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Stand der Technik der Kompostierung - Wuapaa

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Für die Verwendung von Gülle bzw. Wirtschaftsdünger, von Magen und Darm getrenntem Magen undDarminhalt, Milch und Kolostrum wird in Artikel 5(2)(e) zwischen drei Möglichkeiten unterschieden:• Die direkte Aufbringung auf den Boden in unbehandeltem Zustand• Die Behandlung und Verarbeitung in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen <strong>Kompostierung</strong>so<strong>der</strong>Biogasanlage• Die Behandlung in einer gemäß Artikel 18 für diesen Zweck zugelassenen technischenAnlage.Diese Behandlungsformen sind dann zulässig, sofern nach Ansicht <strong>der</strong> zuständigen Behörde keine Gefahr<strong>der</strong> Verbreitung einer schweren übertragbaren Krankheit zu erwarten ist.Direkte Aufbringung auf den BodenBisher wurde in Österreich keine Einschränkung zur direkten Aufbringung von Wirtschaftsdünger auf denBoden ausgesprochen. Es bestehen hier also keine spezifischen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Hygiene.Die Behandlung und Verarbeitung in einer gemäß Artikel 15 zugelassenen<strong>Kompostierung</strong>sanlageAbsatz 14 des Kapitel II in Anhang VI <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 schafft die Möglichkeit, dassdie zuständige Behörde an<strong>der</strong>e als die im Kapitel II Anhang VI festgelegten Anfor<strong>der</strong>ungen zulassenkann. Voraussetzung ist, dass:• die Behörde nicht <strong>der</strong> Ansicht ist, dass dieses Material das Risiko <strong>der</strong> Ausbreitung einerschweren übertragbaren Krankheit birgt;• die Behörde die Rückstände bzw. den Kompost als unbehandeltes Material betrachtet;• Wirtschaftsdünger, von Magen und Darm getrennter Magen und Darminhalt, das in <strong>der</strong>Anlage das ausschließlich verarbeitete tierische Nebenprodukt darstellt.Gülle, Magen- und Darminhalte, genussuntaugliche (zB hemmstoffhaltige) Milch, Milch und Milchprodukte,sowie Abfälle und Nebenprodukte aus Molkerei- und Käsereibetrieben können ohne vorherige Behandlungals Rohware in eine Kompostieranlage eingebracht werden.Im Falle <strong>der</strong> <strong>Kompostierung</strong> von Wirtschaftsdünger gemeinsam mit an<strong>der</strong>en Abfällen gemäß Kompostverordnungsind die für diese Materialien jeweils beschriebenen Hygienevorschriften (Abschnitt 4.3.2.1,4.3.2.2, 4.3.2.3 bzw. 4.3.2.4) anzuwenden.4.3.2.6 (E)Verarbeitungsnormen für sonstiges Material <strong>der</strong> Kategorie 2Vor <strong>der</strong> Behandlung in einer <strong>Kompostierung</strong>s- o<strong>der</strong> Biogasanlage muss Material <strong>der</strong> Kategorie 2 nach<strong>der</strong> so genannten Verarbeitungsmethode 1, d.h. bei 133 °C im gesättigten Wasserdampfdruck von 3 bar20 Minuten hitzebehandelt werden.Sämtliche Fahrzeuge bzw. Transportbehälter und wie<strong>der</strong> verwendbare Geräte sind nach den Vorschriftendes Anhangs II vor und nach je<strong>der</strong> Verwendung zu säubern bzw. zu desinfizieren.4.3.3 Weitere Bestimmungen4.3.3.1 Zwischenstaatlicher HandelDer zwischenstaatliche Handel mit unverarbeitetem „Wirtschaftsdünger“ von an<strong>der</strong>en Tierarten als Geflügelund Equiden ist gemäß Anhang VIII Kapitel III (I)(A)(1.b) <strong>der</strong> Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nurdann zulässig, wenn dies die Behörde für die Behandlung in einer Kompost- o<strong>der</strong> Biogasanlage o<strong>der</strong> diedirekte Aufbringung zulässt. Dabei ist bei <strong>der</strong> Zulassung für Kompost- o<strong>der</strong> Biogasanlagen vor allem dieHerkunft <strong>der</strong> „Gülle“ (des Wirtschaftsdüngers) zu beurteilen. Die direkte Aufbringung von importiertem„Wirtschaftsdünger“ muss von den Behörden bei<strong>der</strong> Staaten (Export- und Importstaat) genehmigt werden.Dabei ist eine Veterinärbescheinigung erfor<strong>der</strong>lich.– 62 –

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