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Sozialpädagogische Familienhilfe Erfolgs- und Misserfolgskriterien ...

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Der Gesetzgeber gibt in § 2 SGB VIII der öffentlichen Jugendhilfe die Gesamtverantwortung<br />

einschließlich der Planungsverantwortung, wenn eine Hilfe installiert wird. Dazu<br />

gehört die Erfüllung des Aufgabenkataloges, zudem auch die Leistungen nach §§ 27 ff<br />

SGB VIII (Hilfen zur Erziehung) <strong>und</strong> schließlich auch die <strong>Sozialpädagogische</strong> <strong>Familienhilfe</strong><br />

nach § 31 SGB VIII gehören, selbst wenn diese Leistungen von Jugendhilfeträgern<br />

angeboten werden. Die Feststellung eines erzieherischen Bedarfs nach § 27 Abs. 1 SGB<br />

VIII definiert die Anspruchsvoraussetzungen für die Hilfen. Die Hilfe muss von den Fachkräften<br />

des örtlichen Jugendamtes als notwendig <strong>und</strong> geeignet eingeschätzt werden, egal<br />

welche Gründe für die Erziehungsbedürftigkeit vorliegen. Die Zuordnung einer geeigneten<br />

Hilfe <strong>und</strong> die Konkretisierung der Hilfeart geschehen in einem Klärungs-, Beratungs-, <strong>und</strong><br />

Aushandlungsprozess mit den Beteiligten unter Einbeziehung mehrerer Fachkräfte. Der<br />

Hilfeplanprozess nach § 36 SGB VIII orientiert sich dabei an die vorhandenen Ressourcen<br />

der Familie. Die Hilfe der SPFH nach § 31 SGB VIII setzt immer an Problemlagen von<br />

Familien an, welche sich auf die Kinder oder Jugendlichen beziehen. Dabei soll die<br />

gesamte Familie in das Blickfeld genommen werden. Die Hilfe ist vom Gesetzgeber<br />

gesehen eine Sollleistung <strong>und</strong> muss daher nach § 1666a (Bürgerliches Gesetzbuch) BGB<br />

vorgehalten werden (vgl. Schellhorn/Wienand 1991, S. 156).<br />

Die SPFH wird immer dann angewandt, wenn im Einzelfall ein erzieherischer Bedarf<br />

fachlich durch einen Situationsbericht begründet <strong>und</strong> dies die notwendige <strong>und</strong><br />

ausreichende Hilfe ist (vgl. Elger 1990, S.58).<br />

2.4.3 Datenschutz<br />

In der SPFH ist die Einhaltung des Datenschutzes von großer Bedeutung, denn Familienhelfer<br />

bekommen in den Familien viele private Informationen. Zudem sind sie in ein Netz<br />

kooperierender Institutionen eingeb<strong>und</strong>en. Daher sollte sich Form <strong>und</strong> Inhalt der Informationen<br />

immer am Schutz der Familien orientieren.<br />

Groner beschreibt 1993 folgende Datenschutzprinzipien, indem er zwischen dem Zweckbindungsprinzip,<br />

dem Erforderlichkeitsgr<strong>und</strong>satz <strong>und</strong> dem Transparentgebot unterscheidet.<br />

Das Zweckbindungsprinzip beinhaltet, dass nur Daten verwendet werden dürfen, zu dem<br />

sie erhoben wurden. Dieses Prinzip kann nur außer Kraft gesetzt werden, wenn die Einwilligung<br />

zu einer Zweckänderung gegeben wurde, aber nur unter der Bedingung der genauen<br />

Information, was überhaupt wofür gebraucht wird. So sind pauschale Einwilligungen

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