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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Strukturelle Einbindung der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention 87Steuerungsgremium: Arbeitskreis Sucht / Ges<strong>und</strong>heitBeteiligte (Groß- <strong>und</strong> Mittelbetriebe / großeEinrichtungen)• Geschäftsführung / Leitung der Einrichtung• Personalabteilung• Betriebs- / Personalrat• Sozial- / SuchtberaterInnen• Betriebsarzt / ärztlicher Dienst• Schwerbehindertenvertretung• Sicherheitsfachkraft• Andere Beteiligte (z.B. Gleichstellungsbeauftragte)• ggf. externer DienstleisterAufgaben• Konzeption eines Suchtpräventionsprogramms• Abstimmen der Ziele, Ausrichtung <strong>und</strong> Elementedes Suchtpräventionsprogramms• Vereinbarungen <strong>und</strong> Entscheidungen vorbereiten• Entscheidung über die Maßnahmen <strong>zur</strong> Suchtprävention<strong>und</strong> –hilfe (Prioritäten)• Kommunikation <strong>und</strong> Promotion desSuchtpräventionsprogrammsAngebote <strong>zur</strong> individuellen Konsumreduzierung• Drink-Less-Programm / Kontrolliertes Trinken• Nichtraucher-KurseBeteiligte (Kleinbetriebe / kleinereEinrichtungen)• Leitung / Inhaber• ggf. Betriebs- / Personalrat• externer DienstleisterAufgaben• Abstimmen der Ziele <strong>und</strong> Maßnahmen• Vereinbarung zum Suchtprogramm• Auswertung der KooperationAbb. 10Zusammensetzung <strong>und</strong> Aufgaben des Steuerungsgremiums in kleinen <strong>und</strong> größeren<strong>betrieblichen</strong> OrganisationenDieser Arbeitskreis Suchtprävention sollte nicht verwechselt werden mit einem Arbeitskreis, derals Helferkreis tätig ist <strong>und</strong> der sich in der Regel aus internen Ansprechpersonen, SuchthelferInnenoder Suchtbeauftragten zusammensetzt. Ein betriebliches Suchtpräventionsprogrammbenötigt Steuerung <strong>und</strong> muss erfolgreich - auch unbequeme - Entscheidungen im Betriebdurchsetzen können. Das setzt in jedem Fall voraus, dass die betriebliche Leitung <strong>und</strong> derBetriebs- oder Personalrat als Entscheidungsinstanzen im Gremium vertreten sind.Das betriebliche Steuerungsgremium sollte dem Standard der Leitlinie des International LaborOffice (ILO) folgen <strong>und</strong> unter Berücksichtigung der konkreten Rahmenbedingungen des Betriebesu.a. festlegen, an wen sich vorbeugende Maßnahmen richten sollen, wer für Interventionen geschult werden muss, wer die Personalverantwortlichen, wer die suchtgefährdeten Personen berät, ob es ein internes Beratungsangebot geben soll, wie die internen Berater/-innen qualifiziert <strong>und</strong> ausgestattet sein sollen, wann <strong>und</strong> wie mit externen Stellen kooperiert werden soll,welche Hilfeangebote gemacht werden,in welcher Art <strong>und</strong> Weise betrieblich interveniert werden soll (Interventionsleitfaden,Handlungsanleitung, Stufenplan).

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