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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Prävention: Information <strong>und</strong> Vorbeugung 37BegründungszusammenhangIn der drogenpolitischen Diskussion wird heute zwischen den Konsummustern a) Probier- <strong>und</strong>Experimentierkonsum, b) Gelegenheitskonsum <strong>und</strong> c) Gewohnheitskonsum d) abhängiger Konsumunterschieden. Nicht alle DrogenkonsumentInnen sind abhängig von ihrer Droge.Bei Jugendlichen - <strong>und</strong> das betrifft auch die Auszubildenden - ist der Probier- <strong>und</strong> Experimentierkonsumbesonders ausgeprägt, was insbesondere für den Cannabiskonsum gilt. Der Gelegenheitskonsumist eng mit spezifischen Situationen, z.B. Partys, Discobesuchen <strong>und</strong> anderenFreizeitveranstaltungen, verb<strong>und</strong>en. Der - oftmals tägliche - Gewohnheitskonsum kann dagegenzu erheblichen ges<strong>und</strong>heitlich schädigenden Folgen führen.Diese Unterscheidung ist für die betriebliche Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe wichtig. Denn gerade inder am häufigsten angesprochenen Altersgruppe der 12- bis 25-Jährigen dominieren nicht dieGes<strong>und</strong>heit schädigenden <strong>und</strong> arbeitssicherheitsrelevanten Konsummuster. Riskant ist der Konsumillegaler Drogen jedoch allemal, da erstens die individuellen Wirkungen der Droge nie ganzeinschätzbar sind <strong>und</strong> zweitens die Schwelle für Sanktionen bei Konsum sowohl im Straßenverkehrals auch im Betrieb <strong>und</strong> in der Schule deutlich niedriger ansetzt als z.B. bei der legalenDroge Alkohol.Als geeignete Maßnahmen <strong>zur</strong> Einschränkung des Konsums <strong>und</strong> <strong>zur</strong> Vorbeugung von Suchtgefährdungendurch illegale Drogen werden von Fachleuten klare Regeln für den Konsumverzichtam Arbeitsplatz oder auch ein generelles Konsumverbot angesehen. Bei Übertretung der Regelnsollte jeweils eine Intervention durch die zuständigen Personalverantwortlichen nach demvorliegenden Interventionsleitfaden erfolgen, immer verb<strong>und</strong>en mit einem Beratungs- <strong>und</strong> Hilfeangebot.Arbeitsschritte Maßnahmen der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention im Bereich der illegalen Drogen in der Steuerungsgruppesachlich erwägen <strong>und</strong> am tatsächlichen Bedarf ausrichten. Durch Aufklärung in der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention die Aufmerksamkeit auf die bei Jugendlichen<strong>und</strong> jungen Erwachsenen vorherrschenden Konsummuster lenken <strong>und</strong> die Risikofaktorenaufzeigen, ohne den Konsum zu bagatellisieren oder zu dramatisieren. In der Steuerungsgruppe klare Regeln für den Umgang mit illegalen Drogen im Betrieb <strong>und</strong>die Sanktionen <strong>und</strong> Hilfeangebote bei Verstoß gegen die Absprachen abstimmen. Bei der Schulung von Personalverantwortlichen wert darauf legen, dass auch auf die Möglichkeitder Beeinflussung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin durch illegale Drogen eingegangenwird.2.5.4 Drogenkontrollen (Drogenscreenings)In den letzten Jahren sind häufig generelle Drogentests, insbesondere Drogenkontrollen mittelsScreeningverfahren, vorrangig in Großunternehmen, eingeführt worden. Getestet wird bei Einstellungsuntersuchungenoder nach Zufallsverfahren im laufenden Arbeitsverhältnis. Der Drogentestbezieht sich in der Regel auf ausgewählte illegale Substanzen <strong>und</strong> lässt - wenn auchnicht immer zuverlässige - Rückschlüsse auf einen Gebrauch, nicht jedoch auf die aktuelle Beeinflussung<strong>und</strong> die spezifischen Konsummuster zu.Rechtlich gibt es erhebliche Zweifel an der Berechtigung des Betriebes zu generellen Drogentests<strong>und</strong> einem derartig weit reichenden Eingriff in gr<strong>und</strong>gesetzlich geschützte Persönlichkeitsrechte.Drogentests dürfen im Betrieb zwar nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die drohendeNichtberücksichtigung bei der Besetzung des Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes im Einstellungs-

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