Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und
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Strukturelle Einbindung der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention 855. Strukturelle Einbindung der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention<strong>und</strong> Suchthilfe, Qualitätssicherung, Evaluation5.1 Betriebliches Gesamtkonzept <strong>zur</strong> SuchtpräventionWie bereits unter Punkt 1.1.3 ausgeführt, wird der Begriff ‚Betriebliches Suchtpräventionsprogramm’übergreifend für alle <strong>betrieblichen</strong> Aktivitäten im Bereich der Suchtprävention <strong>und</strong>/oderSuchthilfe verwendet. Es basiert auf dem so genannten Gesamtkonzept, das seit den 80er-Jahren als Gr<strong>und</strong> legender Standard der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe gilt (siehe auchAbb. 1). Welche Elemente des Gesamtkonzeptes in einer Organisation umgesetzt werden istz.B. abhängig von ihrer Art <strong>und</strong> Größe, von der spezifischen Beschäftigtenstruktur, von der <strong>betrieblichen</strong>Personal- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitspolitik <strong>und</strong> den <strong>zur</strong> Verfügung stehenden Ressourcen.Was schließlich realisiert wird, hängt nicht zuletzt auch ganz entscheidend von den Vorstellungender Personen ab, die sich im Betrieb für die Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe engagieren. So bewegensich betriebliche Suchtpräventionsprogramme zwischen der Hilfe für suchtkranke Beschäftigteim Einzelfall, bis hin zu ausdifferenzierten, professionell ausgestatteten, mit vielfältigenAngeboten im Betrieb vertretenen, gut vernetzten Einrichtungen der Suchtprävention <strong>und</strong>Suchtberatung.In der Regel steckt ein Steuerungsgremium, z.B. der Arbeitskreis Suchtprävention, den konkretenRahmen für das betriebliche Suchtpräventionsprogramm ab. In vielen Fällen wird es in einerBetriebs- oder Dienstvereinbarung mit den Zielen <strong>und</strong> Aufgaben sowie den Maßnahmen <strong>und</strong>Vorgehensweisen festgeschrieben.StandardDas betriebliche Suchtpräventionsprogramm Das betriebliche Suchtpräventionsprogramm sollte, auch wenn es z.B. in kleineren BetriebsoderVerwaltungseinheiten nur wenige Elemente umfasst, immer schriftlich fixiert werden.Diewesentlichen Ziele, Inhalte, Strukturen <strong>und</strong> Maßnahmen sollten als Betriebs- oderDienstvereinbarung abgeschlossen werden. Als Ziele des Programms sollten angestrebt werden, die Ges<strong>und</strong>erhaltung <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsförderungaller Beschäftigten, die Hilfe bei Suchtgefährdung <strong>und</strong> Suchterkrankung, die Erhöhungder Arbeitssicherheit sowie die Verbesserung der Qualität von Produkten, Prozessen<strong>und</strong> Dienstleistungen. Es sollte im Konzept vorgesehen werden, das betriebliche Suchtpräventionsprogramm regelmäßigan die sich verändernden <strong>betrieblichen</strong>, fachlichen <strong>und</strong> rechtlichen Rahmenbedingungenanzupassen. Das Suchtpräventionsprogramm sollte in die <strong>betrieblichen</strong> Prozesse integriert werden <strong>und</strong>eng mit dem Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz, der Ges<strong>und</strong>heitsförderung <strong>und</strong> der Personal<strong>und</strong>Organisationsentwicklung im <strong>betrieblichen</strong> Ges<strong>und</strong>heitsmanagement vernetzt sein.