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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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500 GE m -3 ließe unter Wie<strong>der</strong>holbedingungen (gleiches Labor) eine Schwankungsbreite desMittelwertes von 250 bis 1.000 GE m -3 erwarten. Wird dieser Grenzwert als absolute Obergrenzeangesehen, so müssten die Messergebnisse zwischen 125 und 500 GE m -3 liegen, <strong>der</strong> „wirkliche“Grenzwert läge mithin bei 250 GE m -3 . Dieser Wert ist im Dauerbetrieb mit Biofiltern praktisch nicht bzw.nur mit großem Aufwand zu erreichen und zudem an den meisten Anlagenstandorten für einenwirksamen Immissionsschutz nicht notwendig, wenn zB die Vorgabe „kein Rohgasgeruch im Reingasfeststellbar“ eingehalten wird Diese Sichtweise wird durch Untersuchungen an offenen Flächenbiofilternbestätigt, nach denen Biofiltergerüche aus ebenerdigen Filteranlagen bei ordnungsgemäßem Betriebi.d.R. nur eine Reichweite von unter 100 m haben (Both et al., 1997 20 ).4.1.6.2 Detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung – die AbstandsregelungDie mittlerweile verfügbare Datenbasis erlaubt es, mit genügen<strong>der</strong> Genauigkeit eine Emissionsprognosefür jedwede Anlagentechnik zu erstellen, auf <strong>der</strong>en Basis die Immissionshäufigkeiten in <strong>der</strong> Umgebungeines <strong>Stand</strong>ortes berechnet und dargestellt werden können. Kleinklimatischen Beson<strong>der</strong>heiten, wie zBKaltluftabflüssen o<strong>der</strong> Inversionswetterlagen, muss dabei über eine differenzierte BetrachtungsweiseRechnung getragen werden.Werden Maßnahmen zur Begrenzung von Geruchsemissionen aus <strong>Kompostierung</strong>sanlagen diskutiert, sosollten mindestens folgende Randbedingungen berücksichtigt werden:• Anlagendurchsatz• Art <strong>der</strong> verarbeiteten Abfälle• <strong>Stand</strong>ortabhängigkeiten (zB Abstand zur nächsten Bebauung, meteorologische Gegebenheiten)• Integrierte Emissionsmin<strong>der</strong>ung, Abluftreinigungseinrichtung• Verfügbare Messtechnik zur Überprüfung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungenZudem ist es sinnvoll, Geruchsstoffströme, <strong>der</strong>en hedonische Tönung als nicht unangenehm eingestuftwird, nicht in die Berechnung <strong>der</strong> Gesamtfracht einer Anlage aufzunehmen. Dies gilt v.a. für die Reingasevon Abluftfiltern, kann aber auch für bestimmte an<strong>der</strong>e Emissionsquellen (zB Verladung vonFertigkompost) gelten.Abstandsregelungen haben den Vorteil, das einfachste Regelungskriterium, jedoch relativ unflexibel zusein. Je nach <strong>Stand</strong>ort und angewandter <strong>Technik</strong> ist eine flexiblere, die Gegebenheiten des Einzelfallesberücksichtigende Vorgehensweise vorzuziehen. Aufgrund <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden <strong>Technik</strong>en, seies bei <strong>der</strong> Rotteführung, <strong>der</strong> Emissionsmin<strong>der</strong>ung bei offenen Rotteanlagen o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Abluftreinigungin geschlossenen Anlagen, kann die Emissionsstärke so weit reduziert werden, dass unzumutbareBelästigungen im Anlagenumfeld nicht auftreten.Dennoch haben sich Abstandsregelungen in <strong>der</strong> Praxis bewährt. Aufgrund von Erfahrungswertenhinsichtlich <strong>der</strong> Quellstärken verschiedener Rotteverfahren und <strong>der</strong>en Außenwirkung (Immissionen)werden daher Abstandsregelungen und Anfor<strong>der</strong>ungen an eine durchzuführende Emissions- undImmissionsbetrachtung (siehe 4.1.6.3) in Abhängigkeit <strong>der</strong> Randbedingungen des konkreten <strong>Stand</strong>ortes,<strong>der</strong> verarbeiteten Materialart und <strong>der</strong> Jahresdurchsatzleistung festgelegt.Diese Regelung erfolgt für beide <strong>Kompostierung</strong>sverfahren (geschlossen / offen), da eineunsachgemäßer Rotteführung und mangelndes Qualitätsmanagement in beiden Systemen beiUnterschreiten <strong>der</strong> entsprechenden Entfernungen in Abhängigkeit <strong>der</strong> topographischen undkleinklimatischen Bedingungen zu einer Häufung von Immissionsereignissen führen können.<strong>Stand</strong>ard Abstandsregelung und Voraussetzung für die Durchführung einer detailliertenEinzelfallbetrachtungEine detaillierte Emissions- und Immissionsbetrachtung im Zuge des Genehmigungsverfahrens istjedenfalls bei Zutreffen <strong>der</strong> Voraussetzungen in Tabelle 4-6 durchzuführen. Im Falle von geschlossenen20 Both, R. et al., 1997. Biofiltergerüche und ihre Reichweite - eine Abstandsregelung für die Genehmigungspraxis, in:Biological Waste Gas Cleaning, Proceedings of an International Symposium in Maastricht, 28. - 29. April 1997, VDI-Verlag, Düsseldorf– 41 –

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