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Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg

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(3) Das Direktorium erstellt in kollegialer Zusammenarbeit die Thematik<br />

und das Programm der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen, setzt<br />

Ort und Zeit der Veranstaltung fest, bestimmt die Referenten und<br />

sorgt für die Durchführung des Programms.<br />

Bei Ausfall eines Vortragenden der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen<br />

ist der Obmann des Direktoriums bzw. dessen Stellvertreter für<br />

den Fall, dass eine Sitzung des Direktoriums aus Zeitmangel nicht<br />

mehr einberufen werden kann, ermächtigt, im Einvernehmen wenigstens<br />

mit den in <strong>Salzburg</strong> anwesenden Direktoriumsmitgliedern<br />

zu entscheiden.<br />

(4) Der Obmann des Direktoriums oder im Falle seiner Verhinderung<br />

sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und<br />

führt den Vorsitz.<br />

(5) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel<br />

der Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen Stellvertreter,<br />

anwesend sind. Das Direktorium fasst Beschlüsse mit einfacher<br />

Mehrheit.<br />

(6) Das Direktorium gibt dem Generalsekretär die erforderlichen Weisungen<br />

für die Finanzgebarung der Arge, bestellt zu deren jährlicher<br />

Überprüfung einen Wirtschaftsprüfer und erteilt dem Generalsekretär<br />

die Entlastung.<br />

§ 7<br />

(1) Der GENERALSEKRETÄR wird vom Direktorium bestellt. Er<br />

führt die laufenden Geschäfte der Arge nach den ihm vom Direktorium<br />

erteilten Weisungen und leitet das Sekretariat. Er ist für die<br />

Durchführung des Programms der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen<br />

dem Direktorium unmittelbar verantwortlich.<br />

(2) Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und<br />

des Direktoriums mit beratender Stimme teil und fertigt darüber<br />

ein Protokoll an.<br />

(3) Er verwaltet die Finanzen der Arge nach den ihm vom Direktorium<br />

erteilten Weisungen und ist verpflichtet, dem Direktorium<br />

den jährlichen Rechnungsabschluss vorzulegen und über die finanzielle<br />

Gebarung jederzeit Aufschluss zu geben.<br />

§ 8<br />

Rechtsverbindliche Unterschriften der Arge werden vom Obmann des<br />

Direktoriums bzw. dem Stellvertreter des Obmannes mit dem Generalsekretär<br />

gegeben.

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