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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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38Prävention: Information <strong>und</strong> Vorbeugungverfahren oder die Angst vor Verlust des Arbeitsplatzes im bestehenden Arbeitsverhältnis wirkenjedoch mittelbar als Zwang <strong>zur</strong> Teilnahme.An die rechtlichen schließen sich noch ethische Bedenken an. So wirken Drogentests als sogenannte medizinische Einstellungssperre, weil die Nichtteilnahme einem Ausschluss aus demBewerbungsverfahren gleichkommt. Darüber hinaus öffnen Drogentests die Tür zu weitergehenden,im Betrieb gegenwärtig unzulässigen Tests bezüglich des Ges<strong>und</strong>heitszustandes einesBewerbers oder z. B. der Schwangerschaft einer Bewerberin.Der Stellenwert der Drogentests für die Suchtprävention ist zweifelhaft <strong>und</strong> ihre Zulässigkeitrechtlich <strong>und</strong> ethisch umstritten. Als Instrument in der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention sind sienicht angemessen.Standard Generelle Drogentests <strong>und</strong> Screenings im Betrieb entsprechen nicht den Prinzipien derSuchtprävention. Im Einzelfall, bei Auffälligkeiten am Arbeitsplatz in Verbindung mit Substanzgebrauch, kannden Beschäftigten ein Test <strong>zur</strong> Entlastung angeboten werden. Der Test erfolgt auf freiwilligerBasis mit Zustimmung der betroffenen Person. Als Unterstützung der Konsumreduzierung oder des Abstinenzerhalts können individuelle,einzelvertraglich vereinbarte Konsumkontrollen geeignet sein. Sie sollten in geeigneten Einrichtungenaußerhalb des Betriebes durchgeführt werden.BegründungszusammenhangGegen generelle, nicht anlassbezogene Drogenkontrollen als Standard in der <strong>betrieblichen</strong>Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe sprechen folgende sachlichen, rechtlichen <strong>und</strong> ethische Gründe.Sachliche Gründe der Ablehnung beziehen sich vor allem auf die "vorbeugend" in Einstellungsverfahren,vor allem für Auszubildende, angewandten Drogentests. Aus fachlicher <strong>und</strong>suchtpräventiver Sicht wird dieses Verfahren kritisch betrachtet. Betriebliche Testverfahrengrenzen auch diejenigen aus, die z.B. Cannabisprodukte probiert haben oder gelegentlich konsumieren.Untersuchungen belegen, dass der überwiegende Teil der Jugendlichen den Konsumillegaler Drogen nach einer Phase des Probierens wieder einstellt <strong>und</strong> sich auf den legalenSuchtmittelkonsum beschränkt. Generelle Drogenkontrollen in Einstellungsverfahren bergen dieGefahr sachlich überzogener Sanktionen, wie Nichtberücksichtigung bei der Besetzung desAusbildungs- oder Arbeitsplatzes. Solche nachhaltig negativen Effekte für die Lebensplanungsind nicht im Sinne der Suchtprävention.Die Notwendigkeit der Drogentests wird häufig mit der Arbeitssicherheit begründet. Tatsächlichsind aber nur für wenige, sehr spezifische Tätigkeiten Kontrollen vorgeschrieben. GenerelleDrogentests im Betrieb sind im Arbeitsschutz nicht vorgesehen. Sie täuschen außerdem einefalsche Sicherheit vor, denn unter Auszubildenden <strong>und</strong> jungen Erwachsenen überwiegt immernoch der Alkoholkonsum, der von größerer Relevanz für die Arbeitssicherheit ist.Rechtliche Bedenken bestehen gleich in mehrfacher Hinsicht. Es geht z.B. um einen Eingriff inden Persönlichkeitsschutz, um körperliche Integrität, um informationelle Selbstbestimmung <strong>und</strong>Datenschutz. Die Teilnahme an Drogentests bedarf in jedem Fall der vorherigen Einwilligung derBewerberInnen oder der Beschäftigten. Sie sind also im Prinzip freiwillig, bei realistischer Betrachtungsweisejedoch faktisch verpflichtend, wenn die betroffenen Personen ihre Chance der(Weiter)Beschäftigung nicht verspielen wollen.Die ethisch-rechtlichen Bedenken gegenüber allgemeinen Drogenkontrollen im Arbeitslebenbeziehen sich vor allem auf zwei Aspekte: Erstens geht es um betriebliche Einstellungsuntersu-

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