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Botschaft Sparpaket II - St. Galler Tagblatt

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Welche Infrastrukturen übernommen würden und wie die Synergieeffekte bei der Zusammenlegung<br />

der Infrastrukturen aussähen, hängt von der jeweiligen Variante ab. Ob die Kantonspolizei<br />

in Bezug auf die Gerätschaften und Infrastrukturen Neuanschaffungen tätigen müsste, oder diese<br />

Gerätschaften von der <strong>St</strong>adtpolizei zu einem entsprechenden Zeitwert übernehmen könnte, wird<br />

Gegenstand von Verhandlungen zwischen <strong>St</strong>adt und Kanton sein.<br />

6.2 Pensionskasse<br />

Im Fall einer Zusammenlegung der Polizeikorps müsste die Pensionskasse der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen in<br />

Folge einer Restrukturierung teilliquidiert werden, da die Zahl der Gesamtmitglieder um mehr als<br />

2 Prozent verkleinert werden würde. In einem solchen Fall käme das Reglement der Versicherungskasse<br />

über die Teilliquidation (sRS 194.14) zum Tragen.<br />

Die Pensionskassen des Kantons und der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen weisen unterschiedliche Arbeitgeberbeiträge<br />

und Zusatzleistungen auf. So verzinst die städtische Versicherungskasse die Deckungslücke,<br />

die im laufenden Jahr 13.87 Prozent beträgt. Für die Deckungskapitalien der Mitarbeitenden<br />

sowie der Rentner der <strong>St</strong>adtpolizei <strong>St</strong>.Gallen fielen im Jahr 2010 insgesamt 411‘100 Franken<br />

an. Zudem gewährte die <strong>St</strong>adt auf die Renten mit Ausnahme des Jahres 2007 jährlich den Teuerungsausgleich.<br />

Die bisher aufgelaufene Teuerung auf den Renten der ehemaligen Angehörigen<br />

der <strong>St</strong>adtpolizei beläuft sich auf 441‘000 Franken. Die <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen geht davon aus, dass im<br />

Fall der Zusammenlegung der Polizeikorps die Aktiven und Rentner der <strong>St</strong>adtpolizei integral in<br />

die berufliche Vorsorgeeinrichtung des Kantons übertreten und der Kanton die Deckungslücke für<br />

die neu übertretenden Polizisten und Rentner gleich verzinst wie die Pensionskasse der <strong>St</strong>adt.<br />

Die DSSI schätzt, dass für die Ausfinanzierung der Deckungslücke für die Angehörigen der<br />

<strong>St</strong>adtpolizei zum jetzigen Zeitpunkt rund 10.3 Mio. Franken notwendig wären, welche der Kanton<br />

im Fall einer Zusammenlegung aufwenden müsste.<br />

Eine erste Einschätzung von Vorsorgekasse-Experten des Kantons variiert hingegen signifikant<br />

von der Einschätzung der <strong>St</strong>adt. So ist es nicht zwingend notwendig, dass die Mitarbeitenden der<br />

<strong>St</strong>adtpolizei, die sich bereits im Ruhestand befinden, die Vorsorgeeinrichtung wechseln müssen.<br />

Bei den Aktiven wiederum müssten diese mit dem Übertritt die Rechtsgrundlagen und alle Regelungen<br />

der aufnehmenden Pensionskasse übernehmen.<br />

Somit würde eine Zusammenlegung der Polizeien für die <strong>St</strong>adtpolizei einem Wechsel des Arbeitgebers<br />

und folgerichtig einer Neueinstellung gleichkommen. Wie hoch die Deckungslücke für die<br />

austretenden aktiven Versicherten tatsächlich ist und ob überhaupt bzw. in welcher Höhe sie<br />

auszufinanzieren ist, kann ohne vertiefte Abklärungen nicht gesagt werden. Grundsätzlich muss<br />

zum heutigen Zeitpunkt festgehalten werden, dass die Frage der Pensionskasse sehr komplex<br />

ist. Es können zwar wie oben dargestellt erste Anhaltspunkte geliefert werden, aber keine Grundlage<br />

für weiterreichende Entscheide. Vielmehr müsste zuerst die Frage durch die Pensionskassenexperten<br />

von <strong>St</strong>adt und Kanton sowie allenfalls der Ostschweizer <strong>St</strong>iftungsaufsicht vertieft<br />

geprüft werden.<br />

6.3 Kosten aufgrund unterschiedlicher Anstellungsbedingungen<br />

Aufgrund personalrechtlicher Verschiedenheiten von Kanton und <strong>St</strong>adt können sich finanzielle<br />

Konsequenzen ergeben, insbesondere wenn es um Besitzstandsfragen geht. Diese Fragen können<br />

beispielsweise die Lohneinstufungen, Inkonvenienzen, Entschädigungen und Zulagen wie<br />

auch Ferienanspruch und Dienstaltersgeschenk betreffen. Diese Fragestellungen bergen eine<br />

gewisse Komplexität, da allfällige Besitzstandswahrungen gleichzeitig auch in das bestehende<br />

personalrechtliche Gefüge des Kantons passen müssen.<br />

KR-223_33_12_09_<strong>Botschaft</strong>_<strong>Sparpaket</strong>_<strong>II</strong>_Anhang_3_ka_5899.docx 115/117

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