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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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4.4.3 Schlussfolgerungen für den <strong>Stand</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong> „Min<strong>der</strong>ung vonKeimemissionen“• In <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Luftkeimbelastung liegt das Grundproblem darin, dass eine eindeutigeDosis-Wirkungs-Beziehung zwischen den mikrobiologischen Parametern und dem Entstehenkrankhafter, arbeitsmedizinisch relevanter Verän<strong>der</strong>ungen beim Menschen nicht aufzustellenist. Solange jedoch keine differenziertere Betrachtung möglich ist, besteht die grundsätzlicheFor<strong>der</strong>ung, alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen, die Luftkeim- bzw.Staubgehalte so gering wie möglich zu halten.• Der Anlagenstandort ist bei Neuanlagen so zu wählen, dass eine Mindestentfernung von 200 mzum Ort <strong>der</strong> Immission mit Schutzbedarf (Wohngebiete, ortsfeste Dauerarbeitsplätze)eingehalten wird. Im Fall von Krankenanstalten, Altenheimen o<strong>der</strong> Kuranstalten beträgt ausVorsorgegründen <strong>der</strong> Mindestabstand ca. 1.000 m. Werden diese Entfernungen unterschritten,ist eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen, die den <strong>Stand</strong>ort unter Berücksichtigung <strong>der</strong>eingesetzten Technologie, <strong>der</strong> Topographie und <strong>der</strong> Hauptwindrichtung grundsätzlich beurteilt.Hierbei sind die betrieblichen und technischen Maßnahmen zur Minimierung <strong>der</strong>Keimemissionen und gegebenenfalls entsprechende zusätzliche Maßnahmen für denRegelbetrieb mit zu berücksichtigen und aufzunehmen.• In geschlossenen Rottehallen bzw. Reaktoren (Boxen/Tunnel) herrscht eine extrem hoheKeimbelastung – über den Biofilter kommt es zu einem reduzierten, aber kontinuierlichenKeimaustrag. Regelmäßige Sprüh- und Tropfbefeuchtung können die Keimbelastung jedochdeutlich verringern.• Bei offenen Mieten treten bei den Umsetzvorgängen zeitlich begrenzt höhere Emissionen aufals im Mittel über Biofilter ausgetragen werden. In Summe über Umsetz- und Ruhezeitenunterscheiden sich offene Mietenrotten jedoch nicht von geschlossenen Systemen.• Manipulations- und Fahrflächen sollen stets sauber und während Trockenperioden feuchtgehalten werden.• Nach suboptimaler Hauptrotte in geschlossenen Reaktoren (inhomogene Feuchtigkeitsverteilung,Trockenstabilisierung, unterschiedliche Zonen des Abbaus durchungleichmäßige Belüftung und Temperaturzonierung) bei gleichzeitig fehlen<strong>der</strong> Bewegung desMaterials ist nicht von einer effektiven Keimreduktion zum Zeitpunkt des Austrags auszugehen.Die Herstellung von Trockenstabilat bzw. eine kürzere Verweildauer als 14 Tage – auch unterAnnahme einer optimierten Prozessteuerung – ist daher grundsätzlich abzulehnen, da diesbeim Austrag zu einer hohen Keimemission führt.• Umsetzvorgänge und Materialbewegungen in <strong>der</strong> offenen Mietenkompostierung sollten nur beiausreichend hoher Materialfeuchte durchgeführt werden. Kommt es zu einer zu starkenAbtrocknung, ist solches Material zB nur unter ständiger Anfeuchtung (Sprühvorhang)umzusetzen.• Wesentliche Maßnahmen sind daher:o Befeuchten <strong>der</strong> Mieten während dem Umsetzen (zB Einsprühen bzw. Benebelungwährend <strong>der</strong> Manipulation)o Beregnung <strong>der</strong> Mieten in Trockenperioden, um die Windverdriftung zu reduziereno ausgewogenes Feuchtigkeitsmanagement bei allen Systemen (inklusive Biofilter).• Im Falle kritischer <strong>Stand</strong>orte (Abstand zu Wohngebiet < 200 m):o Ausstatten <strong>der</strong> Umsetzaggregate mit Gummischürzen, um die Austrittsflächen für Staub zuminimiereno Umsetzzeiten sind wie auch zur Beherrschung <strong>der</strong> Geruchsproblematik auf die jeweilsaktuelle kleinklimatische Situation abzustimmen (siehe auch Abschnitt 4.1.4).o Vliesabdeckung von Mieten mit geringem Querschnitt (Höhe < 1,5 m), die dadurch einrelativ hohes Oberflächen/Volumen Verhältnis aufweisen.• Die arbeitnehmerseitigen Bestimmungen <strong>der</strong> AUVA sind einzuhalten, dies gilt im Interesse <strong>der</strong>Anlagenbetreiber auch für diese selbst, auch wenn für diese keine verbindlichen, rechtlichenVorschriften zutreffen.– 68 –

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