Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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Berichtes der Rechnungsprüfer dem Vorstand die Entlastung<br />
zu erteilen;<br />
f) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderungen der Vereinssatzungen<br />
sowie über die Auflösung des Vereines, und<br />
über Anträge, die mindestens 10 Tage vorher dem Vorstand<br />
schriftlich zugegangen sind.<br />
6.6 Alle Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung<br />
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit<br />
entscheidet der Obmann.<br />
7. Zweigvereine<br />
7.1 Der „<strong>Salzburg</strong>er Kirchenbauverein“ kann in allen Seelsorgestellen<br />
der Erzdiözese <strong>Salzburg</strong> Zweigvereine errichten.<br />
7.2 Jeder satzungsgemäß errichtete Zweigverein wird nach denselben<br />
Richtlinien organisiert und geleitet wie der „<strong>Salzburg</strong>er<br />
Kirchenbauverein“.<br />
8. Auflösung des Vereines<br />
8.1 Die Auflösung des „<strong>Salzburg</strong>er Kirchenbauvereins“ kann durch<br />
Beschluss einer Generalversammlung erfolgen.<br />
8.2 Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisher<br />
begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen<br />
über Vorschlag des Erzbischofs von <strong>Salzburg</strong> für kirchliche,<br />
gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34<br />
BAO zu verwenden.<br />
9. Schiedsstelle<br />
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis werden durch die Rechtsstelle<br />
der eb. Finanzkammer entschieden.<br />
10. Rechtswirksamkeit<br />
Die vorliegende Fassung der Statuten wird mit Rechtswirksamkeit<br />
vom 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.<br />
Damit verlieren die bisherigen Statuten ihre Gültigkeit.<br />
Ordinariatskanzler<br />
Erzbischof<br />
Erzb. Ordinariat, 22. Juni 2006, Prot.Nr. 861/06