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Botschaft Sparpaket II - St. Galler Tagblatt

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Lage sind, eine saubere Abrechnung zu führen. Zudem ist es ohne gesetzliche Grundlage in Einzelfällen ausserordentlich<br />

schwierig, sich mit den Betreibern auf die Beitragshöhe zu einigen.<br />

Seit Einführung der Verordnung zum EG-EBG im Jahr 1997 haben sowohl der Kanton (EKZ Arena, EKZ Riet) als<br />

auch Gemeinden mit Einkaufs- und Freizeitzentren sowie Industriebetrieben und Sportbahnen Vereinbarungen<br />

abgeschlossen. Die Beiträge Dritter im Jahr 2011 belaufen sich auf rund 1.8 Mio. Franken. Gemäss Gemeindeschlüssel<br />

wird dieser Beitrag ab 2012 zu 50 Prozent zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt.<br />

Beschreibung der Massnahme<br />

Die öffentliche Hand erbringt mit der Erschliessung durch den öV eine nicht kostendeckende Leistung, welche<br />

auch den Betreibern der publikumsintensiven Einrichtungen dient. Die Erschliessung mit dem öV wertet die erschlossenen<br />

Liegenschaften auf und rechtfertigt somit eine Beitragsleistung. Der Verpflichtung der Betreiber<br />

steht die Verpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber, dass die Mittel zweckgebunden für den öV eingesetzt<br />

werden. Mit einer gesetzlichen Bestimmung im GöV wird Beitragspflicht verankert<br />

Es würde dem Grundsatz der Lastengleichheit widersprechen, die Beitragspflicht nur für neue Erschliessungen<br />

anzuordnen. Der «Anschlussbeitrag» wäre unabhängig davon zu leisten, ob es sich um die Erschliessung des<br />

Verkehrsverursachers durch eine bestehende oder eine neue Linie handelt. Eine Abgabe nach Parkplatzzahl<br />

würde das mögliche Verkehrsvolumen repräsentieren und wäre in der Handhabung einfach. Die Rechnungsstellung<br />

liegt vorzugsweise in der Hand der Gemeinden, die auch die Baubewilligungen genehmigen und über die<br />

nötigen Kontakte zu den Betreibern verfügen. Dabei könnten die Gemeinden immer noch autonom über ihre<br />

Parkplatzpolitik entscheiden und eine Bewirtschaftungspflicht und deren Höhe wie auch weitere Begleitmassnahmen<br />

selber festlegen. Die Beiträge wären weiterhin gemäss aktuellem Gemeindeschlüssel zwischen Kanton<br />

und Gemeinden aufzuteilen.<br />

Auswirkungen<br />

Die aktuellen Verträge mit den Einkaufzentren sind nach der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aufzuheben.<br />

Mit einem Beitrag von 600 Franken pro Parkplatz bei Einrichtungen mit mehr als 50 Kundenparkplätzen<br />

würde der Kanton alleine auf dem Gebiet der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen mit rund 200'000 Franken entlastet (Die Grenze der<br />

Anzahl Parkplätze basiert auf der aktuellen Praxis in der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen. Aus dem Richtplan: «Bei Neubauten in<br />

der Innenstadt mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkplätzen soll der Anschluss ans Parkleitsystem als<br />

Bedingung in der Baubewilligung festgelegt werden…»). Für das restliche Kantonsgebiet stehen dem Kanton<br />

keine Zahlen zur Verfügung, diese müssten pro Gemeinde separat erhoben werden.<br />

Vorgehen<br />

– Erhebung der Anzahl betroffenen Einrichtungen und Kundenparkplätze pro Gemeinde;<br />

– Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Beitragspflicht im EG-EBG festlegen, ev. Präzisierungen in der<br />

Verordnung zum EG-EBG);<br />

– Umsetzung mit dem 5. öV-Programm 2014-2018.<br />

Ergänzende Bemerkungen<br />

Es resultiert eine Entlastung der Gemeinden mindestens in gleicher Höhe (Fr. 200'000 ab 2014) bzw. grösser,<br />

wenn Ortsverkehrslinien Einkaufszentren erschliessen (in diesem Fall bleibt der ganze Beitrag bei den Gemeinden).<br />

Die Kantone Luzern und Tessin verfügen bereits über ähnliche gesetzliche Grundlagen.<br />

Entlastungswirkung in Fr. 2013 2014 2015<br />

Veränderung Aufwandüberschuss laufende Rechnung 0 -200'000 -200'000<br />

Nr.<br />

K4<br />

Volkswirtschaftsdepartement<br />

Neuordnung der öV-Finanzierung zwischen Kanton und Gemeinden<br />

Beschreibung der Massnahme<br />

Die Finanzierungsmechanismen für den öffentlichen Verkehr im Kanton <strong>St</strong>.Gallen sind historisch gewachsen.<br />

Probleme bei der Finanzierung werden einerseits im Bereich der bestellten Angebote und der Tarifverbunde<br />

festgestellt. Andererseits besteht in absehbarer Zeit auch Handlungsbedarf bei der Infrastrukturfinanzierung<br />

durch eine Neuregelung der künftigen Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI).<br />

Heute gelten zwischen Kanton und Gemeinden unterschiedliche Kostenteiler. Die Gemeinden partizipieren aktuell<br />

wie folgt an den öV-Kosten:<br />

– 50 Prozent bei den Abgeltungen an den Regionalverkehr und den Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung;<br />

– 60 Prozent bei den Kosten der Tarifverbunde und der Versuchsbetriebe;<br />

– 100 Prozent bei den Kosten des reinen Ortsverkehrs.<br />

Nicht beteiligt sind die Gemeinden an den Kosten für Privatbahndarlehen. Bushöfe werden durch die Gemeinden<br />

finanziert, der Kanton gewährt <strong>St</strong>aatsbeiträge. Bei Publikumsanlagen der SBB werden fallweise Kostenbeteiligungen<br />

von Kanton und Gemeinden ausgehandelt.<br />

KR-223_33_12_09_<strong>Botschaft</strong>_<strong>Sparpaket</strong>_<strong>II</strong>_ka_5898.docx 59/117

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