Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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99. <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen:<br />
Statut der Arbeitsgemeinschaft<br />
175<br />
§ 1<br />
(1) Die Arbeitsgemeinschaft (Arge) <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen ist<br />
eine Vereinigung von wissenschaftlich interessierten Verbänden,<br />
die sich die Pflege der Wissenschaft und die Pflege der akademischen<br />
Weiterbildung als Hilfe christlicher Daseinsbewältigung zur<br />
Aufgabe stellt. Die Arbeitsgemeinschaft ist durch Dekret des Erzbischofs<br />
von <strong>Salzburg</strong>, Zl. 1426/70 vom 27. 11. 1970 gemäß cc. 99-<br />
102 CIC kanonisch errichtet und durch Schreiben vom BMfU, Zl.<br />
600.565-Ka/1971 vom 29. 9. 1971 auch für den staatlichen Bereich<br />
als Rechtspersönlichkeit anerkannt und bestätigt.<br />
(2) Die Arge hat ihren Sitz in <strong>Salzburg</strong>.<br />
(3) Der Erreichung der in Abs. (1) genannten Aufgabe dient die jährliche<br />
Veranstaltung der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen.<br />
(4) Die Arge ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.<br />
§ 2<br />
Die Geldmittel zur Durchführung der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen<br />
werden durch Spenden, Zuwendungen und die Hörergebühren aufgebracht.<br />
§ 3<br />
(1) Der Arge gehören als Mitglieder an:<br />
• die Theologische Fakultät der Universität <strong>Salzburg</strong>,<br />
• der Katholische Akademikerverband Deutschlands,<br />
• das Katholische Hochschulwerk <strong>Salzburg</strong>,<br />
• die <strong>Salzburg</strong>er Äbte-Konferenz,<br />
• die Görresgesellschaft zur Pflege der Wissenschaft,<br />
• der Katholische Akademikerverband Österreichs,<br />
• die Katholische Akademikerarbeit Deutschlands (KAD),<br />
• das Forum Hochschule und Kirche e.V.<br />
(2) Als weitere Mitglieder der Arge können nur solche in- oder ausländische<br />
Verbände bzw. Institutionen aufgenommen werden, die sich<br />
der Pflege der Wissenschaften widmen und bereit sind, die Ziele<br />
und Aufgaben der Arge zu fördern und zu unterstützen.<br />
(3) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt nach schriftlicher Bewerbung<br />
auf einstimmigen Beschluss des Präsidiums. Die evtl. Ablehnung<br />
der Bewerbung erfolgt ohne Angabe von Gründen.