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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Intervention bei Auffälligkeiten <strong>und</strong> Beratung 49Aus Sicht der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention ist die Intervention bei ges<strong>und</strong>heitlichen <strong>und</strong>/odersozialen Auffälligkeiten am Arbeitsplatz ein Teil der Fürsorgepflicht. Sie ist - rechtlich gesehen -aber auch ein Eingriff in die Intimsphäre der Beschäftigten. Für die präventive Arbeit im Betriebergibt sich daraus ein Dilemma: einerseits sollen im Sinne ges<strong>und</strong>heitsorientierter Führung Auffälligkeitenmöglichst frühzeitig angesprochen werden, andererseits muss der Persönlichkeitsschutzgewahrt bleiben. Allein die Sorge um die Ges<strong>und</strong>heit einer Person reicht nicht aus, umaus der Rolle des /der Vorgesetzten heraus zu intervenieren, geschweige denn Verhaltensänderungenzu fordern oder konstruktiven Druck auszuüben.Rechtliche Anforderungen sind im Einzelnen vor allem zu beachten beider Führung ges<strong>und</strong>heitsbezogener Gespräche durch Personalverantwortliche,den Anlässen für eine betriebliche Intervention,dem Persönlichkeitsschutz in Stufengesprächen,den Hilfeangeboten, Auflagen <strong>und</strong> Sanktionen in Verbindung mitStufenplangesprächen,dem Vorrang übergeordneter Rechte, z.B. Kündigungsschutz,der Berücksichtigung der dienstrechtlichen Voraussetzungen für Beamte.Standard Der Schutz der Persönlichkeit muss in der Suchtprävention <strong>und</strong> Suchthilfe im Betrieb jederzeitbeachtet werden <strong>und</strong> die Einhaltung der Rechte in jedem Fall gewährleistet bleiben. Bei der Erstellung oder Überarbeitung von Interventionsleitfäden <strong>und</strong> Stufenplänen solltedarauf geachtet werden, dass insbesondere Interventionsanlässe, Hilfeangebote <strong>und</strong> Sanktionenden gesetzlichen Anforderungen entsprechen <strong>und</strong> die einschlägige Rechtssprechungangemessen berücksichtigen. Betriebe sollten sich zu den aktuellen rechtlichen Standards beraten lassen. Interne <strong>und</strong> externe Fachkräfte sowie Akteure in der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> derSuchtkrankenhilfe sollten sich fortlaufend dazu informieren <strong>und</strong> weiterbilden. Das gilt insbesonderefür die Personen, die als Expertinnen oder Experten Betriebe beraten oder betrieblicheAnsprechpersonen für Suchtfragen ausbilden.BegründungszusammenhangFolgende rechtliche Aspekte legen die Veränderung vieler bestehenderInterventionskonzepte nahe:Eine Intervention bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz darf durch Personalverantwortliche nur erfolgen,wenn• eine Vernachlässigung arbeitsvertraglicher oder dienstrechtlicher Pflichten (Haupt- <strong>und</strong> Nebenpflichten)vorliegt oder konkret absehbar ist;• Störungen im Arbeitsablauf <strong>und</strong>/oder im Arbeitsumfeld verursacht werden;• davon auszugehen ist, dass arbeitsbedingte Faktoren mit verursachend sein könnten beider Entstehung der Problemen, die den Auffälligkeiten zugr<strong>und</strong>e liegen.Eine Intervention nach Stufenplan sollte immer dann erfolgen, wenn• die festgestellten Auffälligkeiten in Verbindung mit dem Gebrauch von Substanzen odersuchtbedingtem Verhalten stehen.

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