94Strukturelle Einbindung der <strong>betrieblichen</strong> SuchtpräventionBereiche präventiver ArbeitVerbindlichkeitFreiwillige AngebotePflichten des ArbeitgebersMaßnahmenbereicheBetriebliche Ges<strong>und</strong>heitsförderung Arbeitsschutz UnfallschutzRechtlicheGr<strong>und</strong>lageZielMaßnahmenMaßnahmen<strong>zur</strong> Suchtprävention<strong>und</strong> SuchthilfeKrankenkassen <strong>und</strong>Unfallversicherungsträger§ 20 SGB V§ 14 SGB VIIBetriebsinterneAngeboteBetriebs- <strong>und</strong>DienstvereinbarungenVerbesserung der Ges<strong>und</strong>heitssituationStärkung des Ges<strong>und</strong>heitsverhaltensVerhältnis- <strong>und</strong> Verhaltensorientiert• Angebote <strong>zur</strong> Konsumreduzierung• Information <strong>und</strong> Aufklärung• Angebote <strong>zur</strong> Erweiterung der Ges<strong>und</strong>heitskompetenz• Ges<strong>und</strong>heitszirkel• Abbau von belastenden ArbeitsbedingungenEuropäische Arbeitsschutzrahmenrichtlinie<strong>und</strong> Arbeitsschutzgesetz1996 (ArbschG.)Prävention arbeitsbedingter Ges<strong>und</strong>heitsgefahren,auch Vorbeugungder potentiellen Verstärkungnichtberuflich erworbener Erkrankungen1. Verhältnisorientiert (Ursachenbeseitigung)2. ergänzend verhaltensorientiert(wenn 1 nicht möglich oderausreichend)• Ermittlung <strong>und</strong> Abbau vonarbeitsbedingten Ursachendes Suchtmittelgebrauchs• Anwendung des Interventionsleitfadens<strong>und</strong> Stufenplans• Verhaltensorientierte AngeboteBVG A1 / UVV§ 7 (neu)§ 38 (alt)Abwehr von Gefahren<strong>und</strong> wahrscheinlichenges<strong>und</strong>heitlichenSchädenVerhaltensorientiert• Regelungen desKonsums• Intervention beiVerstoß gegen dieArbeitssicherheitSuchtprävention <strong>und</strong> SuchthilfeAbb.: 13Bereiche Präventiver Arbeit mit freiwilligen <strong>und</strong> verpflichtenden Angeboten im BetriebArbeitsschritte Gemeinsame Bestandserhebung zu den Aktivitäten im Bereich der Suchtprävention <strong>und</strong> desArbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes <strong>und</strong> zu der Möglichkeit verstärkter Kooperationen. Ermittlung aktueller <strong>und</strong> zukünftiger Bedarfe im Überschneidungsbereich von betrieblicherSuchtprävention <strong>und</strong> Arbeitssicherheit. Erarbeitung gemeinsamer Ziele, inhaltlicher Themen <strong>und</strong> Aktivitäten <strong>und</strong> Durchführung vonPräventionsveranstaltungen. Einbindung der Fachkräfte in der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention in den Arbeitsschutzausschuss. Zusammenarbeit im Bereich des integrierten Betrieblichen Ges<strong>und</strong>heitsmanagements.
Strukturelle Einbindung der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention 95Literatur <strong>und</strong> MaterialienFaber, U. (2004). Rechtsgutachten: Betriebliche Suchtprävention <strong>und</strong> Suchthilfe als Teil desArbeitsschutzrechts. Witten. Anhang zu: Wienemann, E. / Müller, P. Standards der Alkohol-, Tabak-,Drogen- <strong>und</strong> Medikamentenprävention in deutschen Unternehmen <strong>und</strong> Verwaltungen.Expertise für die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V. (DHS). Hannover.Faber, U. (2005): Suchtprävention <strong>und</strong> –hilfe als Bestandteil des neuen Arbeitsschutzes – eine rechtlicheErläuterung. Referat auf der A + A in Düsseldorf am 24.10.2005 (erscheint demnächst)Heilmann, J. (2004). Rechtsgutachten: Aspekte der rechtlichen Einbindung der <strong>betrieblichen</strong>Suchtprävention <strong>und</strong> Suchthilfe in den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die Arbeitssicherheit. Anhang zu:Wienemann, E. / Müller, P. Standards der Alkohol-, Tabak-, Drogen- <strong>und</strong> Medikamentenprävention indeutschen Unternehmen <strong>und</strong> Verwaltungen. Expertise für die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.(DHS). Hannover.Nöthlichs, M. (1996). Arbeitsschutz <strong>und</strong> Arbeitssicherheit. Ergänzbarer Kommentar zumArbeitsschutzgesetz <strong>und</strong> zum Arbeitssicherheitsgesetz. Berlin.Wienemann, E. (2005): Aktuelle Standards der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention . Veränderung derAnforderungen an Suchtvorbeugung <strong>und</strong> Suchthilfe im Betrieb. Referat auf der A + A in Düsseldorfam 24.10.2005 (erscheint demnächst)Wienemann, E. / Müller, P. (2005): Standards der Alkohol-, Tabak-, Drogen- <strong>und</strong> Medikamentenpräventionin deutschen Unternehmen <strong>und</strong> Verwaltungen. Expertise für die Deutsche Hauptstelle für Suchtfragene.V. (DHS). Hannover. http://www.optiserver.de/dhs/arbeitsfelder_betrieb.html5.2 Betriebs- <strong>und</strong> DienstvereinbarungenDer gewöhnliche Weg, um für das Suchtpräventionsprogramm auf der <strong>betrieblichen</strong> Ebene eineneindeutigen rechtlichen Rahmen zu schaffen, ist der Abschluss einer Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung(BV/DV). Sie setzt eine Verhandlung <strong>und</strong> Einigung zwischen der Unternehmensbzw.Dienststellenleitung <strong>und</strong> der Personalvertretung voraus <strong>und</strong> bedarf zwingend einer schriftlichenForm. Eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung stellt gegenwärtig die verbindlichste Fassungeines Gesamtkonzepts <strong>zur</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> Suchthilfe dar <strong>und</strong> wird als Standard empfohlen.Die Betriebs- oder Dienstvereinbarung legt gleichzeitig das konkrete betriebliche Modell desSuchtpräventionsprogramms fest. Sie sollte deshalb erst verfasst werden, wenn man über dieZiele <strong>und</strong> den Rahmen des Programms verständigt hat. Die Notwendigkeit bestimmter Regelungensollte immer genau überprüft werden, d.h. die Abstimmung darüber, welche Maßnahmenim Betrieb angeboten werden sollen <strong>und</strong> umgesetzt werden können, sollte abgeschlossen sein.Eine BV/DV bietet zugleich die Möglichkeit, eine verbindliche Arbeitsgr<strong>und</strong>lage für die Akteure inder <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention, vor allem für die interne Beratung, zu schaffen. Damit garantiertsie den haupt- <strong>und</strong> nebenamtlichen Kräften auch den notwendigen arbeits- <strong>und</strong> versicherungsrechtlichenSchutz für ihre Einsätze im Rahmen ihrer definierten Aufgaben.