Verordnungsblatt - Erzdiözese Salzburg
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(3) Das Direktorium erstellt in kollegialer Zusammenarbeit die Thematik<br />
und das Programm der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen, setzt<br />
Ort und Zeit der Veranstaltung fest, bestimmt die Referenten und<br />
sorgt für die Durchführung des Programms.<br />
Bei Ausfall eines Vortragenden der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen<br />
ist der Obmann des Direktoriums bzw. dessen Stellvertreter für<br />
den Fall, dass eine Sitzung des Direktoriums aus Zeitmangel nicht<br />
mehr einberufen werden kann, ermächtigt, im Einvernehmen wenigstens<br />
mit den in <strong>Salzburg</strong> anwesenden Direktoriumsmitgliedern<br />
zu entscheiden.<br />
(4) Der Obmann des Direktoriums oder im Falle seiner Verhinderung<br />
sein Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Direktoriums ein und<br />
führt den Vorsitz.<br />
(5) Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel<br />
der Mitglieder, darunter der Obmann oder dessen Stellvertreter,<br />
anwesend sind. Das Direktorium fasst Beschlüsse mit einfacher<br />
Mehrheit.<br />
(6) Das Direktorium gibt dem Generalsekretär die erforderlichen Weisungen<br />
für die Finanzgebarung der Arge, bestellt zu deren jährlicher<br />
Überprüfung einen Wirtschaftsprüfer und erteilt dem Generalsekretär<br />
die Entlastung.<br />
§ 7<br />
(1) Der GENERALSEKRETÄR wird vom Direktorium bestellt. Er<br />
führt die laufenden Geschäfte der Arge nach den ihm vom Direktorium<br />
erteilten Weisungen und leitet das Sekretariat. Er ist für die<br />
Durchführung des Programms der <strong>Salzburg</strong>er Hochschulwochen<br />
dem Direktorium unmittelbar verantwortlich.<br />
(2) Der Generalsekretär nimmt an den Sitzungen des Präsidiums und<br />
des Direktoriums mit beratender Stimme teil und fertigt darüber<br />
ein Protokoll an.<br />
(3) Er verwaltet die Finanzen der Arge nach den ihm vom Direktorium<br />
erteilten Weisungen und ist verpflichtet, dem Direktorium<br />
den jährlichen Rechnungsabschluss vorzulegen und über die finanzielle<br />
Gebarung jederzeit Aufschluss zu geben.<br />
§ 8<br />
Rechtsverbindliche Unterschriften der Arge werden vom Obmann des<br />
Direktoriums bzw. dem Stellvertreter des Obmannes mit dem Generalsekretär<br />
gegeben.