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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Strukturelle Einbindung der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention 93cherschutzes die Aufgabe des Arbeitgebers <strong>und</strong> der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Betriebsarztkann die Beschäftigten über die ges<strong>und</strong>heitlichen Folgen des Rauchens aufklären.Und die interne Beratung hat die Aufgabe, den Prozess durch Informationen, Aufklärungsaktionen<strong>und</strong> Beratung, ggf. auch mit dem Angebot eines Nichtrauchertrainings, zu begleiten.Standard Es sollte ein regelmäßiger Austausch zwischen den Personen <strong>und</strong> Gremien der <strong>betrieblichen</strong>Suchtprävention <strong>und</strong> des Arbeitsschutzes stattfinden, um gemeinsame Aktivitäten abzustimmen. Bei der Durchführung von Präventionsveranstaltungen im Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzoder im Rahmen der Suchtprävention sollte darauf geachtet werden, dass ein/e Vertreter/indes jeweils anderen Fachgebietes beteiligt wird. Bei gemeinsamen <strong>betrieblichen</strong> Aktionen sollten die jeweiligen Zuständigkeiten <strong>und</strong> Rollender Beteiligten geklärt <strong>und</strong> für die Beschäftigten sichtbar werden, damit Beratungs- <strong>und</strong> Kontrollfunktionennicht verwechselt werden.BegründungszusammenhangDie nicht zu unterschätzende Bedeutung des § 4 Nr. 1 ArbSchG liegt darin, dass sich der Arbeitgeber,<strong>und</strong> mit ihm die übrigen Akteure des <strong>betrieblichen</strong> Arbeitsschutzes, zu nennen sindhier vor allem Führungskräfte, Betriebs- <strong>und</strong> Personalräte, Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte<strong>und</strong> Sicherheitsbeauftragte, zwingend mit den Aspekten der Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung durch imBetrieb in Erscheinung tretende Suchtprobleme befassen <strong>und</strong> geeignete Maßnahmen zu ihrerAbwendung ergreifen müssen. Verbote allein sind im Sinne des erweiterten Arbeitsschutzesdazu nicht geeignet, wohl aber können Suchtpräventionsprogramme in einem Gesamtkonzeptdes Arbeits- <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutzes hierzu einen Beitrag leisten (Abb. 13).Indirekt kann man aus dem erweiterten Arbeitsschutz auch die Notwendigkeit für eine interneBeratung ableiten. Denn wenn Betriebe <strong>und</strong> Einrichtungen nach dem erweiterten Arbeitsschutzverpflichtet sind, sich mit den Suchtproblemen am Arbeitsplatz, den Fragen zu ihren Ursachen<strong>und</strong> ihrer Vorbeugung befassen zu müssen, so liegt es nahe, hierfür auch die geeigneten Präventionskräftevorzusehen. So formuliert die EU-Kommission in ihrer Gemeinschaftsstrategie fürSicherheit <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit am Arbeitsplatz für die Jahre 2002 – 2006 die Forderung nach multidisziplinärenPräventionsdiensten, die in ihrer Struktur sowohl die sozialen <strong>und</strong> psychologischenRisiken als auch die Geschlechterperspektive berücksichtigen.

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