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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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170<br />

b) Der Verwaltungsrat (§§ 17, 18, 19, 20 und 21)<br />

c) Der Vereinsvorstand (§ 20)<br />

d) Der Geschäftsführende Ausschuss ( §§ 21 und 22)<br />

e) Die Rechnungsprüfer (§ 23)<br />

f) Das Schiedsgericht (§ 28)<br />

g) Die Kanzlei des Vereines (§ 26)<br />

§ 14 Die Generalversammlung wird durch den Vereinsvorstand anberaumt.<br />

Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten des Vereins.<br />

Die Mitglieder werden hiezu mindestens zwei Wochen vor<br />

dem Termin schriftlich oder mittels Telefax oder per Email an die<br />

vom Mitglied zuletzt bekannt gegebene Adresse (Fax. Nr., Email,<br />

oder Adresse) eingeladen. Die ordentliche Generalversammlung<br />

findet alle drei Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung<br />

hat der Vorstand einzuberufen, wenn ein darauf abzielender<br />

Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt oder wenn dies<br />

von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder von den<br />

Rechnungsprüfern gefordert wird.<br />

§ 15 Der Generalversammlung stehen folgende Rechte zu:<br />

a) die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates, soweit sie nicht<br />

ernannt werden;<br />

b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern;<br />

c) die Vereinsgebarung zu prüfen und nach Entgegennahme des<br />

Berichtes der Rechnungsprüfer dem Verwaltungsrat die Entlastung<br />

zu erteilen;<br />

d) die Beschlussfassung über Anträge auf Änderungen der Vereinssatzungen,<br />

die die Auflösung des Vereines betreffen, sowie<br />

über Anträge, die mindestens zehn Tage vorher dem Verwaltungsrat<br />

schriftlich zugegangen sind.<br />

§ 16 Die Beschlussfähigkeit ist bei ordnungsgemäßer Ladung gegeben,<br />

wenn<br />

a) der Präsident oder einer der Vizepräsidenten und<br />

b) mindestens fünf Stifter anwesend sind.<br />

Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit,

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