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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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oBegehungen des Anlagenumfeldes zur Feststellung <strong>der</strong> Immissionsbelastung (zB gemäßGIRL 23 ) sind nur sinnvoll, wenn⇒ die Vorbelastung an einem <strong>Stand</strong>ort nicht zweifelsfrei bestehenden Anlagen, die dannemissionsseitig abgeschätzt werden können (Emissionsprognose als Basis für eineAusbreitungsrechnung), zuzuordnen ist o<strong>der</strong>⇒ die Auswirkungen einer bereits bestehenden Anlage überprüft werden müssen, <strong>der</strong>enEmissionspotenzial strittig ist o<strong>der</strong>⇒ Meteorologie o<strong>der</strong> Topographie keine Ausbreitungsrechnung zulassen.Eine Rasterbegehung ist sehr zeit- und kostenintensiv und im Ergebnis nicht genauer wieeine fachgerecht ausgeführte Emissions-/Immissionsprognose.Eine Fahnenbegehung ist demgegenüber eine in vielen Fällen praktikable, aussagekräftigeund kostengünstigere Alternative.• Bewertung <strong>der</strong> prognostizierten Geruchsimmissionen. Die Beurteilung erfolgt inAnlehnung an die deutsche Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL 23 ; Gesamtbelastung [=IG]):(a) Der Jahresgeruchszeitanteil darf am Ort <strong>der</strong> Immission in Gebieten mit <strong>der</strong> Widmungbzw. Nutzung: Wohngebiet, Kerngebiet, Freizeit- und Sportanlagen, Kur und Erholungsgebiete,Schulen, öffentliche Parks, Spiel- und Liegewiesen, Freibä<strong>der</strong>, Campingplätze,Tennishallen, Golfplätze und Gaststätten nicht mehr als 10 % (IW=0,10) <strong>der</strong> Gesamtjahresstundenbetragen.(b) Der Jahresgeruchszeitanteil darf am Ort <strong>der</strong> Immission in Gebieten mit <strong>der</strong> Widmungbzw. Nutzung: Gewerbe- (Betriebs-) und Industriegebiete, Dorfgebiete, gemischte Baugebiete,Handelsgroßbetriebe und Einkaufszentren nicht mehr als 15 % (IW=0,15) <strong>der</strong>Gesamtjahresstunden betragen. Als Ort <strong>der</strong> Immission kommt hier die ortsfeste Nutzungim Sinne des Wohnens und Arbeitens in Betracht.(c) Die Einhaltung <strong>der</strong> Grenzwerte kann entwe<strong>der</strong> über eine Ausbreitungsrechnung o<strong>der</strong>mittels Begehung überprüft werden.• Erörterung <strong>der</strong> Relevanz von nicht bestimmungsgemäßen Betriebszuständen im Hinblickauf Häufigkeit und Intensität von Geruchsereignissen in <strong>der</strong> Umgebung desAnlagenstandortes, sofern erfor<strong>der</strong>lich.• Bewertung <strong>der</strong> topographischen und meteorologischen Verhältnisse amAnlagenstandort. Darstellung <strong>der</strong> verwendeten Winddaten und Analyse vonaustauscharmen (kritischen!) Ausbreitungssituationen (zB Inversionen und Kaltluftabflüsse).Im Bedarfsfall werden im Anlagenumfeld bereits vorhandene Geruchsquellen als Vorbelastung gemäßGIRL in die Immissionsprognose mit einbezogen, falls die Zusatzbelastung IZ aus dem Betrieb <strong>der</strong><strong>Kompostierung</strong> die Irrelevanzgrenze gemäß GIRL überschreitet:• Durchführung einer Immissionsprognose für die Ermittlung <strong>der</strong> Vorbelastung desImmissionsgebietes (IV) im Untersuchungsgebiet nach GIRL• Bewertung <strong>der</strong> prognostizierten Geruchsimmissionen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong>Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und Einarbeitung <strong>der</strong> Ergebnisse in dieImmissionsprognose (Gesamtbelastung [IG])Es wird also zunächst die Vorbelastung des Immissionsgebietes (IV) festgestellt und dann zu dieser diesich aus <strong>der</strong> Ausbreitungsrechnung bzw. Begehung ergebende Zusatzbelastung (IZ) addiert. Eine evtl.vorhandene Vorbelastung (IV) braucht nicht berücksichtigt zu werden, wenn auf den Beurteilungsflächenbei <strong>der</strong> Zusatzbelastung die Irrelevanzgrenze (IZ = 0,02 - Überschreitung <strong>der</strong> Geruchsschwelle in bis zu2 % <strong>der</strong> Jahresstunden) eingehalten wird. Die Auslegungshinweise zur GIRL lassen bei <strong>der</strong> Beurteilungeinen gewissen Spielraum zu. So können z.B. für Mischgebiete, die von <strong>der</strong> Gebietsstruktur her ehereinem Gewerbegebiet zuzuordnen sind (beispielsweise durch landwirtschaftliche Betriebe geprägteOrtslagen), höhere Immissionswerte (IW) zulässig sein, die zwischen den Grenzwerten für Wohn- undGewerbegebiete liegen.– 45 –

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