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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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114<br />

Berichtes der Rechnungsprüfer dem Vorstand die Entlastung<br />

zu erteilen;<br />

f) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderungen der Vereinssatzungen<br />

sowie über die Auflösung des Vereines, und<br />

über Anträge, die mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand<br />

schriftlich zugegangen sind.<br />

6.6 Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung<br />

werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />

entscheidet der Obmann.<br />

7. Zweigvereine<br />

7.1 Der „<strong>Salzburg</strong>er Kirchenbauverein“ kann in allen Seelsorgestellen<br />

der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong> Zweigvereine errichten.<br />

7.2 Jeder satzungsgemäß errichtete Zweigverein wird nach denselben<br />

Richtlinien organisiert und geleitet wie der „<strong>Salzburg</strong>er<br />

Kirchenbauverein“.<br />

8. Auflösung des Vereines<br />

8.1 Die Auflösung des „<strong>Salzburg</strong>er Kirchenbauvereins“ kann durch<br />

Beschluss einer Generalversammlung erfolgen.<br />

8.2 Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisher<br />

begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen<br />

über Vorschlag des Erzbischofs von <strong>Salzburg</strong> für kirchliche,<br />

gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34<br />

BAO zu verwenden.<br />

9. Schiedsstelle<br />

Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch die Rechtsstelle<br />

der eb. Finanzkammer entschieden.<br />

10. Rechtswirksamkeit<br />

Die vorliegende Fassung der Statuten wird mit Rechtswirksamkeit<br />

vom 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.<br />

Damit verlieren die bisherigen Statuten ihre Gültigkeit.<br />

Ordinariatskanzler<br />

Erzbischof<br />

Erzb. Ordinariat, 22. Juni 2006, Prot.Nr. 861/06

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