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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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dem Verwaltungsrat oder der Generalversammlung zur Beschlussfassung<br />

unterbreitet werden sollen. Der Geschäftsführende<br />

Ausschuss ist berechtigt, zu seinen Versammlungen Sachverständige<br />

beizuziehen.<br />

Der Präsident des Vereines kann als solcher an allen Sitzungen<br />

dieses Ausschusses mit allen Rechten teilnehmen. Gleiches gilt<br />

für den Kassier, wenn er nicht zum Mitglied des Geschäftsführenden<br />

Ausschusses bestellt wird. Der Geschäftsführende Ausschuss<br />

fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von wenigstens drei<br />

Mitgliedern, darunter dem Obmann oder dessen Stellvertreter,<br />

gegeben. Diesem steht im Falle einer Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht<br />

zu.<br />

§ 22 Dem Obmann des Geschäftsführenden Ausschusses obliegt die<br />

Vertretung des Vereines nach außen, die Einberufung und Leitung<br />

aller Sitzungen, soweit dies nicht dem Vereinsvorstand bzw.<br />

dem residierenden Erzbischof von <strong>Salzburg</strong> vorbehalten ist und<br />

die Einberufung von Beratungen und Versammlungen, die im<br />

Namen des Vereines abgehalten werden.<br />

§ 23 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, wobei<br />

die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer drei Jahre beträgt, eine<br />

Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem<br />

Vorstand noch dem Geschäftsführenden Ausschuss angehören.<br />

§ 24 Urkunden, die namens des Vereines ausgestellt werden und andere<br />

rechtsverbindliche Erklärungen, mit Ausnahme solcher des<br />

täglichen Geschäftes, sind vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten<br />

und dem Obmann oder dessen Stellvertreter oder einem<br />

anderen Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses zu<br />

fertigen.<br />

§ 25 Ist der erzbischöfliche Stuhl von <strong>Salzburg</strong> vakant oder der Erzbischof<br />

an der Führung des Präsidiums verhindert, so tritt der erste<br />

Vizepräsident an seine Stelle.<br />

§ 26 Die Kanzlei des Vereines besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte<br />

den vom Verwaltungsrat, vom Vereinsvorstand und vom Geschäftsführenden<br />

Ausschuss erteilten Weisungen entsprechend.<br />

Der verantwortliche Leiter der Vereinskanzlei hat den Titel Generalsekretär,<br />

der auch bei Sitzungen das Protokoll zu führen hat.

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