Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
173<br />
dem Verwaltungsrat oder der Generalversammlung zur Beschlussfassung<br />
unterbreitet werden sollen. Der Geschäftsführende<br />
Ausschuss ist berechtigt, zu seinen Versammlungen Sachverständige<br />
beizuziehen.<br />
Der Präsident des Vereines kann als solcher an allen Sitzungen<br />
dieses Ausschusses mit allen Rechten teilnehmen. Gleiches gilt<br />
für den Kassier, wenn er nicht zum Mitglied des Geschäftsführenden<br />
Ausschusses bestellt wird. Der Geschäftsführende Ausschuss<br />
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Die Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von wenigstens drei<br />
Mitgliedern, darunter dem Obmann oder dessen Stellvertreter,<br />
gegeben. Diesem steht im Falle einer Stimmengleichheit das Dirimierungsrecht<br />
zu.<br />
§ 22 Dem Obmann des Geschäftsführenden Ausschusses obliegt die<br />
Vertretung des Vereines nach außen, die Einberufung und Leitung<br />
aller Sitzungen, soweit dies nicht dem Vereinsvorstand bzw.<br />
dem residierenden Erzbischof von <strong>Salzburg</strong> vorbehalten ist und<br />
die Einberufung von Beratungen und Versammlungen, die im<br />
Namen des Vereines abgehalten werden.<br />
§ 23 Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, wobei<br />
die Funktionsdauer der Rechnungsprüfer drei Jahre beträgt, eine<br />
Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem<br />
Vorstand noch dem Geschäftsführenden Ausschuss angehören.<br />
§ 24 Urkunden, die namens des Vereines ausgestellt werden und andere<br />
rechtsverbindliche Erklärungen, mit Ausnahme solcher des<br />
täglichen Geschäftes, sind vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten<br />
und dem Obmann oder dessen Stellvertreter oder einem<br />
anderen Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses zu<br />
fertigen.<br />
§ 25 Ist der erzbischöfliche Stuhl von <strong>Salzburg</strong> vakant oder der Erzbischof<br />
an der Führung des Präsidiums verhindert, so tritt der erste<br />
Vizepräsident an seine Stelle.<br />
§ 26 Die Kanzlei des Vereines besorgt die laufenden Vereinsgeschäfte<br />
den vom Verwaltungsrat, vom Vereinsvorstand und vom Geschäftsführenden<br />
Ausschuss erteilten Weisungen entsprechend.<br />
Der verantwortliche Leiter der Vereinskanzlei hat den Titel Generalsekretär,<br />
der auch bei Sitzungen das Protokoll zu führen hat.