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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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68Betriebliche Suchtberatung Klein- <strong>und</strong> Handwerksbetriebe bzw. entsprechende öffentliche DienststellenKlein- <strong>und</strong> Handwerksbetriebe, soziale Einrichtungen oder andere kleinere Organisationseinheiten(bis ca. 50 Beschäftigte) sollten für Aktivitäten <strong>zur</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> –hilfe entweder• auf die Unterstützung von Beratungsstellen <strong>zur</strong>ückgreifen,• sich an ein bestehendes regionales Netzwerk anschließen,• mit anderen Betrieben kooperieren (z.B. bei der Durchführung von Seminaren für Personalverantwortliche)oder• einen Vertrag mit einem externen Dienstleister abschließen. Kleinere Mittelbetriebe <strong>und</strong> entsprechende DienststellenKleineren Mittelbetrieben oder entsprechenden Dienststellen (bis ca. 200 Beschäftigte) stehtder oben aufgezeigte Weg in gleicher Weise offen. Darüber hinaus sollten im Betrieb aberalternativ ein oder mehrere Beauftragte benannt werden, die in engem Kontakt mit externen Beratungseinrichtungenstehen, eine nebenamtliche Ansprechperson für Suchtfragen qualifiziert <strong>und</strong> eingesetzt werden, eine hauptamtliche Sucht- <strong>und</strong> Sozialberatung st<strong>und</strong>enweise eingerichtet werden. Größere Mittelbetriebe, Großbetriebe <strong>und</strong> entsprechende DienststellenBei größeren Mittelbetrieben <strong>und</strong> Großbetrieben sollte in jedem Fall eine interne Beratungeingerichtet werden, die alternativ hauptamtlich besetzt wird, durch eine Kombination von Hauptamtlichen <strong>und</strong> Nebenamtlichen getragen wird, durch einen externen Dienstleister oder durch eine Kombination von nebenamtlichen Ansprechpersonen <strong>und</strong> externemDienstleister bedient wird. Für alle Modelle gilt, dass Gr<strong>und</strong>lage des internen Beratungsangebots das vom Arbeitskreis/Steuerungsgremiumerarbeitete Suchtpräventions- <strong>und</strong> Suchthilfekonzept sein sollte.Es beschreibt Ziele, Inhalte, Art <strong>und</strong> Aufgaben der internen Suchthilfe sowie Pflichten <strong>und</strong>Rechte der in der Suchtberatung tätigen Personen. Darin sollten auch die sächlichen Voraussetzungen(Anbindung der Stelle, Räume, Ausstattung) sowie qualifikatorischen Voraussetzungenfür die Beratungstätigkeit beschrieben werden.Ehe sich Betriebe für ein Modell der internen Beratung entscheiden, sollten sie sich intensiv mitdem eigenen Bedarf an Beratungsangeboten sowie mit den hier beschriebenen Standards auseinandersetzen. Das gilt auch für die Auswahl geeigneter Personen für die haupt- <strong>und</strong>/oder nebenamtlicheBeratungstätigkeit.4.1.1 Hauptamtliche EinrichtungenDie Standards für hauptamtlich besetzte Einrichtungen variieren, je nach Art des Modells derinternen Beratung für das man sich in Abhängigkeit von der Betriebsgröße <strong>und</strong> –struktur imRahmen des Suchtpräventionsprogramms entschieden hat.Zu der Frage, ab welcher Beschäftigtenzahl sich der Einsatz professionellen Personals in der<strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention anbietet, finden sich in der Literatur einige Anhaltszahlen: Die Einstellung einer qualifizierten hauptamtlichen Kraft rechnet sich aus gewerkschaftlicherSicht schon bei einer Mitarbeiterzahl von 500 (Russland 1988). Zumindest lässtsich hierfür bereits eine hautamtliche Kraft mit St<strong>und</strong>enkontingent einsetzen. Zbrzezhy benennt eine Rentabilitätsgrenze von 2000 bis 3000 Mitarbeitern pro hauptamtlichenBerater (Zbrzezhy 1989).

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