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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Betriebliche Suchtberatung 79 Vertragliche Verpflichtung einer professionellen Sucht- <strong>und</strong>/oder Sozialberatung aus Beratungsstellenoder eines privaten Dienstleisters <strong>zur</strong> Übernahme des internen Beratungsangebotsauf St<strong>und</strong>en- oder Honorarbasis; Sicherung eines Angebots psychosozialer Beratung als professionelle Dienstleistung imRahmen des extern eingekauften arbeitsmedizinischen Dienstes; Kooperationsvereinbarungen für abrufbare Dienstleistungen (z.B. Beratung von Beschäftigten,Seminare für Führungskräfte) mit Beratungsstellen oder einem privatenDienstleister; Zusammenarbeit mit einer regionalen Fachberatungsstelle in Einzelfällen auf der Basisvon Abrechnung oder social sponsoring.Entscheidet sich heute ein Betrieb, auf Angebote externer Dienstleister <strong>zur</strong>ückzugreifen, so hater <strong>zur</strong>zeit wenige Anhaltspunkte, um seine Entscheidung qualitativ zu treffen. Es erscheint alsohilfreich, den Betrieben Kriterien an die Hand zu geben, um sich bei der Auswahl eines geeignetenDienstleisters fachlich orientieren zu können.Mögliche Ansatzpunkte für Qualitätsstandards lassen sich aus den eingangs beschriebenenHandlungs- <strong>und</strong> Entwicklungsfeldern der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention (vgl. 1.3) ableiten. DasCurriculum "Sucht in der Arbeitswelt" der Hessischen Landesstelle für Suchtfragen (HLS) stecktden Rahmen für eine zertifizierte Weiterbildung auf der Basis der Expertise zu den Standards inder <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> Suchthilfe für Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter von Suchtberatungs-<strong>und</strong> Präventionsfachstellen für deren Einsatz im Betrieb (Abb. 9) Und schließlichkönnen auch die Anforderungen, die in diesem Leitfaden für hauptamtliche Kräfte in der internenBeratung beschrieben wurden (siehe 3.4), herangezogen werden.StandardBetrieblicher Rahmen für den Einsatz externer Dienstleister Im Betrieb sollte vom Arbeitskreis/Steuerungsgremium vorab geklärt werden, welche Kompetenzeninnerbetrieblich vorhanden sind <strong>und</strong> genutzt werden können, wo ergänzende Unterstützungnotwendig ist oder Kompetenzen gezielt eingekauft werden müssen. Bei der Entscheidung, auf externe Anbieter zeitlich begrenzt oder dauerhaft <strong>zur</strong>ückzugreifen,sollten neben betriebswirtschaftlichen <strong>und</strong> strategischen Gesichtspunkten die fachlichen Aspekte<strong>und</strong> die Qualität der Dienstleistungen in der Suchtprävention <strong>und</strong> Beratung in denVordergr<strong>und</strong> gerückt werden. Bei einer längerfristig angelegten Kooperation sollte ein spezifizierter Anforderungs- <strong>und</strong>Kriterienkatalog (sog. Pflichtenheft) <strong>zur</strong> Auswahl externer Dienstleister erstellt werden, nachdem die Ausschreibung <strong>und</strong> die Auswahl erfolgen kann. Externe Dienstleister sollten ihr Angebots- <strong>und</strong> Beratungsprofil schriftlich vorlegen <strong>und</strong> darinsichtbar machen, welche Elemente eines Suchtpräventionsprogramms sie professionellanbieten können. Betriebe sollten mit externen Dienstleistern auf der Basis eines Kontrakts bzw. eines Vertrageszusammenarbeiten, in dem die zu übernehmenden Aufgaben festgeschrieben werden. Bei Einführung eines <strong>betrieblichen</strong> Suchtpräventionsprogramms <strong>und</strong> der Entwicklung einesGesamtkonzeptes sollten externe Dienstleister in der Lage sein, diesen Organisationsentwicklungsprozessfachlich <strong>und</strong> methodisch zu begleiten.

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