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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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52Intervention bei Auffälligkeiten <strong>und</strong> Beratungplan das Vorgehen im Disziplinarverfahren nicht generalisiert werden, sondern ist nach demOpportunitätsprinzip in jedem Einzelfall ganz individuell <strong>und</strong> im pflichtgemäßen Ermessender/des Dienstvorgesetzten zu entscheiden. Der Stufenplan kann dieser/diesem lediglich Anhaltspunktefür das Handeln bei Auffälligkeiten geben <strong>und</strong> Hinweise <strong>zur</strong> Berücksichtigung desGleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes liefern.Standard Beamte sollten über die besonderen Pflichten, die aus dem Dienstverhältnis entstehen imRahmen der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention umfassend informiert werden. Im öffentlichen Dienst müssen die Besonderheiten des Beamtenrechts bei der Formulierungdes Interventionskonzepts <strong>und</strong> des Stufenplans beachtet werden. Insbesondere sollte die Gleichbehandlung der Beamten unter Berücksichtigung der Besonderheitenaus dem Dienstrecht gewährleistet werden. Die Regelungen sollten so abgefasst sein, dass sichergestellt werden kann, dass auch Beamtenein sachlich angemessenes Hilfeangebot bei suchtmittelbedingten Auffälligkeiten amArbeitsplatz erhalten. Die Hilfe darf nicht unnötigerweise herausgezögert werden, weil Führungskräftebefürchten, den disziplinarischen Weg zu früh beschreiten zu müssen. Im öffentlichen Dienst soll im Rahmen der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention auch über die Besonderheitender Einleitung <strong>und</strong> Finanzierung einer Entwöhnungstherapie für Beamte informiertwerden.BegründungszusammenhangStufenpläne haben für Beamte nicht die gleiche Verbindlichkeit wie für Arbeitnehmer, da dasVorgehen bei Auffälligkeiten allein im Ermessen der/des Dienstvorgesetzten liegt. Diese könnensich bei ihren Entscheidungen <strong>und</strong> ihrem Vorgehen jedoch an dem vereinbarten Stufenplan orientieren<strong>und</strong> so die Gleichbehandlung der Beschäftigten sicherstellen.Für die abschließende disziplinarrechtliche Bewertung eines Dienstvergehens ist neben denjeweiligen Pflichtverletzungen auch das Persönlichkeitsbild des Beamten von erheblicher Bedeutung.Dies allein bewirkt eine differenzierte Beurteilung, die wiederum Abweichungen vomStufenplan rechtfertigen kann.Da der Stufenplan keine disziplinarischen Konsequenzen gegenüber Beamten regeln kann, istes auch rechtlich nicht möglich zu bestimmen, dass nach einem Stufengespräch bei positiverVerhaltensänderung "keine weiteren Folgen" entstehen. Durch derartige Hinweise würde denVorgesetzten - rechtlich gesehen - bereits zu dezidiert vorgeschrieben, welche Entscheidungensie treffen <strong>und</strong> welche Maßnahmen sie im Disziplinarverfahren vornehmen müssten. Auch dieEinstellung eines Verfahrens liegt allein in der Entscheidung des oder der Dienstvorgesetzten.Da die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Vorgehen bei sucht(mittel)bedingten Auffälligkeitenjeweils durch die Disziplinargesetze <strong>und</strong> -verordnungen des B<strong>und</strong>es- bzw. der Ländervorgegeben werden, empfiehlt es sich, den Stufenplan an den arbeitsrechtlichen Gr<strong>und</strong>sätzen<strong>und</strong> Auffassungen aus<strong>zur</strong>ichten <strong>und</strong> in der Dienstvereinbarung gr<strong>und</strong>sätzlich anzumerken, dass"die jeweiligen Maßnahmen auch für Beamtinnen <strong>und</strong> Beamte gelten, soweit sich nicht aus demDisziplinarrecht Besonderheiten ergeben".Arbeitsschritte Überprüfung der auf die Beamten bezogenen Regelungen in bestehenden Stufenplänen<strong>und</strong> Anpassung an die aktuellen Standards. Planung von Informationsveranstaltungen <strong>und</strong>/oder Seminaren für Dienstvorgesetzte <strong>zur</strong>Vermittlung des Ziels von Interventionen in der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention nach Interven-

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