Sozialpädagogische Familienhilfe Erfolgs- und Misserfolgskriterien ...
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Jugendämter in der BRD (B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland) SPFH mit eigenen Fachkräften<br />
oder in Zusammenarbeit mit freien Trägern durchführten (vgl. Elger 1990, S.14). Die<br />
mehrmaligen Versuche, die SPFH als Rechtanspruch durchzusetzen, konnte damals nicht<br />
durchgesetzt werden (vgl. Elger 1990, S.14).<br />
Die Hilfeleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren beim<br />
Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen angegliedert <strong>und</strong> im Familiengesetzbuch (FGB), sowie in<br />
angrenzenden Gesetzen <strong>und</strong> Bestimmungen geregelt. Sie hatten einen starken Eingriffscharakter<br />
ohne Rechte für die Betroffenen. Darüber hinaus hatte das Gesetz einen starken<br />
politischen Hintergr<strong>und</strong>. Freiwillige Hilfen wie im SGB (Sozialgesetzbuch) VIII gab es<br />
nicht. Der § 49 Abs. 2 FGB beinhaltete, dass sich die Erziehungsberechtigten Hilfe <strong>und</strong><br />
Unterstützung beispielsweise bei der Schule, Elternbeirat, Organen der Jugendhilfe,<br />
Kollektiven oder Ehe- <strong>und</strong> Familienberatungsstellen holen konnten.<br />
Im Jugendwohlfahtsgesetz (JWG) <strong>und</strong> im Familiengesetzbuch (FGB) waren die Hilfen von<br />
einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung geprägt. Verwahrloste<br />
Jugendliche wurden geschlossen untergebracht <strong>und</strong> wurden einer Arbeitserziehung unterzogen,<br />
oder Kinder mussten vor dem gefährlichen Einfluss der Eltern gerettet werden.<br />
Mit der Einführung des SGB VIII am 01.01.1991 hat sich in der Jugendhilfe ein Paradigmenwechsel<br />
vollzogen. Nicht mehr die ordnungsrechtliche Hilfe mit dem Kontroll- <strong>und</strong><br />
Eingriffsverständnis stehen im Vordergr<strong>und</strong>, sondern ein Sozialleistungsgesetz, welches<br />
die „Hilfeempfänger“ in die Rechtsposition der Leistungsberechtigten hebt.<br />
Die Einführung des SGB VIII hatten in beiden Teilen Deutschlands unterschiedliche<br />
Herausforderungen zu bewältigen.<br />
Während in der ehemaligen DDR nur in der Heimerziehung auf eine Struktur zurückgegriffen<br />
werden konnte, gab es in den „alten“ B<strong>und</strong>esländern schon gewachsene Strukturen<br />
<strong>und</strong> ein funktionierendes Netzwerk, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen des<br />
neuen SGB VIII umsetzen mussten.<br />
Im SGB VIII ist es der Auftrag der Jugendhilfe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu<br />
fördern <strong>und</strong> die Integration in die Gesellschaft durch allgemeine Förderangebote <strong>und</strong><br />
Leistungen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen (vgl. Wiesner/Zarbock 1991,<br />
S.18). Mit dem Inkrafttreten des SGB VIII kam es schließlich zu einem Abschluss der<br />
Jahrzehnte hinweg geführten Reformdiskussion. Durch die Umgestaltung des Gesetzes zu<br />
einer präventiv orientierten <strong>und</strong> partizipativen Dienstleistung, wurde auch die Veränderung<br />
der ambulanten Erziehungshilfen eingeleitet (vgl. Wiesner u.a. 1995, S.13).