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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Intervention bei Auffälligkeiten <strong>und</strong> Beratung 63in dem die Schwerpunkte je nach individueller Situation der betroffenen Person variierenkönnen,in dem ein Case Manager die Aufgabe hat, gemeinsam mit der betroffenen Person am Hilfeplan(Vermittlung in Beratungs- <strong>und</strong> Behandlungsmaßnahmen, klientenbezogene Kooperationmit anderen Institutionen oder Fachkräften, Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess,Falldokumentation <strong>und</strong> Netzwerkarbeit) mitzuwirken,in dem verschiedene Einzelleistungen gezielt koordiniert werden.Ein Case Managements ist allerdings nur auf ausdrücklichen Wunsch des /der betreffenden Beschäftigtenein<strong>zur</strong>ichten. Es ist ein hilfreiches Angebot für Personen, die sich mehr Unterstützungdes Betriebes bei der Bewältigung ihrer Suchtprobleme wünschen. Es geht um die Begleitungdes/der Beschäftigten während des gesamten Interventionsprozesses sowie in der Therapiephase<strong>und</strong> der möglicherweise anstehenden Wiedereingliederungsphase nach stationärerTherapie. Der Case Manager sorgt - unter Einhaltung der Schweigerechtsregelungen - währendder ambulanten <strong>und</strong>/oder stationären Therapie für eine gute Vernetzung der Anforderungen desTherapiesystem mit denen des Betriebes.Als Fallbegleitung können interne oder externe Berater/Beraterinnen tätig werden, die eine personelleKontinuität gewährleisten Den Beschäftigten, insbesondere den Personalverantwortlichen,sollte bekannt sein, welche Person oder Personen für die Fallbegleitung im Betrieb zuständigsind. Der Kontakt muss leicht hergestellt werden können. Ein Case Management solltewegen der hohen Sensibilität des Umgangs mit ges<strong>und</strong>heitsbezogenen Informationen im Betriebnur von professionellen internen oder von externen Beratungseinrichtungen durchgeführt werden.Es sollte eine klare innerbetriebliche Verfahrensregelung für Fallbegleitung <strong>und</strong> Case Managementgeben.Standard Für Beschäftigte im - fortgeschrittenen - Stufenverfahren sollte der Betrieb das Angebot derFallbegleitung (ggf. auch ein Case Management) vorsehen. Für die Fallbegleitung (<strong>und</strong> das Case Management) sollte in den <strong>betrieblichen</strong> Suchtpräventionsprogrammenein Verfahren <strong>und</strong> die zuständigen Personen festgelegt werden. Diesesollten gut vernetzt sein im internen <strong>und</strong> regionalen Hilfesystem. Die Fallbegleitung (oder der Case Manager) werden nur auf der Basis einer schriftlichenEinverständniserklärung der/des auffällig gewordenen Beschäftigten tätig. Als Fallbegleitung (oder Case Manager) sollten interne oder externe Berater/Beraterinnentätig werden, die eine personelle Kontinuität gewährleisten. Den Beschäftigten, insbesondere den Personalverantwortlichen, sollte bekannt sein, welchePerson für Fallbegleitung (das Case Management) im Betrieb zuständig ist. Der Kontaktmuss leicht hergestellt werden können. Case ManagerInnen sollten bestimmte fachliche Anforderungen erfüllen, z.B. Kenntnisse inmotivierender Gesprächsführung oder beraterische Qualifikationen, Einbindung in das regionaleVersorgungsnetz (Beratungsstellen, Behandlungsmöglichkeiten - ambulant, teilstationär,stationär). Sofern das Case Management an einen externen Dienstleister vergeben wird, sollte dasVerfahren <strong>und</strong> die Leistungen in einer Kooperationsvereinbarung festgeschrieben werden,worin auch geregelt ist, welche Person innerbetrieblich den Kontakt hält.BegründungszusammenhangHintergr<strong>und</strong> der Überlegungen <strong>zur</strong> Fallbegleitung ist die häufig unbefriedigende betriebliche Begleitungvon auffällig gewordenen Beschäftigten, während sie den Stufenplan durchlaufen. Deshalbsollten die Stufenpläne ab Stufe 3 sicherstellen, dass den betroffenen Beschäftigten eine

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