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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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Zusätzliche Voraussetzungen unter denen eine detaillierte Emissions- undImmissionsbetrachtung erfor<strong>der</strong>lich ist o<strong>der</strong> sein kann(a) Offene und geschlossene bzw. teilweise geschlossene <strong>Kompostierung</strong>sanlagen:o In begründeten Ausnahmen auch unterhalb <strong>der</strong> in Tabelle 4-6 angeführtenDurchsatzmengen (zB bei häufigem Auftreten von Inversionswetterlagen o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>enkleinklimatischen Beson<strong>der</strong>heiten).(b) Geschlossene <strong>Kompostierung</strong>sanlagen:o Bei Unterschreitung <strong>der</strong> Mindestdauer <strong>der</strong> eingehausten Intensivrotte von 14 Tagen auchbei Unterschreitung eines Mindestabstandes von 500 m zu einem Immissonsort mit<strong>Stand</strong>ard-Schutzbedarf. Dies gilt für die Verarbeitung sämtlicher Materialarten.Vorgangsweise bei bereits bestehenden AnlagenEine obligatorische nachträgliche Verpflichtung zur Einhaltung dieser Abstandsregelung bzw. zurDurchführung einer detaillierten Emissions- und Immissionsbetrachtung für im Betrieb befindlicheAnlagen ist routinemäßig nicht erfor<strong>der</strong>lich. Nachträgliche Anordnungen zur Vorsorge gegen schädlicheUmwelteinwirkungen können jedoch bei bestehenden Anlagen getroffen werden, wenn nachweislich undwie<strong>der</strong>holt Probleme auftreten. In Wahrung des Grundsatzes <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit sind in diesem Falljedoch zunächst alle betrieblichen Maßnahmen (Reduktion <strong>der</strong> Durchsatzleistung, Anpassung <strong>der</strong>Materialzusammensetzung und des Mietenmanagements, Optimierung des Luftmanagements etc.)auszuschöpfen. Erst wenn anhand von evtl. erfor<strong>der</strong>lichen Gutachten mittels Ausbreitungsrechnungenund Geruchsmessungen nachgewiesen werden konnte, dass auch diese Maßnahmen zu keinerBesserung geführt haben, kann im Einzelfall die Notwendigkeit einer Kapselung mit Abluftreinigunganhand <strong>der</strong> konkreten Umstände notwendig sein 21 .Abluftreinigungsanlagen müssen im Reingas folgenden Ansprüchen genügen:• Maximale Geruchsstoffkonzentration in <strong>der</strong> Abluft von 500 GE/m³ als Mittelwert – diemesstechnisch bedingte Schwankungsbreite <strong>der</strong> Messungen wird hierin berücksichtigt(siehe Ausführungen in 4.1.6.1)• Wurde bei <strong>der</strong> Emissions-/Immissionsprognose die Geruchsfracht <strong>der</strong> Filterreingase nichtberücksichtigt, so darf kein Rohgasgeruch im Reingas mehr feststellbar sein (hedonischePrüfung). Zudem ist ein Pflege- und Wartungskonzept für die Abgasreinigung aufzustellenund durchzuführen sowie in regelmäßigen Abständen <strong>der</strong>en ordnungsgemäßer Betriebentsprechend ÖWAV Regelblatt 513 „Betrieb von Biofiltern“ nachzuweisen (siehe auchAbschnitt 4.1.3.1).• Die staubförmigen Emissionen im Abgas sollten die Massenkonzentration von 10 mg m -3nicht überschreiten 22Generell sollten darüber hinaus die Anfor<strong>der</strong>ungen an die Betriebsführung, wie sie im Abschnitt 4.1.4.1,„Innerbetriebliches Konzept“ beschrieben sind, Eingang in die Auflagen des Genehmigungsbescheidesfinden. Bei <strong>der</strong> Formulierung <strong>der</strong> Anfor<strong>der</strong>ungen – insbeson<strong>der</strong>e an die Emissionsbegrenzung und anImmissionswerte- wären sämtliche relevante Emissionen zu berücksichtigen. Nach den vorliegendenErfahrungen für <strong>Kompostierung</strong>sanlagen sind dies Geruch, ggf. Gesamtstaub (Immissionswert:Schwebstaub [PM-10]), Keime und Lärm.21 zB ergibt eine Gesamtbetrachtung von Wortlaut, Systematik und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz <strong>der</strong> deutschen TALuft, dass die Aufstellung von Mindestabstandsfor<strong>der</strong>ungen nicht im Sinne von Vorsorgeanfor<strong>der</strong>ungen für bestehendeAnlagen zu verstehen sind. Mindestabstands- und Kapselungsregelungen sind daher nur bei <strong>der</strong> Ersterrichtung betreffen<strong>der</strong>Anlagen einzuhalten (siehe: Kersting, A., 2004. Rechtsfragen zur erfor<strong>der</strong>lichen Kapselung von <strong>Kompostierung</strong>sanlagengemäß TA Luft 2002, Bio- und Restabfallbehandlung VIII, Fachbuchreihe Abfall-Wirtschaft des Witzenhausen-Institutsfür Abfall, Umwelt und Energie, Seiten 669-674, Witzenhausen).22 Hier wird <strong>der</strong> Emissionswert <strong>der</strong> Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung vonSiedlungsabfällen, TA Luft, 2002 als <strong>Stand</strong> <strong>der</strong> <strong>Technik</strong> übernommen.– 43 –

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