Sozialpädagogische Familienhilfe Erfolgs- und Misserfolgskriterien ...
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2.4 Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
9<br />
<strong>Sozialpädagogische</strong> <strong>Familienhilfe</strong> hat sich immer mehr zu einem fachlich anerkannten<br />
Angebot der Jugendhilfe entwickelt <strong>und</strong> ist heute als eine Pflichtleistung des Jugendamtes<br />
anzusehen, die von den Betroffenen eingefordert werden kann (vgl. Elger 1990, S.55).<br />
2.4.1 Verfassungsrechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Die folgend aufgeführten Paragrafen haben eine f<strong>und</strong>amentale Bedeutung für die SPFH<br />
<strong>und</strong> haben einen großen Einfluss auf sie.<br />
Der Art. 1 Abs. 1 Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) beschreibt, dass der Umgang mit den betroffenen<br />
Familien respektvoll sein soll, selbst wenn sie die Probleme schuldhaft verursacht haben.<br />
Im Entscheidungs- <strong>und</strong> Hilfeprozess soll die Selbstverantwortung <strong>und</strong> die Autonomie der<br />
Familie <strong>und</strong> deren Mitglieder gestärkt werden.<br />
Ebenso tangiert der Art. 2 Abs. 1 GG die SPFH. Dort heißt es:<br />
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung <strong>und</strong> Persönlichkeit, soweit er nicht die<br />
Rechte anderer verletzt <strong>und</strong> nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das<br />
Sittengesetz verstößt.“<br />
Dieses bedeutet, dass jede Familie so leben kann <strong>und</strong> darf, wie es ihren Vorstellungen entspricht.<br />
Eine große Bedeutung kommt dabei dem Art. 6 Abs. 1-4 GG zu, in dem es lautet, dass die<br />
Ehe <strong>und</strong> die Familie staatlich geschützt ist <strong>und</strong> die Eltern das Recht <strong>und</strong> die Pflicht haben,<br />
ihre Kinder zu pflegen <strong>und</strong> zu erziehen. Dabei ist es die Aufgabe des Staates, diese Umsetzung<br />
zu überwachen. Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf<br />
Gr<strong>und</strong> eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten<br />
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Des<br />
Weiteren hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz <strong>und</strong> die Fürsorge der Gemeinschaft.<br />
Die verfassungsrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong> die Sozialrechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen sind eng<br />
miteinander verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> finden ihren Bezug zum Beispiel im § 1 SGB I <strong>und</strong> § 1 SGB<br />
VIII, die nachfolgend beschrieben werden.