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Widerstand gegen das NS-Regime in den Regionen Mecklenburg ...

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der Volksgerichtshof <strong>in</strong> Berl<strong>in</strong> – bzw. <strong>das</strong> jeweilige Oberlandesgericht zuständig.Die Beschleunigung des Sondergerichtsverfahrens beruhte auf e<strong>in</strong>er Beschneidungwesentlicher rechtsstaatlicher Garantien: Um die Strafe »auf demFuße« folgen zu lassen, entfiel sowohl die vorgeschriebene Voruntersuchungals auch der formal notwendige Eröffnungsbeschluss. Die Ladungsfristkonnte auf 24 Stun<strong>den</strong> herabgesetzt wer<strong>den</strong>. Die Richter besaßen <strong>das</strong> Recht,die Beweiserhebung abzulehnen, wenn sie nach ihrer Überzeugung für dieAufklärung der Sache nicht erforderlich war. Ihre Urteile waren sofort rechtskräftigund Rechtsmittel nicht vorgesehen. Lediglich die Wiederaufnahmedes Verfahrens konnte beantragt wer<strong>den</strong>. Die Rechte der Verteidiger warenerheblich beschnitten, weil ihren Mandanten die Klageschrift nicht zugestelltzu wer<strong>den</strong> brauchte.Entsprechend dem Willen der Reichsregierung wurde <strong>in</strong> jedem der <strong>in</strong>sgesamt26 Oberlandesgerichtsbezirke jeweils e<strong>in</strong> aus drei Berufsrichtern – e<strong>in</strong>emVorsitzen<strong>den</strong> und zwei Beisitzern – bestehendes Sondergericht gebildet. Überdessen Sitz befand die zuständige Landesjustizverwaltung.Für die Aufsicht und Leitung der Justizbehör<strong>den</strong> im OberlandesgerichtsbezirkRostock waren <strong>das</strong> <strong>Mecklenburg</strong>-Schwer<strong>in</strong>sche Justizm<strong>in</strong>isterium und dieJustizabteilung des <strong>Mecklenburg</strong>-Strelitzschen Innenm<strong>in</strong>isteriums geme<strong>in</strong>samverantwortlich. Im E<strong>in</strong>vernehmen zwischen bei<strong>den</strong> Institutionen wurde als Sitzdes mecklenburgischen Sondergerichts <strong>das</strong> Landgericht Schwer<strong>in</strong> bestimmt.In nahezu gleichlauten<strong>den</strong> Ausführungsverordnungen wur<strong>den</strong> die bei <strong>den</strong>Landgerichten <strong>in</strong> Schwer<strong>in</strong>, Rostock, Güstrow und Neustrelitz ansässigenOberstaatsanwaltschaften zu Ermittlungsbehör<strong>den</strong> für Sondergerichtssachenernannt. 46 Als Anklagebehörde sollte ausschließlich die Schwer<strong>in</strong>er Oberstaatsanwaltschaftfungieren. In e<strong>in</strong>er später erlassenen Bestimmung wurdedem Generalstaatsanwalt <strong>das</strong>selbe Recht zugebilligt. 47Besondere Anforderungen h<strong>in</strong>sichtlich der politischen Zuverlässigkeit derSonderrichter wur<strong>den</strong> weder <strong>in</strong> der Reichsverordnung noch <strong>in</strong> <strong>den</strong> Landesvorschriftengestellt. Da es sich beim Sondergericht de facto um e<strong>in</strong>e Spezialkammer<strong>in</strong>nerhalb des Landgerichts handelte, war auch die sonst bei Ernennungen46Siehe Bekanntmachung vom 27. März 1933 zur Ausführung der Verordnung der Reichsregierungüber die Bildung von Sondergerichten, <strong>in</strong>: Regierungsblatt für <strong>Mecklenburg</strong>-Schwer<strong>in</strong>(RBMS), Nr. 17 vom 30. März 1933, S. 120 f.47Siehe Zweite Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung der Reichsregierung vom21. März 1933 über die Bildung von Sondergerichten. Vom 14. September 1933, <strong>in</strong>: RBMS,Nr. 53 vom 19. September 1933, S. 259.27

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