Willkommen, Kroatien! - Österreich Journal
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ÖSTERREICH JOURNAL NR. 121 / 02. 08. 2013<br />
Speziell für AuslandsösterreicherInnen<br />
45<br />
Sollten Sie bereits ein „Wahlkarten-Abo“<br />
beantragt haben, bekommen Sie Ihre Wahlkarte<br />
automatisch zugestellt.<br />
Zuständige Wählerevidenzgemeinde<br />
Die zuständige Gemeinde für die Eintragung<br />
in die Wählerevidenz und /oder Europa-Wählerevidenz<br />
ist die Gemeinde Ihres<br />
letzten Hauptwohnsitzes in <strong>Österreich</strong>. Wenn<br />
ein solcher nicht vorliegt, dann jene Gemeinde<br />
in <strong>Österreich</strong>, in der zumindest ein<br />
Elternteil seinen/ihren Hauptwohnsitz hat<br />
oder hatte. Sollte auch ein solcher nicht vorliegen,<br />
dann richtet sich die zuständige Gemeinde<br />
nach anderen glaubhaft zu machenden<br />
Lebensbeziehungen zu <strong>Österreich</strong>, deren<br />
Wertigkeit folgende Reihenfolge hat: Geburtsort<br />
in <strong>Österreich</strong>, Ehegattin/Ehegatte<br />
hat oder hatte Hauptwohnsitz in <strong>Österreich</strong>,<br />
nächste Verwandte haben oder hatten Hauptwohnsitz<br />
in <strong>Österreich</strong>, Sitz des Dienstgebers<br />
in <strong>Österreich</strong>, Bestandsrechte an Grundstücken<br />
oder Wohnungen in <strong>Österreich</strong>, Vermögenswerte<br />
in <strong>Österreich</strong>, sonstige Lebensbeziehungen<br />
zu <strong>Österreich</strong>.<br />
Beantragung einer Wahlkarte<br />
Überprüfen Sie bitte, ob Sie (im Zuge der<br />
Antragstellung auf Eintragung in die Wählerevidenz)<br />
bereits eine automatische amtswegige<br />
Zusendung von Wahlkarten für maximal<br />
10 Jahre an Ihre mitgeteilte Wohnadresse<br />
beantragt haben und ob diese Adresse<br />
nach wie vor gültig ist. Falls Sie bei Antragstellung<br />
auf Eintragung in die Wählerevidenz<br />
keine automatische amtswegige Zusendung<br />
von Wahlkarten beantragt haben,<br />
stellen Sie Ihren Antrag auf Zusendung Ihrer<br />
Wahlkarte für die NRW bitte so rasch wie<br />
möglich mündlich oder schriftlich bei der für<br />
Sie zuständigen Gemeinde (im Postweg, per<br />
Telefax, gegebenenfalls auch per E-Mail oder<br />
über die Internetmaske der Gemeinde).<br />
Stimmabgabe und<br />
Rücksendung der Wahlkarte<br />
Beachten Sie bitte genau alle Anweisungen<br />
auf der Wahlkarte.<br />
Die Abgabe Ihrer Stimme kann sofort<br />
nach Erhalt der Wahlkarte durchgeführt<br />
werden, muß jedoch spätestens vor<br />
Schließung des letzten Wahllokals in <strong>Österreich</strong><br />
am Sonntag, dem 29. September<br />
2013, 17:00 Uhr MEZ, erfolgen und zu<br />
diesem Zeitpunkt auch bei der zuständigen<br />
Bezirkswahlbehörde eingelangt sein.<br />
Insbesondere bei längeren oder unsicheren<br />
Postwegen nach <strong>Österreich</strong> wird<br />
empfohlen, Ihre Stimmabgabe sobald wie<br />
möglich durchzuführen. Sie haben auch<br />
die Möglichkeit die Wahlkarte am Wahltag<br />
bei jedem geöffneten Wahllokal Ihres<br />
Stimmbezirks abzugeben.<br />
Geben Sie bitte die eidesstattliche Erklärung<br />
durch die eigenhändige Unterschrift<br />
in der dafür vorgesehenen Rubrik ab, da<br />
ein Fehlen der Unterschrift die Nichtigkeit<br />
Ihrer Stimme bewirkt, und kleben<br />
Sie die Wahlkarte fest zu.<br />
Unmittelbar nach der Stimmabgabe<br />
sollte die Wahlkarte direkt an die darauf<br />
angegebene Adresse der zuständigen<br />
Bezirkswahlbehörde in <strong>Österreich</strong><br />
geschickt werden – bei längeren Postwegen<br />
am besten per Schnellpostdienst<br />
(z.B. DHL, UPS, EMS, FedEx). Die<br />
Kosten der Rücksendung mit öffentlicher<br />
Post trägt <strong>Österreich</strong>; bei Nutzung von<br />
Schnellpostdiensten (z.B. DHL, UPS,<br />
EMS o.Ä.) der/die Absender/in.<br />
Die Wahlkarte muß spätestens am Sonntag,<br />
dem 29. September 2013, um 17.00<br />
Uhr MEZ bei der Bezirkswahlbehörde<br />
einlangen. Andernfalls kann Ihre Stimme<br />
in die Ergebnisermittlung nicht mehr miteinbezogen<br />
werden!<br />
Umfassende Informationen<br />
und Formulare<br />
finden Sie auf der Wahlinformationswebsite<br />
des Außenministeriums<br />
http://www.wahlinfo.aussenministerium.at<br />
und den Websites der österreichischen Botschaften<br />
und Berufsgeneralkonsulate. Für<br />
weitere Fragen stehen Ihnen selbstverständlich<br />
auch die zuständigen österreichischen<br />
Vertretungsbehörden im Ausland (Botschaften,<br />
Berufsgeneralkonsulate) gerne zur Verfügung.<br />
Adressen, Öffnungszeiten und Erreichbarkeiten<br />
der Vertretungsbehörden finden<br />
Sie auf der Website<br />
http://www.aussenministerium.at unter Länderinformation.<br />
Weitere Informationen finden<br />
Sie auch auf der Website des Bundesministeriums<br />
für Inneres unter<br />
http://www.bmi.gv.at/cms/BMI_wahlen/nationalrat/start.aspx<br />
Arbeit im Parlament<br />
Sitzungen bis zum Wahltermin möglich<br />
Auch wenn nach den letzten Plenarsitzungen<br />
Anfang Juli keine weiteren Sitzungstermine<br />
mehr vorgesehen sind, so kann der<br />
Nationalrat jederzeit zu Sondersitzungen<br />
bzw. außerordentlichen Tagungen einberufen<br />
werden, wenn ein entsprechendes Verlangen<br />
ausreichend unterstützt ist. Während<br />
der so genannten tagungsfreien Zeit im Sommer<br />
hat der Bundespräsident den Nationalrat<br />
zu einer Sitzung – sie wird in diesem Fall<br />
„außerordentliche Tagung“ genannt – einzuberufen,<br />
wenn dies die Bundesregierung<br />
oder mindestens ein Drittel der Nationalratsabgeordneten<br />
oder der Bundesrat verlangt.<br />
Das Nationalratsplenum muß dann innerhalb<br />
von zwei Wochen zusammentreten.<br />
Darüber hinaus kann auch der Hauptausschuß<br />
außerhalb der Tagung einberufen<br />
werden, wenn sich dazu die Notwendigkeit<br />
ergibt. Dessen Ständiger Unterausschuß kann<br />
jederzeit einberufen werden. Das Gleiche<br />
gilt für alle Ständigen Unterausschüsse. Bei<br />
Beendigung einer Tagung können auch weitere<br />
Ausschüsse beauftragt werden, ihre<br />
Arbeit fortzusetzen.<br />
Außerdem soll es eine neue Bestimmung<br />
der Geschäftsordnung ermöglichen, daß<br />
auch während der tagungsfreien Zeit schriftliche<br />
Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung<br />
gerichtet werden können, sodaß<br />
den Abgeordneten auch in den Sommermonaten<br />
dieses Kontrollinstrument zur Verfügung<br />
steht.<br />
Im heurigen Jahr ist vorgesehen, daß Bundespräsident<br />
Heinz Fischer, wie alljährlich<br />
Anfang Herbst, die Tagung des Nationalrats<br />
am 9. September wieder eröffnet. Damit steht<br />
den Abgeordneten frei, Sondersitzungen zu<br />
verlangen, die dann die Nationalratspräsidentin<br />
innerhalb von acht Tagen – ohne Samstage,<br />
Sonn- und Feiertage – einzuberufen hat.<br />
Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines<br />
Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten<br />
unter Angabe eines Themas. Jeder und jede<br />
Abgeordnete darf ein solches Verlangen pro<br />
Jahr nur einmal unterstützen. Kleinere Klubs<br />
mit weniger als 20 Abgeordneten haben ebenfalls<br />
das Recht, einmal im Jahr eine Sondersitzung<br />
zu beantragen. Innerhalb derselben<br />
Frist muß eine Sondersitzung einberufen werden,<br />
wenn dies ein Drittel der Abgeordneten<br />
oder die Bundesregierung verlangt. •<br />
Quellen: Bundesministerium für europäische und internationale<br />
Angelegenheiten, Parlamentskorrespondenz<br />
Informationen der Parteien<br />
Wir haben auch zu dieser Wahl die im<br />
Parlament vertretenen Parteien eingeladen,<br />
Ihnen auf je einer Seite ihre Programme<br />
zu präsentieren. Andere Parteien, die<br />
bundesweit antreten, folgen in der Ausgabe<br />
122 (E:29.08.), soferne sie nach Erscheinen<br />
dieser Ausgabe ihre Kandidatur bekanntgeben.<br />
Dieses Angebot war mit keinerlei<br />
Kosten für die Parteien verbunden. Lesen<br />
Sie darüber auf den folgenden Seiten.<br />
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