Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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b) Der Verwaltungsrat (§§ 17, 18, 19, 20 und 21)<br />
c) Der Vereinsvorstand (§ 20)<br />
d) Der Geschäftsführende Ausschuss ( §§ 21 und 22)<br />
e) Die Rechnungsprüfer (§ 23)<br />
f) Das Schiedsgericht (§ 28)<br />
g) Die Kanzlei des Vereines (§ 26)<br />
§ 14 Die Generalversammlung wird durch den Vereinsvorstand anberaumt.<br />
Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten des Vereins.<br />
Die Mitglieder werden hiezu mindestens zwei Wochen vor<br />
dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder per Email an die<br />
vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse (Fax. Nr., Email,<br />
oder Adresse) eingeladen. Die ordentliche Generalversammlung<br />
findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung<br />
hat der Vorstand einzuberufen, wenn ein darauf abzielender<br />
Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt oder wenn dies<br />
von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder von den<br />
Rechnungsprüfern gefordert wird.<br />
§ 15 Der Generalversammlung stehen folgende Rechte zu:<br />
a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, soweit sie nicht<br />
ernannt werden;<br />
b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;<br />
c) die Vereinsgebarung zu prüfen und nach Entgegennahme des<br />
Berichtes der Rechnungsprüfer dem Verwaltungsrat die Entlastung<br />
zu erteilen;<br />
d) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderungen der Vereinssatzungen,<br />
die die Auflösung des Vereines betreffen, sowie<br />
über Anträge, die mindestens zehn Tage vorher dem Verwaltungsrat<br />
schriftlich zugegangen sind.<br />
§ 16 Die Beschlussfähigkeit ist bei ordnungsgemäßer Ladung gegeben,<br />
wenn<br />
a) der Präsident oder einer der Vizepräsidenten und<br />
b) mindestens fünf Stifter anwesend sind.<br />
Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit,