Städtische Beteiligungen - Stadt Limbach-Oberfrohna
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FALK SLOMIANY<br />
WIRTSCHAFTSPRÜFER ∙ STEUERBERATER<br />
E. Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung<br />
I. Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung<br />
1. Buchführung und weitere geprüfte Unterlagen<br />
Die Organisation der Buchführung, das rechnungslegungsbezogene interne Kontrollsystem, der<br />
Datenfluss und das Belegwesen ermöglichen die vollständige, richtige, zeitgerechte und<br />
geordnete Erfassung und Buchung der Geschäftsvorfälle.<br />
Die Buchführung wird EDV-gestützt unter Verwendung der wohnungswirtschaftlichen Software<br />
wowi c/s der ESS EDV-Software-Service AG geführt. Die Verfahrensabläufe in der<br />
Buchführung haben im Berichtsjahr keine nennenswerten organisatorischen Änderungen erfahren.<br />
Die Buchführung entspricht nach meinen Feststellungen den gesetzlichen Vorschriften. Die aus<br />
weiteren geprüften Unterlagen entnommenen Informationen haben zu einer ordnungsgemäßen<br />
Abbildung in Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht geführt.<br />
2. Jahresabschluss<br />
Die Gesellschaft erfüllt die Größenmerkmale einer kleinen Kapitalgesellschaft. Der Jahresabschluss<br />
und die dafür angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen den<br />
gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages über die<br />
Anwendung der Vorschriften des 3. Buches des HGB für große Kapitalgesellschaften. Die<br />
Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung entspricht der Verordnung über<br />
Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen in der<br />
Fassung vom 25. Mai 2009.<br />
Aufbauend auf der von Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung<br />
Chemnitz, geprüften Vorjahresbilanz ist der vorliegende Jahresabschluss aus den Zahlen<br />
der Buchführung und aus den weiteren geprüften Unterlagen richtig entwickelt worden.<br />
Der Anhang enthält die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben vollständig und zutreffend. Die<br />
Inanspruchnahme der Schutzklausel des § 286 Abs. 4 HGB zur eingeschränkten Berichterstattung<br />
über die Organbezüge im Anhang ist zu Recht erfolgt.<br />
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