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Städtische Beteiligungen - Stadt Limbach-Oberfrohna

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FALK SLOMIANY<br />

WIRTSCHAFTSPRÜFER ∙ STEUERBERATER<br />

E. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />

I. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung<br />

1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen<br />

Die Organisation der Buchführung, das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem, der<br />

Datenfluss und das Belegwesen ermöglichen die vollständige, richtige, zeitgerechte und<br />

geordnete Erfassung und Buchung der Geschäftsvorfälle.<br />

Die Buchführung wird EDV-gestützt unter Verwendung der wohnungswirtschaftlichen Software<br />

wowi c/s der ESS EDV-Software-Service AG geführt. Die Verfahrensabläufe in der<br />

Buchführung haben im Berichtsjahr keine nennenswerten organisatorischen Änderungen erfahren.<br />

Die Buchführung entspricht nach meinen Feststellungen den gesetzlichen Vorschriften. Die aus<br />

weiteren geprüften Unterlagen entnommenen Informationen haben zu einer ordnungsgemäßen<br />

Abbildung in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht geführt.<br />

2. Jahresabschluss<br />

Die Gesellschaft erfüllt die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluss<br />

und die dafür angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den<br />

gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die<br />

Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften. Die<br />

Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht der Verordnung über<br />

Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen in der<br />

Fassung vom 25. Mai 2009.<br />

Aufbauend auf der von Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung<br />

Chemnitz, geprüften Vorjahresbilanz ist der vorliegende Jahresabschluss aus den Zahlen<br />

der Buchführung und aus den weiteren geprüften Unterlagen richtig entwickelt worden.<br />

Der Anhang enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vollständig und zutreffend. Die<br />

Inanspruchnahme der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB zur eingeschränkten Berichterstattung<br />

über die Organbezüge im Anhang ist zu Recht erfolgt.<br />

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