Botschaft Sparpaket II - St. Galler Tagblatt
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Lage sind, eine saubere Abrechnung zu führen. Zudem ist es ohne gesetzliche Grundlage in Einzelfällen ausserordentlich<br />
schwierig, sich mit den Betreibern auf die Beitragshöhe zu einigen.<br />
Seit Einführung der Verordnung zum EG-EBG im Jahr 1997 haben sowohl der Kanton (EKZ Arena, EKZ Riet) als<br />
auch Gemeinden mit Einkaufs- und Freizeitzentren sowie Industriebetrieben und Sportbahnen Vereinbarungen<br />
abgeschlossen. Die Beiträge Dritter im Jahr 2011 belaufen sich auf rund 1.8 Mio. Franken. Gemäss Gemeindeschlüssel<br />
wird dieser Beitrag ab 2012 zu 50 Prozent zwischen Kanton und Gemeinden aufgeteilt.<br />
Beschreibung der Massnahme<br />
Die öffentliche Hand erbringt mit der Erschliessung durch den öV eine nicht kostendeckende Leistung, welche<br />
auch den Betreibern der publikumsintensiven Einrichtungen dient. Die Erschliessung mit dem öV wertet die erschlossenen<br />
Liegenschaften auf und rechtfertigt somit eine Beitragsleistung. Der Verpflichtung der Betreiber<br />
steht die Verpflichtung der öffentlichen Hand gegenüber, dass die Mittel zweckgebunden für den öV eingesetzt<br />
werden. Mit einer gesetzlichen Bestimmung im GöV wird Beitragspflicht verankert<br />
Es würde dem Grundsatz der Lastengleichheit widersprechen, die Beitragspflicht nur für neue Erschliessungen<br />
anzuordnen. Der «Anschlussbeitrag» wäre unabhängig davon zu leisten, ob es sich um die Erschliessung des<br />
Verkehrsverursachers durch eine bestehende oder eine neue Linie handelt. Eine Abgabe nach Parkplatzzahl<br />
würde das mögliche Verkehrsvolumen repräsentieren und wäre in der Handhabung einfach. Die Rechnungsstellung<br />
liegt vorzugsweise in der Hand der Gemeinden, die auch die Baubewilligungen genehmigen und über die<br />
nötigen Kontakte zu den Betreibern verfügen. Dabei könnten die Gemeinden immer noch autonom über ihre<br />
Parkplatzpolitik entscheiden und eine Bewirtschaftungspflicht und deren Höhe wie auch weitere Begleitmassnahmen<br />
selber festlegen. Die Beiträge wären weiterhin gemäss aktuellem Gemeindeschlüssel zwischen Kanton<br />
und Gemeinden aufzuteilen.<br />
Auswirkungen<br />
Die aktuellen Verträge mit den Einkaufzentren sind nach der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen aufzuheben.<br />
Mit einem Beitrag von 600 Franken pro Parkplatz bei Einrichtungen mit mehr als 50 Kundenparkplätzen<br />
würde der Kanton alleine auf dem Gebiet der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen mit rund 200'000 Franken entlastet (Die Grenze der<br />
Anzahl Parkplätze basiert auf der aktuellen Praxis in der <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>.Gallen. Aus dem Richtplan: «Bei Neubauten in<br />
der Innenstadt mit mehr als 50 öffentlich zugänglichen Parkplätzen soll der Anschluss ans Parkleitsystem als<br />
Bedingung in der Baubewilligung festgelegt werden…»). Für das restliche Kantonsgebiet stehen dem Kanton<br />
keine Zahlen zur Verfügung, diese müssten pro Gemeinde separat erhoben werden.<br />
Vorgehen<br />
– Erhebung der Anzahl betroffenen Einrichtungen und Kundenparkplätze pro Gemeinde;<br />
– Anpassung der gesetzlichen Grundlagen (Beitragspflicht im EG-EBG festlegen, ev. Präzisierungen in der<br />
Verordnung zum EG-EBG);<br />
– Umsetzung mit dem 5. öV-Programm 2014-2018.<br />
Ergänzende Bemerkungen<br />
Es resultiert eine Entlastung der Gemeinden mindestens in gleicher Höhe (Fr. 200'000 ab 2014) bzw. grösser,<br />
wenn Ortsverkehrslinien Einkaufszentren erschliessen (in diesem Fall bleibt der ganze Beitrag bei den Gemeinden).<br />
Die Kantone Luzern und Tessin verfügen bereits über ähnliche gesetzliche Grundlagen.<br />
Entlastungswirkung in Fr. 2013 2014 2015<br />
Veränderung Aufwandüberschuss laufende Rechnung 0 -200'000 -200'000<br />
Nr.<br />
K4<br />
Volkswirtschaftsdepartement<br />
Neuordnung der öV-Finanzierung zwischen Kanton und Gemeinden<br />
Beschreibung der Massnahme<br />
Die Finanzierungsmechanismen für den öffentlichen Verkehr im Kanton <strong>St</strong>.Gallen sind historisch gewachsen.<br />
Probleme bei der Finanzierung werden einerseits im Bereich der bestellten Angebote und der Tarifverbunde<br />
festgestellt. Andererseits besteht in absehbarer Zeit auch Handlungsbedarf bei der Infrastrukturfinanzierung<br />
durch eine Neuregelung der künftigen Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI).<br />
Heute gelten zwischen Kanton und Gemeinden unterschiedliche Kostenteiler. Die Gemeinden partizipieren aktuell<br />
wie folgt an den öV-Kosten:<br />
– 50 Prozent bei den Abgeltungen an den Regionalverkehr und den Ortsverkehr mit regionaler Bedeutung;<br />
– 60 Prozent bei den Kosten der Tarifverbunde und der Versuchsbetriebe;<br />
– 100 Prozent bei den Kosten des reinen Ortsverkehrs.<br />
Nicht beteiligt sind die Gemeinden an den Kosten für Privatbahndarlehen. Bushöfe werden durch die Gemeinden<br />
finanziert, der Kanton gewährt <strong>St</strong>aatsbeiträge. Bei Publikumsanlagen der SBB werden fallweise Kostenbeteiligungen<br />
von Kanton und Gemeinden ausgehandelt.<br />
KR-223_33_12_09_<strong>Botschaft</strong>_<strong>Sparpaket</strong>_<strong>II</strong>_ka_5898.docx 59/117