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Widerstand gegen das NS-Regime in den Regionen Mecklenburg ...

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1938 war er zu <strong>den</strong> Bo<strong>den</strong>truppen der Luftwaffe e<strong>in</strong>berufen wor<strong>den</strong>. E<strong>in</strong>enFluchtversuch ahndete <strong>das</strong> Gericht mit sechs Monaten Gefängnis und Versetzung<strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Sonderabteilung, wo er <strong>den</strong> Ausmarsch mit Waffe und Rucksackverweigerte. Das Luftwaffengericht Hannover entschied am 25. August 1939(vor Kriegsbeg<strong>in</strong>n!) auf Dienstentlassung und e<strong>in</strong>e Gefängnisstrafe von vierJahren. Werner S. berief sich auf Glaubensgrundsätze der Zeugen Jehovas,ohne wohl ihr Mitglied zu se<strong>in</strong>. Als se<strong>in</strong>e Strafe im September 1943 <strong>in</strong> Bützowendete und er <strong>den</strong> Militärdienst weiterh<strong>in</strong> verweigerte, deportierte ihn dieGestapo <strong>in</strong> <strong>das</strong> KZ Mauthausen, wo ihn amerikanische Truppen am 5. Mai1945 befreiten. 2042. FahnenfluchtDie Mehrheit der von deutschen Kriegsgerichten im Zweiten Weltkrieg vollstrecktenTodesstrafen richtete sich <strong>gegen</strong> fahnenflüchtige Soldaten. NachSchätzungen wur<strong>den</strong> von <strong>den</strong> 20.000 vollstreckten militärgerichtlichenTodesurteilen alle<strong>in</strong> 15.000 wegen Fahnenflucht verhängt. Zweifellos bil<strong>den</strong>die aus politischen oder religiösen Grün<strong>den</strong> handeln<strong>den</strong> Fahnenflüchtigene<strong>in</strong>e M<strong>in</strong>derheit unter <strong>den</strong> Deserteuren. Häufiger verban<strong>den</strong> sich durch<strong>das</strong> Herkunftsmilieu vermittelte Distanz zum Nationalsozialismus, familiäreGründe und Kriegsmüdigkeit zu e<strong>in</strong>em Motivbündel. E<strong>in</strong>e kle<strong>in</strong>e ZahlFahnenflüchtiger waren Soldaten, die sich immer tiefer <strong>in</strong> <strong>den</strong> Strudel militärgerichtlicherVerfolgung verstrickten. Sie reagierten mit ihrer Flucht aufe<strong>in</strong>e drakonische Strafandrohung und handelten nicht aus e<strong>in</strong>er Gegnerschaft<strong>gegen</strong> <strong>NS</strong>-Herrschaft und Krieg.Dazu zählen wohl auch die drei wegen Diszipl<strong>in</strong>arvergehen verurteiltenSoldaten, die im November 1940 aus der <strong>in</strong> Schwer<strong>in</strong> stationierten Wehrmachtgefangenenabteilungdes WG Anklam flohen. 14 Tage später von der Polizeiverhaftet, wur<strong>den</strong> sie nach Schwer<strong>in</strong> zurückgeschickt. Aus Angst vor e<strong>in</strong>erdrohen<strong>den</strong> Todesstrafe entwichen zwei Angeklagte wenige Tage später erneut,führten mehrere Diebstähle aus, um sich Zivilkleidung und Nahrungsmittel zuverschaffen. Doch auch diese Flucht scheiterte. Das Gericht der Division 192,Zweigstelle Schwer<strong>in</strong>, verurteilte zwei Angeklagte zu lebenslangem Zuchthaus,weil sie als »asoziale und m<strong>in</strong>derwertige Persönlichkeiten« galten. Der dritteAngeklagte erhielt e<strong>in</strong>e Zuchthausstrafe von e<strong>in</strong>em Jahr und drei Monaten.204Landeshauptarchiv Schwer<strong>in</strong>, 5.12 - 6/9 P, Nr. 3902.75

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