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Botschaft Sparpaket II - St. Galler Tagblatt

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umfassen als Minimalvariante die Rückübernahme der übertragenen kantonalen Aufgaben an die<br />

Kantonspolizei sowie als Maximalvariante die Zusammenlegung sämtlicher polizeilicher Aufgaben.<br />

Zudem wird als dritte Variante das Leasingmodell dargestellt, bei dem die Kantonspolizei<br />

sämtliche polizeilichen Aufgaben wahrnimmt, die <strong>St</strong>adt aber die über die polizeiliche Grundversorgung<br />

hinausgehenden Polizeikräfte bei der Kantonspolizei finanziert. Für den Kanton haben<br />

diese drei Zusammenlegungsvarianten verschiedene finanzielle Auswirkungen.<br />

Bei der Minimalvariante, bei der die <strong>St</strong>adtpolizei <strong>St</strong>.Gallen weiterhin die gemeindepolizeilichen<br />

Aufgaben wahrnimmt, ergeben sich für den Kanton Einsparungen von rund 4 Mio. Franken pro<br />

Jahr, wobei diese nach geltendem Recht zu Gunsten des <strong>St</strong>rassenfonds gehen. Diese Minimalvariante<br />

ist bereits Bestandteil des <strong>Sparpaket</strong>s I (Massnahme 43) und somit der aktuellen Finanzplanzahlen<br />

AFP 2013-2015 (Entlastungswirkung ab 2014). In diesem Zusammenhang wurde das<br />

Sicherheits- und Justizdepartement (SJD) beauftragt, die Entschädigung an die <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen<br />

für die Erfüllung polizeilicher Aufgaben auf dem <strong>St</strong>adtgebiet neu auszuhandeln mit dem Ziel, die<br />

Entschädigung den tatsächlichen Kosten anzupassen. Alternativ wären die Vereinbarung zu kündigen<br />

und die übertragenen kantonalen Aufgaben durch die Kantonspolizei zu übernehmen.<br />

Die Maximalvariante führt für den Kanton – unter der Annahme einer einseitigen Übernahme, d.h.<br />

ohne einvernehmliche Verhandlungslösung mit der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen – zu einem zusätzlichen Aufwand<br />

von jährlich rund 8.8 Mio. Franken. Diese Variante begünstigt die <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen mit entsprechenden<br />

Einsparungen, da sie keine polizeilichen Aufgaben mehr wahrnehmen müsste. Die<br />

Leasingvariante führt für den Kanton zu einem zusätzlichen Aufwand von rund 4.6 Mio. Franken<br />

pro Jahr (ebenfalls bei Betrachtung aus alleiniger kantonaler Optik). Die <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen hingegen<br />

müsste bei dieser Variante einen finanziellen Beitrag an die geleasten Polizeikräfte leisten und<br />

würde entsprechend weniger finanzielle Mittel einsparen.<br />

6 Sondereffekte<br />

6.1 Anpassung der Abschreibungsregeln<br />

6.1.1 Schuldenbegrenzung im Kanton <strong>St</strong>.Gallen<br />

Das System der Schuldenbegrenzung im Kanton <strong>St</strong>.Gallen besteht aus zwei zentralen Elementen:<br />

Aus der Schulden- oder Defizitbremse gemäss Art. 61 des <strong>St</strong>aatsverwaltungsgesetzes (sGS<br />

140.1) sowie aus den Abschreibungsregeln gestützt auf Art. 10 der Finanzhaushaltsverordnung<br />

(sGS 831.1). Bei der Analyse des Systems der Schuldenbegrenzung ist es unabdingbar, die Wirkungen<br />

der Schuldenbremse wie auch die Abschreibungsregelungen nicht isoliert, sondern gesamthaft<br />

und mit Blick auf die gegenseitigen Abhängigkeiten zu betrachten. Eine Anpassung<br />

eines einzelnen Parameters hat immer auch Auswirkungen auf andere Parameter.<br />

Mit einer Schuldenbremse wird versucht, die Nettoschuld zu begrenzen bzw. zu stabilisieren und<br />

das Eigenkapital langfristig zu stärken bzw. zu erhalten. Das System der Schuldenbegrenzung im<br />

Kanton <strong>St</strong>.Gallen basiert auf folgenden Instrumenten:<br />

– Vorgabe- und Sanktionsregel: Die laufende Rechnung des Kantons ist grundsätzlich auszugleichen.<br />

Die Sanktionsregelung wirkt einnahmenseitig und ausnahmslos mit einem Zwang<br />

zur <strong>St</strong>euererhöhung bei Nichteinhaltung der Vorgabe. Der <strong>St</strong>euerfuss ist so festzusetzen, dass<br />

das maximale Voranschlagsdefizit drei Prozent der einfachen <strong>St</strong>euer (rund 30 Mio. Franken)<br />

nicht übersteigt.<br />

– Konjunkturausgleich: Es besteht die Möglichkeit zur Äufnung von freiem Eigenkapital in guten<br />

Rechnungsjahren. Eigenkapitalbezüge können in schlechten Jahren zum Ausgleich des<br />

Voranschlags zur Einhaltung der Vorgaben der Schuldenbremse budgetiert werden. Durch die<br />

Zulässigkeit von Sonderabschreibungen wird die Möglichkeit der Eigenkapitaläufnung im Sinn<br />

eines Konjunkturpuffers jedoch etwas relativiert.<br />

KR-223_33_12_09_<strong>Botschaft</strong>_<strong>Sparpaket</strong>_<strong>II</strong>_ka_5898.docx 34/117

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