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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Intervention bei Auffälligkeiten <strong>und</strong> Beratung 403. Intervention, Beratung <strong>und</strong> Suchthilfe im Betrieb.Qualifizierung von Führungskräften3.1 Verfahren bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit <strong>und</strong> Gefährdungder Arbeitssicherheit durch SuchtmittelDie Arbeitsschutzvorschriften legen die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit <strong>und</strong> auf demArbeitsweg in die Verantwortung des Betriebes. Arbeit unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen<strong>und</strong> anderen berauschenden Mitteln, zu denen explizit auch Medikamente zählen, gilt als Arbeitssicherheitsrisiko.In Situationen, in denen Beschäftigte sich selbst oder andere gefährdenkönnten, müssen Arbeitgeber bzw. Vorgesetzte nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriftenhandeln:Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit bei der Arbeit(BGV A 1 - Privatwirtschaft / GUV V A1 - Öffentlicher Dienst)§ 7 (2)Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeitohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.§ 15 (2)Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderenberauschenden Mitteln nicht in den Zustand versetzen, durch den sie sich selbstoder andere gefährden können.§ 15 (3) Absatz 2 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.Vorgesetzte sind nach §7 (2) gr<strong>und</strong>sätzlich gehalten, die Eignung für die Tätigkeit festzustellen.Sie tragen dabei eine Verantwortung, deren sie sich häufig nicht ausreichend bewusst sind, fürdie sich aber im Arbeitsrecht deutliche Hinweise finden.Neben der akuten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgr<strong>und</strong> des Konsums von Alkohol, Drogenoder Medikamenten kann eine Einschränkung der Arbeitssicherheit von Fall zu Fall auchdurch nicht-substanzbezogenes Suchtverhalten entstehen, etwa durch überlange Arbeitszeitenbei Arbeitssucht oder mangelnde Nahrungsaufnahme bei Essstörungen. In erster Linie sind esjedoch suchtmittel-, vor allem alkoholbedingte Auffälligkeiten, die ein Eingreifen erfordern.Im Sinne der Suchtprävention sollte eine Intervention wegen akuter Gefährdung der Arbeitssicherheitals dringender Anlass genommen werden, ein Klärungsgespräch bzw. ein Gesprächder ersten Stufe nach dem Stufenplan anzusetzen.Standard Es sollte ein transparentes Verfahren <strong>zur</strong> Intervention bei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit<strong>und</strong> Gefährdung der Arbeitssicherheit abgestimmt <strong>und</strong> im Rahmen einer Betriebs-/Dienstvereinbarung, festgeschrieben werden. Die Regelung sollte ein einheitliches Verfahren für alle Arten substanzbedingter <strong>und</strong> suchtbedingterGefährdung der Arbeitssicherheit vorsehen. Die Regelung sollte um Empfehlungen für Vorgesetzte zum Thema Medikamenteneinnahme<strong>und</strong> Arbeitssicherheit ergänzt werden.

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