungswerkes nicht neu bestimmt<br />

werden bzw. die bisherige Leitung ihre Arbeit beenden. Die Berufung<br />

des Bildungswerkleiters / der Bildungswerkleiterin in den neu gewählten<br />

PGR ist wünschenswert, aber nicht notwendig.<br />

Erzb. Ordinariat, 10. Juli 2006, Prot.Nr. 904/06

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