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Städtische Beteiligungen - Stadt Limbach-Oberfrohna

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FALK SLOMIANY<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ∙ STEUERBERATER<br />

Voraussichtliche Entwicklung der Gesellschaft<br />

Die Darstellung der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft im Lagebericht basiert auf<br />

Annahmen, bei denen Beurteilungsspielräume vorhanden sind. Ich halte diese Darstellung für<br />

plausibel. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Kernaussagen hinzuweisen:<br />

<br />

Die Entwicklung der Gesellschaft wird auch in Zukunft ganz wesentlich von der Bevölkerungsentwicklung<br />

und dem damit verbundenen Wohnraumbedarf abhängen. Die Gesellschaft<br />

geht von einer weiter schrumpfenden Bevölkerung aus. Dies wird zu weiter steigenden<br />

Leerständen führen, die die Ertragslage belasten.<br />

<br />

Wesentliche Investitionen und Sanierungen sind in den kommenden Jahren nicht vorgesehen.<br />

<br />

Die Risiken und Chancen sind im Lagebericht im Einzelnen aufgeführt.<br />

<br />

Die Gesellschaft rechnet für die nächsten Jahre grundsätzlich mit ähnlichen Jahresergebnissen<br />

wie im abgelaufenen Geschäftsjahr.<br />

II.<br />

Berichterstattung gemäß § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB<br />

In Erfüllung meiner Berichtspflicht i.S.d. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB über Tatsachen, die den Bestand<br />

des geprüften Unternehmens gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen<br />

können, weise ich darauf hin, dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft unverändert<br />

schwierig ist.<br />

Im Berichtsjahr und in den vergangenen Jahren sind Jahresfehlbeträge entstanden, die durch<br />

Entnahmen aus der Kapitalrücklage ausgeglichen wurden. Da sich die Ertragslage in den kommenden<br />

Jahren voraussichtlich nicht wesentlich verbessert, kann die Gesellschaft, sollte sich der<br />

Leerstand deutlich erhöhen, in den folgenden Jahren aufgrund des hohen Anteils an fremdfinanzierten<br />

Investitionen in Liquiditätsprobleme geraten, sodass dann eine Beeinträchtigung der<br />

Entwicklung der Gesellschaft nicht ausgeschlossen werden kann.<br />

503<br />

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