Botschaft Sparpaket II - St. Galler Tagblatt
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Nr.<br />
EM7<br />
Ersatzmassnahme: Baudepartement<br />
Kürzung Beiträge Gewässerverbauungen<br />
Beschreibung der Massnahme:<br />
Plafonierung des Aufwands im Bereich Gewässerverbauungen.<br />
2013 2014 2015<br />
Veränderung des Aufwandüberschusses (in 1'000 Fr.) -4'740 -4'740 -4'740<br />
Begründung für die Nichtaufnahme ins <strong>Sparpaket</strong> <strong>II</strong>:<br />
Der Anstieg des Aufwandüberschusses im AFP 2013-2015 ist massgeblich durch die Änderungen<br />
im Wasserbaugesetz (Übernahme von Kantonsgewässern und Renaturierungen) seit<br />
dem 1. Januar 2010 begründet. Im Rahmen der Übergangsmassnahme Ü5 werden die<br />
<strong>St</strong>aatsbeiträge an die Gemeinden für Hochwasserschutzprojekte und Renaturierungen um<br />
jährlich 1.5 Mio. Franken gekürzt. Eine weitere Kürzung der Mittel zugunsten des Hochwasserschutzes<br />
um jährlich über 4.7 Mio. Franken ist aus Sicht der Regierung nicht zu verantworten<br />
und im Ereignisfall mit kaum abschätzbaren Sach- und Personenschäden verbunden.<br />
Konkret wäre die Einsparung mit markanten Kürzungen beim Unterhalt der Kantonsgewässer<br />
(2.24 Mio. Franken), unbestimmten Verschiebungen verschiedenster Hochwasserschutz- und<br />
Renaturierungsprojekte (1 Mio. Franken) sowie einer markanten weiteren Kürzung der Beiträge<br />
an Gemeindeprojekte (1.5 Mio. Franken) verbunden.<br />
Gemäss Art. 7 des Wasserbaugesetzes (sGS 383.1; abgekürzt WBG) obliegt die Wasserbaupflicht<br />
für kantonale Gewässer dem Kanton. Diese umfasst die Pflicht zu Unterhalt und Ausbau<br />
der Gewässer. Demzufolge kann der Kanton haftbar gemacht werden, wenn er seine<br />
Unterhaltspflicht vernachlässigt oder auf den notwendigen Ausbau eines Gewässers verzichtet.<br />
In diesen Fällen kann der Kanton schadenersatzpflichtig werden. Gemäss Art. 58 OR hat<br />
der Eigentümer eines Werkes den Schaden zu ersetzen, den dieses infolge fehlerhafter Anlage<br />
oder mangelhafter Unterhaltung verursacht (Werkeigentümerhaftung). Der Kanton haftet<br />
folglich für mangelhaften Unterhalt seiner Werke sowie für die fehlerhafte Anlage oder Herstellung<br />
eines Werkes gegenüber Privaten kausal, das heisst es muss kein Verschulden<br />
nachgewiesen werden. Da auch Verbauungen an renaturierten Gewässern als «Werke» zu<br />
verstehen sind, kommt auch hier die Werkeigentümerhaftung zu tragen.<br />
KR-223_33_12_09_<strong>Botschaft</strong>_<strong>Sparpaket</strong>_<strong>II</strong>_ka_5898.docx 48/117