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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Betriebliche Suchtberatung 83 Ein externer Dienstleister sollte in der Lage sein, nach einer Bedarfs- <strong>und</strong> Auftragsklärungim Betrieb ein angepasstes Angebot abzugeben, nicht einfach seine fertigen Produkte zuverkaufen.BegründungszusammenhangDer gewünschte Rahmen <strong>und</strong> das Qualitätsniveau für die von externen Dienstleistern einzukaufendenAngebote im Rahmen des <strong>betrieblichen</strong> Suchtpräventionsprogramms sollten vom Steuerungsgremiumin Abhängigkeit zu dem <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Finanzierungsvolumen geklärtwerden.Externe Anbieter, die von sich beanspruchen, das Arbeitsfeld betriebliche Suchtprävention inseiner ganzen Breite adäquat abzudecken, sind extrem selten. Die meisten Dienstleister habenSchwerpunkte gesetzt oder sind häufig sogar nur für einen Handlungsbereich qualifiziert. DerBlick verengt sich bei der Inanspruchnahme von Beratung in diesem Feld immer noch sehrschnell auf eine Qualifizierung zum Thema Sucht oder Suchterkrankung als Kriterium.Genau diese Verengung stellt sich aber im Hinblick darauf, dass Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe immerauch ein Organisationsentwicklungsprozess ist, in dem Impulse <strong>zur</strong> Veränderung auf sehrverschiedenen Ebenen gegeben oder verstärkt werden müssen, als Problem dar. Deshalb solltendie Verantwortlichen für Suchtpräventionsprogramme sehr genau prüfen, welche Anforderungenein externer Dienstleister in ihrer Organisation erfüllen soll <strong>und</strong> welche Voraussetzungener dafür mitbringt.Für die Zusammenarbeit mit einem externen Dienstleister ist im Betrieb vorab der Bedarf anPräventions- <strong>und</strong> Beratungsdienstleistungen festzustellen. Vor einer längerfristigen Kooperationsollten die konkreten Anforderungen außerdem schriftlich, z.B. in einem so genannten Pflichtenheft,festgehalten werden, das zum einen für die Ausschreibung eines Angebots, zum anderenauch für die spätere Evaluation der Dienstleistungsaktivitäten herangezogen werden kann. Einschriftlich gefasster Anforderungskatalog hat darüber hinaus den großen Vorteil, dass es eineVerständigung nach innen geben muss, welche Angebote im Suchtpräventionsprogramm zukünftigbereitgestellt werden sollen <strong>und</strong> durch wen. Spätestens in dieser Phase sollte darauf geachtetwerden, die Zusammenarbeit mit inner<strong>betrieblichen</strong> Akteuren in der Suchtprävention <strong>und</strong>-hilfe, z.B. Ansprechpersonen für Suchtfragen, abzustimmen, um sich möglichst in den Angebotenzu ergänzen <strong>und</strong> weiteren Verlauf konkurrenzfrei zu kooperieren.Vor Aufnahme der Tätigkeit des Anbieters werden die genauen Bedingungen der Kooperationgeklärt <strong>und</strong> welche Handlungsbereiche der externe Dienstleister für den Betrieb übernimmt. Indem Beratervertrag oder Kontrakt werden schließlich die Konditionen der Zusammenarbeit beschrieben,z.B. auch der Rahmen <strong>und</strong> die Zeitpunkte für die Evaluation der Angebote.Es ist davon auszugehen, dass ein entscheidender Aspekt die Frage nach dem <strong>zur</strong> Verfügungstehenden Budget ist. Gute Anbieter, die im breiten Maße die genannten Kriterien erfüllen, erwarteneine marktgerechte Vergütung <strong>und</strong> liegen erfahrungsgemäß eher im mittleren bis höherenPreissegment für betriebliche Beratungen. So stellt sich letztlich die Frage, in wie weit derAuftraggeber auch bereit ist, in entsprechende Qualität zu investieren.ArbeitsschritteEs wird in der Praxis kaum möglich sein, bei einem Dienstleister die Erfüllung aller Kriterien zuerwarten. Von daher scheinen folgende Verfahrensschritte sinnvoll: Bestandserhebung der bisherigen <strong>betrieblichen</strong> Aktivitäten im Bereich Suchtprävention <strong>und</strong>Suchthilfe <strong>und</strong> der Ergänzungs- <strong>und</strong> Weiterentwicklungsbedarfe. Bestandserhebung der genutzten <strong>und</strong> bisher nicht genutzten <strong>betrieblichen</strong> Ressourcen.

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