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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Betriebliche Suchtberatung 73Nebenamtliche Ansprechpersonen verfügen entweder über feste Freistellungskontingente odersie werden von ihrer beruflichen Tätigkeit (vom Hauptamt) nach Bedarf freigestellt. Vielfachsteht ihnen eine gewisse Gr<strong>und</strong>ausstattung für ihre Tätigkeit, z.B. Telefon, Einzelbüro oderZugriff auf einen Raum für ungestörte Beratungen, <strong>zur</strong> Verfügung.StandardAuftrag, Aufgaben <strong>und</strong> Ausstattung für nebenamtliche Suchtarbeit im Betrieb Der Aufgabenbereich für nebenamtlich tätige Ansprechpersonen sollte von dem Steuerungsgremium/Arbeitskreiseindeutig definiert <strong>und</strong> schriftlich festgelegt werden, möglichst imRahmen der Betriebs- oder Dienstvereinbarung. Die schriftliche Beauftragung sollte sich auf alle wesentlichen Aspekte der Tätigkeit der nebenamtlichenAnsprechpersonen beziehen. Mit der Beauftragung sollte gesichert werden, dass aus der Wahrnehmung der Aufgaben alsAnsprechperson keine Nachteile im Hauptamt entstehen <strong>und</strong> sie jederzeit von ihrem Nebenamt<strong>zur</strong>ücktreten können.Beispiel einer Regelung in einer BV/DV Die nebenamtlich tätigen Ansprechpersonen haben die Aufgabe, sowohlsucht(mittel)auffällige Beschäftigte zu beraten als auch den Personalverantwortlichen – vorallem Vorgesetzten – Unterstützung im Handeln gegenüber auffälligen Beschäftigten zu geben.Ziel der Beratungstätigkeit mit den Betroffenen ist die Annahme von Unterstützungsangeboten<strong>und</strong> Vermittlung in externe Facheinrichtungen.Für die nebenamtlichen Ansprechpersonen wird eine Schweigepflicht vereinbart. Diese giltfür alle Beratungsgespräche, die im Rahmen des Nebenamtes geführt werden, es sei denn,die zu beratenden Personen erklären im Einzelfall schriftlich ihr ausdrückliches Einverständnismit der Weitergabe der Information.Die Ansprechperson arbeitet in fachlichen Netzwerken mit. Sie hält insbesondere den Kontaktexternen Beratungseinrichtungen <strong>und</strong> zum regionalen Versorgungssystem der Suchthilfe.Die Ansprechperson bzw. ein/e Vertreter/in der nebenamtlichen Ansprechpersonen ist Mitgliedim Steuerungsgremium.Die Ansprechperson wird für die Tätigkeit in der Suchtprävention <strong>und</strong> Suchthilfe mit angemessenemZeitbudget freigestellt. Die Freistellung kann entweder über die Anspruchnahmevon Zeit nach Bedarf oder über ein festgelegtes Freistellungskontingent geregelt werden.Die Ansprechperson wird in der Arbeitsorganisation so eingesetzt, dass das Nebenamt störungsfreiausgeübt werden kann. Die Einsatzbereiche sind auf den Bedarf des Betriebes abzustimmen(z.B. im Schichtbetrieb).In Absprache mit dem oder der Vorgesetzten kann die Ansprechperson <strong>zur</strong> Erfüllung ihrerAufgaben den Arbeitsplatz verlassen (um z.B. Beschäftigte zu externen Einrichtungen zubegleiten). Fahrten <strong>und</strong> Dienstgänge in der Ausübung des Nebenamtes werden erstattet. Die Ansprechperson arbeitet – in Abstimmung mit dem Arbeitskreis/Steuerungsgremium -fachlich weisungsfrei. Sofern außerdem hauptamtliche Berater/-innen in der internen Einrichtungarbeiten, sind die nebenamtlichen Ansprechpersonen diesen zugeordnet.Für die Beratung werden geeignete Räumlichkeiten <strong>zur</strong> Verfügung gestellt. Für die Kontaktaufnahmemit der Ansprechperson für Suchtfragen wird eine telefonische Leitung <strong>zur</strong> Verfügunggestellt, bei der die Zielrufnummer nicht in der Zentrale gespeichert wird.

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