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Sozialpädagogische Familienhilfe Erfolgs- und Misserfolgskriterien ...

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Jugendämter in der BRD (B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland) SPFH mit eigenen Fachkräften<br />

oder in Zusammenarbeit mit freien Trägern durchführten (vgl. Elger 1990, S.14). Die<br />

mehrmaligen Versuche, die SPFH als Rechtanspruch durchzusetzen, konnte damals nicht<br />

durchgesetzt werden (vgl. Elger 1990, S.14).<br />

Die Hilfeleistungen in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) waren beim<br />

Ges<strong>und</strong>heits- <strong>und</strong> Sozialwesen angegliedert <strong>und</strong> im Familiengesetzbuch (FGB), sowie in<br />

angrenzenden Gesetzen <strong>und</strong> Bestimmungen geregelt. Sie hatten einen starken Eingriffscharakter<br />

ohne Rechte für die Betroffenen. Darüber hinaus hatte das Gesetz einen starken<br />

politischen Hintergr<strong>und</strong>. Freiwillige Hilfen wie im SGB (Sozialgesetzbuch) VIII gab es<br />

nicht. Der § 49 Abs. 2 FGB beinhaltete, dass sich die Erziehungsberechtigten Hilfe <strong>und</strong><br />

Unterstützung beispielsweise bei der Schule, Elternbeirat, Organen der Jugendhilfe,<br />

Kollektiven oder Ehe- <strong>und</strong> Familienberatungsstellen holen konnten.<br />

Im Jugendwohlfahtsgesetz (JWG) <strong>und</strong> im Familiengesetzbuch (FGB) waren die Hilfen von<br />

einer Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit <strong>und</strong> Ordnung geprägt. Verwahrloste<br />

Jugendliche wurden geschlossen untergebracht <strong>und</strong> wurden einer Arbeitserziehung unterzogen,<br />

oder Kinder mussten vor dem gefährlichen Einfluss der Eltern gerettet werden.<br />

Mit der Einführung des SGB VIII am 01.01.1991 hat sich in der Jugendhilfe ein Paradigmenwechsel<br />

vollzogen. Nicht mehr die ordnungsrechtliche Hilfe mit dem Kontroll- <strong>und</strong><br />

Eingriffsverständnis stehen im Vordergr<strong>und</strong>, sondern ein Sozialleistungsgesetz, welches<br />

die „Hilfeempfänger“ in die Rechtsposition der Leistungsberechtigten hebt.<br />

Die Einführung des SGB VIII hatten in beiden Teilen Deutschlands unterschiedliche<br />

Herausforderungen zu bewältigen.<br />

Während in der ehemaligen DDR nur in der Heimerziehung auf eine Struktur zurückgegriffen<br />

werden konnte, gab es in den „alten“ B<strong>und</strong>esländern schon gewachsene Strukturen<br />

<strong>und</strong> ein funktionierendes Netzwerk, welches die rechtlichen Rahmenbedingungen des<br />

neuen SGB VIII umsetzen mussten.<br />

Im SGB VIII ist es der Auftrag der Jugendhilfe, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu<br />

fördern <strong>und</strong> die Integration in die Gesellschaft durch allgemeine Förderangebote <strong>und</strong><br />

Leistungen in ihren unterschiedlichen Lebenssituationen (vgl. Wiesner/Zarbock 1991,<br />

S.18). Mit dem Inkrafttreten des SGB VIII kam es schließlich zu einem Abschluss der<br />

Jahrzehnte hinweg geführten Reformdiskussion. Durch die Umgestaltung des Gesetzes zu<br />

einer präventiv orientierten <strong>und</strong> partizipativen Dienstleistung, wurde auch die Veränderung<br />

der ambulanten Erziehungshilfen eingeleitet (vgl. Wiesner u.a. 1995, S.13).

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