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Qualitätsstandards zur betrieblichen Suchtprävention und

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Prävention: Information <strong>und</strong> Vorbeugung 39chungen als "medizinische Einstellungssperre". Damit ist das Problem angesprochen, dass eineNichtteilnahme am Drogentest oder ein positiver Bef<strong>und</strong> in der Regel zu erheblichen Rechtsnachteilenführt, obwohl sie nicht den Schluss zulassen, dass die Person Drogenabhängig ist.Zweitens geht es um den Aspekt, dass die für Drogenscreenings abgegebenen Urin oder Haarprobendie Auswahl von Beschäftigten nach ges<strong>und</strong>heitlichen Einschränkungen <strong>und</strong> genetischenDispositionen gr<strong>und</strong>sätzlich ermöglichen, obwohl sie rechtlich nicht zulässig ist.Solange die ethischen Bedenken nicht ausgeräumt werden können, kommen allgemeine Drogenkontrollendeshalb als Standard der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe nicht infrage.Diese Position deckt sich auch mit den Anforderungen der international vereinbarten Leitliniender ILO. Darin heißt es: "Wenn man anerkennt, dass die Situation in jedem Land <strong>und</strong> jedemArbeitsplatz unterschiedlich ist, dann sind ethische Aspekte eine der wichtigsten Angelegenheiten,die zu entscheiden sind, bevor irgendein Test stattfindet. Rechte der Arbeitnehmer auf Privatsphäre<strong>und</strong> Vertraulichkeit, Autonomie <strong>und</strong> Fairness <strong>und</strong> die Integrität ihres Körpers müssen,in Harmonie mit nationalen <strong>und</strong> internationalen Gesetzen <strong>und</strong> Rechtsprechung, Normen <strong>und</strong>Werten, respektiert werden. Von Arbeitnehmern, die sich weigern sich testen zu lassen, solltenicht vermutet werden, dass sie Alkohol- <strong>und</strong> Drogengebraucher sind." (ILO 1995)Arbeitsschritte Gezielte Information <strong>und</strong> Aufklärung aller Beschäftigten über die Gefahren für die Arbeitssicherheit<strong>und</strong> die ges<strong>und</strong>heitlichen Gefährdungen durch den Gebrauch legaler oder illegalerSubstanzen. Information von Betriebsleitungen, Betriebs- <strong>und</strong> Personalräten, Fachkräften aus dem Arbeits-<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschutz über die eingeschränkte Aussagekraft von Drogentests sowieüber deren rechtliche <strong>und</strong> ethische Problematik Bessere Aufklärung der Beteiligten, insbesondere der Personalverantwortlichen, der Betriebsräte<strong>und</strong> BetriebsärztInnen über ihre ethische <strong>und</strong> rechtliche Verantwortung im Zusammenhangmit Drogentests. Diskussion der sachlichen, rechtlichen <strong>und</strong> ethischen Fragen von Drogentests in den Netzwerkender Akteure der <strong>betrieblichen</strong> Suchtprävention <strong>und</strong> -hilfe.Literatur <strong>und</strong> MaterialienBüro für Suchtprävention Hamburg (Hrsg.)(2000). Illegale Drogen in der Arbeitswelt. Hamburg.Däubler, Wolfgang (2004). Gläserne Belegschaften? Datenschutz in Betrieb <strong>und</strong> Dienststellen.In: BTQ (Hrsg.). Betrieblicher Datenschutz – Aufgaben für Interessenvertretungen <strong>und</strong>Datenschutzbeauftragte. Hannover.Fleck, J. (2002): Rechtliche Praxis bei Drogenkonsum von Arbeitnehmern.In: F. Grotenherm, M. Karus (Hrsg.): Cannabis, Straßenverkehr <strong>und</strong> Arbeitswelt. Recht-Medizin-Politik.Berlin, HeidelbergHeilmann, J. / Wienemann, E. / Thelen, W. (2001). Drogenprävention durch Drogen-Screening.In: Arbeitsrecht im Betrieb (AiB). 22 Jg., Heft 8/2001, S. 465ffILO - International Labor Office (1995). Management of alcohol- and drug-related issues in the workplace.Genf.Kohte, W. (2004). Persönlichkeitsrechte <strong>und</strong> Datenschutz bei Drogenscreening <strong>und</strong> Gentest.In: BTQ (Hrsg.): Betrieblicher Datenschutz - Aufgaben für Interessenvertretungen <strong>und</strong>Datenschutzbeauftragte. Hannover.Künzl, R. / Oberlander, T. (2005). Sucht <strong>und</strong> Prävention im Betrieb. Alkohol, Drogen, Medikamente <strong>und</strong>Tabak. In: Arbeit <strong>und</strong> Arbeitsrecht. 60.Jahrg. Sonderausgabe. Berlin: Hussmedien.

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