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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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4.3.2.4 (C.2)Bestimmungen für die Verarbeitung sonstiger Materialien <strong>der</strong> Kategorie 3 (Art.6(1)Buchstabe (a) bis (k) TNP-Vo) in Betrieben, die erst nach dem 1. November 2002genehmigt wurden (keine Anwendung <strong>der</strong> Übergangsbestimmungen)KompostierreaktorDie <strong>Kompostierung</strong>sanlage muss gemäß Anhang VI Kapitel II über• einen geschlossenen Kompostierreaktor mit Geräten zur Überwachung <strong>der</strong>Temperaturentwicklung und zur gegebenenfalls kontinuierlichen Aufzeichnung <strong>der</strong>Messergebnisse und über ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einerunzulänglichen Erhitzung,• geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen und Behältnissen,in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte beför<strong>der</strong>t werden,• ein betriebseigenes Labor (o<strong>der</strong> die Möglichkeit die Dienste eines externen Labors inAnspruch nehmen zu können)verfügen.Es sind an<strong>der</strong>e <strong>Kompostierung</strong>ssysteme als geschlossene Reaktoren, die nicht umgangen werden könnenzulässig, sofern• sie gewährleisten, dass Schädlinge keinen Zugang haben,• das gesamte Material <strong>der</strong> vorgeschriebenen Temperatur über einen definierten Zeitraumausgesetzt ist, mit gegebenenfalls kontinuierlicher Temperaturüberwachung• alle an<strong>der</strong>en Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verordnung erfüllt werdenUnter Einhaltung dieser Bedingungen ist demnach die offene Mietenkompostierung für die Verarbeitungsämtlicher zulässigen Materialien ein mögliches Verfahren.Es ist jedoch durch eine entsprechende Abdeckung <strong>der</strong> Mieten in Kombination mit einem dokumentiertenSchädlingsbekämpfungsplan zu gewährleisten, dass eine Verschleppung von noch nicht behandeltemRohmaterial vermieden wird.Sämtliche Fahrzeuge, Transportbehälter und wie<strong>der</strong> verwendbare Geräte sind nach den Vorschriften desAnhangs II <strong>der</strong> TNP-Vo vor und nach je<strong>der</strong> Verwendung zu säubern bzw. zu desinfizieren.Verarbeitungsnormen (Temperatur-ZeitregimeFolgende Mindestanfor<strong>der</strong>ungen an Teilchengröße und das Temperatur-Zeitregime für <strong>Kompostierung</strong>sanlagensind in Anhang VI Kapitel II C <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vorgegeben:• Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor / in <strong>der</strong> Abteilung (Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung, die einer Biogasanlage zur Hygienisierung von tierischenNebenprodukte vorgeschaltet wird: 70 °C;• Mindestzeit im Reaktor (gesamtes Material) /in <strong>der</strong> Abteilung ohne Unterbrechung bei 70 °C:60 Minuten;• Maximale Teilchengröße vor Eingang in den Kompostreaktor / in die Abteilung: 12 mm 28<strong>Kompostierung</strong> auf landwirtschaftlichen BetriebenDurch eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 wurde nunmehr eindeutig festgehalten, dass<strong>Kompostierung</strong>sanlagen auf landwirtschaftlichen Betrieben unabhängig von den eingesetzten Rohstoffenzulässig sind.Vorraussetzung ist gemäß Anhang VI Kapitel II A:28 Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss <strong>der</strong> laufenden Beratungen des wissenschaftlichen Ausschusses <strong>der</strong>EFSA (European Food and Safety Agency) die Anfor<strong>der</strong>ung an die Partikelgröße an die praktischen Erfor<strong>der</strong>nisse angepasstwird.– 60 –

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